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Thomas Krapf Rechtsschutz und Grenzen des Rechtsschutzes in ...

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<strong>Rechtsschutz</strong> <strong>und</strong> se<strong>in</strong>e <strong>Grenzen</strong> <strong>in</strong> der Verwaltung <strong>und</strong> Verfassung<br />

tung der Gr<strong>und</strong>rechte « rechtsschutzfördernd e<strong>in</strong>gegriffen. Das bedeutet,<br />

dass sich der Staat, soweit er sich nicht der hoheitlichen Handlungsformen<br />

bedient, » gr<strong>und</strong>sätzlich « nicht der für den hoheitlich handelnden Staat<br />

charakteristischen Gr<strong>und</strong>rechtsb<strong>in</strong>dung entziehen kann. Diese Gr<strong>und</strong>rechtsb<strong>in</strong>dung<br />

besteht jedenfalls dort, wo der Staat <strong>in</strong> Ausübung e<strong>in</strong>er faktischen<br />

oder rechtlichen Monopolstellung handelt. Auch <strong>in</strong> der Förderungsverwaltung<br />

greift die Rechtsprechung immer wieder auf den Gr<strong>und</strong>satz<br />

der Gleichbehandlung zurück, um Diskrim<strong>in</strong>ierungen – so <strong>in</strong>sbesondere<br />

auch durch die Annahme e<strong>in</strong>es Kontrahierungszwangs – entgegenzutreten.<br />

Danach s<strong>in</strong>d nach ihren Voraussetzungen gleiche Sachverhalte auch gleich<br />

zu behandeln. Sobald jedoch e<strong>in</strong>mal e<strong>in</strong>e der Selbstb<strong>in</strong>dung entsprechende<br />

Leistung zuerkannt wurde, vermittelt das unter gleichen Bed<strong>in</strong>gungen<br />

anderen Leistungswerbern e<strong>in</strong>en klagbaren Anspruch. 252 Somit wird durch<br />

das Pr<strong>in</strong>zip der » Fiskalgeltung der Gr<strong>und</strong>rechte « die Machtposition <strong>des</strong><br />

Staates begrenzt 253 <strong>und</strong> dem Privaten dadurch <strong>Rechtsschutz</strong> geboten.<br />

Auf die Fiskalgeltung der Gr<strong>und</strong>rechte können sich nicht nur Privatpersonen,<br />

sondern auch juristische Personen berufen, da letztere ebenfalls<br />

vom Gleichheitsgr<strong>und</strong>satz erfasst werden. 254<br />

VII. Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte <strong>und</strong><br />

<strong>Rechtsschutz</strong><br />

Die <strong>in</strong> der Hoheitsverwaltung zur Verfügung stehenden <strong>Rechtsschutz</strong>möglichkeiten<br />

greifen nicht bei privatwirtschaftlichen Handlungen<br />

von Verwaltungsorganen. In jenen Fällen s<strong>in</strong>d Private, sofern sich ihre<br />

Ansprüche auf die Tätigkeit <strong>des</strong> Staates als Träger von Privatrechten<br />

beziehen, gehalten, sich gemäß § 1 JN an die ordentlichen Gerichte zu<br />

wenden. 255 Zur Durchsetzung der Fiskalgeltung dienen privatrechtliche<br />

Schutzmechanismen, wie zB der Kontrahierungszwang oder Schadenersatzansprüche.<br />

256 Zur Entscheidung über sämtliche Fragen bzw<br />

Streitigkeiten, die sich im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung<br />

ergeben, s<strong>in</strong>d demnach die ordentlichen Gerichte berufen. Im Vergleich<br />

zu verwaltungsrechtlichen <strong>Rechtsschutz</strong>möglichkeiten besteht<br />

252 OGH 24. 02. 2003, 1 Ob 272 / 02 k.<br />

253 Vgl OGH 11. 07. 2001, 7 Ob 299 / 00 x.<br />

254 Vgl zB VfSlg 2088 / 1951.<br />

255 Adamovich / Funk / Holz<strong>in</strong>ger / Frank, Österreichisches Staatsrecht, IV, Rz 52.007.<br />

256 Mayer, B-VG 4 , Art 17 Tz II.2.<br />

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