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Thomas Krapf Rechtsschutz und Grenzen des Rechtsschutzes in ...

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50 <strong>Thomas</strong> <strong>Krapf</strong><br />

trag. Wird diesem Verbesserungsauftrag nicht oder nicht vollständig<br />

entsprochen, wird der Antrag zurückgewiesen. Dadurch sollte der E<strong>in</strong>br<strong>in</strong>gung<br />

von verbesserungsfähigen Schriftsätzen, welche lediglich aus<br />

Verschleppungstaktik erfolgte, entgegnet werden. 173<br />

Der Vollständigkeit halber wird an dieser Stelle angemerkt, dass der<br />

VfGH entsprechend se<strong>in</strong>er ständigen Rechtsprechung mitunter bereits<br />

im Rahmen der Prüfung <strong>des</strong> Verfahrenshilfeantrages <strong>in</strong> die Sachprüfung<br />

e<strong>in</strong>steigt. Demnach prüft der VfGH im Zuge der Gewährung der<br />

Verfahrenshilfe zur E<strong>in</strong>br<strong>in</strong>gung e<strong>in</strong>es Individualantrages, ob die beabsichtigte<br />

Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg hat. Als primäres Kriterium<br />

zur Beurteilung der Erfolgsaussicht e<strong>in</strong>es Normprüfungsantrages<br />

zieht der VfGH die sog » Umwegsunzumutbarkeit « heran. Gelangt<br />

der VfGH bereits <strong>in</strong> diesem Stadium zur Ansicht, dass es dem Antragsteller<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich zumutbar ist, den Klagsweg zu beschreiten oder<br />

e<strong>in</strong>en Bescheid zu erwirken, so weist er den Antrag auf Bewilligung der<br />

Verfahrenshilfe regelmäßig wegen offenbarer Aussichtslosigkeit der<br />

Rechtsverfolgung ab. 174<br />

Diese Spruchpraxis ist me<strong>in</strong>es Erachtens <strong>in</strong>soweit kritisch zu h<strong>in</strong>terfragen,<br />

als bei nicht offenbar aussichtsloser Rechtslage – <strong>des</strong>sen Beurteilung<br />

e<strong>in</strong>en gewissen Interpretationsspielraum zulässt – e<strong>in</strong>e vorgezogene<br />

materiell-rechtliche Prüfung <strong>des</strong> Normprüfungsantrages bzw <strong>des</strong><br />

Sachvorbr<strong>in</strong>gens stattf<strong>in</strong>det <strong>und</strong> dadurch dem <strong>Rechtsschutz</strong>suchenden<br />

sowohl das verfassungsgesetzlich verankerte Recht auf Gehör ( fair trial )<br />

als auch das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf den gesetzlichen<br />

Richter genommen wird.<br />

q. Parlamentarische Materialien<br />

Die Möglichkeit der E<strong>in</strong>br<strong>in</strong>gung e<strong>in</strong>es Individualantrages wurde erstmals<br />

mit der Novelle 175 <strong>des</strong> B-VG von 1975 aufgr<strong>und</strong> e<strong>in</strong>er Regierungsvorlage<br />

176 geschaffen. Der Schwerpunkt dieser Gesetzesnovelle lag <strong>in</strong><br />

der Errichtung e<strong>in</strong>er Volksanwaltschaft, welche den Zweck hatte, Bürgern<br />

e<strong>in</strong>en erleichterten Zugang zum <strong>Rechtsschutz</strong> zu verschaffen.<br />

173 zB VfGH 02. 07. 2001 B 2160 / 00.<br />

174 zB VfGH 23. 06. 2010 B 725 / 10; G 55 / 10; VfGH 26. 04. 2010 G 27 / 10; VfGH 10. 03. 2010<br />

G 219 / 09 uva.<br />

175 B-VG-Nov BGBl 1975 / 302.<br />

176 RV 131 BlgNr 13.

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