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Thomas Krapf Rechtsschutz und Grenzen des Rechtsschutzes in ...

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<strong>Rechtsschutz</strong> <strong>und</strong> se<strong>in</strong>e <strong>Grenzen</strong> <strong>in</strong> der Verwaltung <strong>und</strong> Verfassung<br />

Gerichte hiezu verpflichtet. 337 E<strong>in</strong>e Auslegungsfrage besteht immer<br />

dann, wenn die Anwendung, die Auslegung oder die Gültigkeit von Unionsrecht<br />

nicht offenk<strong>und</strong>ig ist. Dem EuGH obliegt es derzeit alle<strong>in</strong>, das<br />

Unionsrecht auszulegen <strong>und</strong> damit entscheidungserhebliche Vorfragen<br />

für alle Mitgliedstaaten e<strong>in</strong>heitlich abzuklären. S<strong>in</strong>n <strong>und</strong> Zweck <strong>des</strong><br />

Auslegungsmonopols <strong>des</strong> EuGH liegen <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er e<strong>in</strong>heitlichen Anwendung<br />

<strong>des</strong> Unionsrechts durch die nationalen Gerichte <strong>und</strong> dienen<br />

somit e<strong>in</strong>em reibungslosen Zusammenwirken von EU-Recht <strong>und</strong> nationalem<br />

Recht.<br />

Die konkrete Anwendung von Unionsrecht im E<strong>in</strong>zelfall bleibt aber<br />

den Richtern e<strong>in</strong>es jeden Mitgliedstaates überlassen. Taucht nun während<br />

e<strong>in</strong>es Verfahrens e<strong>in</strong>e Frage zur Auslegung von Unionsrecht auf,<br />

welche durch den EuGH bislang nicht geklärt wurde <strong>und</strong> welche für<br />

den Ausgang <strong>des</strong> anhängigen Verfahrens entscheidungsrelevant ist, so<br />

kann bzw muss das nationale Gericht e<strong>in</strong> Vorabentscheidungsverfahren<br />

e<strong>in</strong>leiten. Über die an den EuGH vom vorlegenden Gericht herangetragenen<br />

Fragen entscheidet dieser verb<strong>in</strong>dlich. Die Entscheidung <strong>des</strong><br />

EuGH gilt gr<strong>und</strong>sätzlich rückwirkend. Allerd<strong>in</strong>gs kann die Rückwirkung<br />

der Entscheidung auch e<strong>in</strong>geschränkt werden. Überdies gilt es zu<br />

beachten, dass die nationalen Behörden <strong>und</strong> Gerichte verpflichtet s<strong>in</strong>d,<br />

die vom EuGH vorgenommene Interpretation der vorgelegten Frage auf<br />

alle Sachverhalte anzuwenden, <strong>und</strong> zwar auch auf solche, die vor der<br />

Entscheidung <strong>des</strong> EuGH entstanden s<strong>in</strong>d. 338<br />

Gemäß § 90 a GOG darf e<strong>in</strong> ( nationales ) Gericht bis zum E<strong>in</strong>langen<br />

der Vorabentscheidung nur solche Handlungen vornehmen oder<br />

Entscheidungen <strong>und</strong> Verfügungen treffen, die durch die Vorabentscheidung<br />

nicht bee<strong>in</strong>flusst werden können oder die die Frage nicht<br />

abschließend regeln <strong>und</strong> ke<strong>in</strong>en Aufschub gestatten. In der Praxis werden<br />

allerd<strong>in</strong>gs Prozesse bei E<strong>in</strong>leitung e<strong>in</strong>es Vorabentscheidungsverfahrens<br />

<strong>in</strong> aller Regel bis zur Klärung der vorgelegten Frage durch den<br />

EuGH unterbrochen. Ist die beantragte Vorabentscheidung noch nicht<br />

ergangen <strong>und</strong> hat das Gericht die Bestimmung nicht mehr anzuwenden,<br />

die Gegenstand se<strong>in</strong>es Vorabentscheidungsantrages war, so hat es<br />

diesen ( Antrag auf Fällung e<strong>in</strong>er Vorabentscheidung ) nach Abs 2 leg cit<br />

unverzüglich zurückzuziehen.<br />

337 Vgl Frenz, Handbuch Europarecht, IV, Europäische Gr<strong>und</strong>rechte, § 3 Rz 749; Stre<strong>in</strong>z,<br />

Europarecht 9 , § 8 Rz 636 f.<br />

338 Vgl Stre<strong>in</strong>z, Europarecht 9 , § 8 Rz 641 f.<br />

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