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Thomas Krapf Rechtsschutz und Grenzen des Rechtsschutzes in ...

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<strong>Rechtsschutz</strong> <strong>und</strong> se<strong>in</strong>e <strong>Grenzen</strong> <strong>in</strong> der Verwaltung <strong>und</strong> Verfassung<br />

Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht nicht zulässig; dies<br />

gilt nicht für Privatanklage- <strong>und</strong> für F<strong>in</strong>anzstrafsachen 87 .<br />

Die Säumnisbeschwerde richtet sich gegen die Untätigkeit e<strong>in</strong>er<br />

obersten Behörde. E<strong>in</strong>e Partei, welche <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Verwaltungsverfahren<br />

Anspruch auf die Erlassung e<strong>in</strong>es Beschei<strong>des</strong> hat, kann sich im Falle<br />

Säumnis der obersten sachlich <strong>in</strong> Betracht kommenden Behörde mittels<br />

Säumnisbeschwerde an den VwGH wenden. Oberste sachlich <strong>in</strong><br />

Betracht kommende Behörde ist jene Behörde, die im Instanzenzug<br />

oder mittels Devolutionsantrages angerufen worden ist, jedoch nicht<br />

<strong>in</strong>nerhalb der ihr von Gesetzes wegen zugestandenen Frist entschieden<br />

hat. Gr<strong>und</strong>sätzlich beträgt die Entscheidungsfrist sechs Monate,<br />

wobei der Gesetzgeber e<strong>in</strong>e kürzere oder e<strong>in</strong>e längere Entscheidungsfrist<br />

für die Behörde vorsehen kann. Zu beachten ist, dass die Entscheidungsfrist<br />

zum e<strong>in</strong>en durch e<strong>in</strong>en Aussetzungsbescheid nach § 38 AVG<br />

<strong>und</strong> zum anderen durch Abänderung <strong>des</strong> Begehrens <strong>in</strong> der Hauptsache<br />

während e<strong>in</strong>es Verfahrens unterbrochen wird. Im Falle der Aufhebung<br />

<strong>des</strong> Beschei<strong>des</strong> durch den VwGH beg<strong>in</strong>nt die Frist neu zu laufen. 88<br />

Nicht jede Form behördlicher Untätigkeit, sondern lediglich Säumnis<br />

bei der Erlassung e<strong>in</strong>es Beschei<strong>des</strong> kann mit Säumnisbeschwerde<br />

geltend gemacht werden. Voraussetzung ist also die Verletzung der Entscheidungspflicht<br />

e<strong>in</strong>er Behörde. Das impliziert, dass dem Beschwerdeführer<br />

zunächst e<strong>in</strong>mal e<strong>in</strong> subjektiver Rechtsanspruch auf Verfahrenserledigung<br />

durch Bescheid zukommen muss. 89<br />

Im Unterschied zum Devolutionsantrag nach § 73 Abs 2 AVG ist es<br />

für die Zulässigkeit e<strong>in</strong>er Säumnisbeschwerde irrelevant, ob die Verzögerung<br />

auf e<strong>in</strong> Verschulden der belangten Behörde zurückzuführen ist,<br />

oder ob umgekehrt das Verhalten <strong>des</strong> Beschwerdeführers die Erlassung <strong>des</strong><br />

versäumten Beschei<strong>des</strong> unmöglich gemacht hat. 90 E<strong>in</strong> Verschulden der<br />

Behörde ist demnach nicht erforderlich, wohl aber für den Umfang der<br />

Kostenersatzpflicht von Bedeutung.<br />

Unzulässig ist die E<strong>in</strong>br<strong>in</strong>gung e<strong>in</strong>er Säumnisbeschwerde kraft<br />

Gesetzes <strong>in</strong> Verwaltungsstrafsachen mit Ausnahme von Privatanklage-<br />

<strong>und</strong> F<strong>in</strong>anzstrafsachen. Diese Ausnahme ist auf den Umstand zurück-<br />

87 Art 132 B-VG.<br />

88 Vgl dazu Antoniolli / Koja, Allgeme<strong>in</strong>es Verwaltungsrecht³ 850; Machacek ( Hrsg )<br />

Verfahren vor dem VfGH <strong>und</strong> VwGH 6 ( 2008 ) 157 f; Walter / Kolonovits / Muzak / Stöger,<br />

Verwaltungsverfahrensrecht 9 , Rz 643.<br />

89 Hauer, Gerichtsbarkeit <strong>des</strong> öffentlichen Rechts ( 2008 ) 79.<br />

90 Hauer, Gerichtsbarkeit <strong>des</strong> öffentlichen Rechts 81.<br />

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