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Thomas Krapf Rechtsschutz und Grenzen des Rechtsschutzes in ...

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88 <strong>Thomas</strong> <strong>Krapf</strong><br />

kerrechtlichen Vertrages, welcher bezüglich der Zustimmungserfordernisse<br />

e<strong>in</strong>ige Sondervorschriften aufzuweisen hat. Für e<strong>in</strong>e rechtsgültige<br />

Beitrittsübere<strong>in</strong>kunft zur EMRK ist gemäß Art 218 AEUV erstens<br />

die Zustimmung <strong>des</strong> Europäischen Parlamentes, zweitens e<strong>in</strong> e<strong>in</strong>stimmiger<br />

Beschluss <strong>des</strong> Rates <strong>und</strong> drittens ( als e<strong>in</strong>e politisch begründete<br />

Besonderheit ) die Zustimmung der Mitgliedstaaten zum Beschluss <strong>des</strong><br />

Rates im E<strong>in</strong>klang mit ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften<br />

erforderlich. 317<br />

Bislang hatte der e<strong>in</strong>zelne Bürger ke<strong>in</strong>e Möglichkeit, Hoheitsakte<br />

europäischer Rechtsträger auf deren Gr<strong>und</strong>rechtskonformität h<strong>in</strong><br />

überprüfen zu lassen. Der E<strong>in</strong>zelne konnte lediglich versuchen, die<br />

gr<strong>und</strong>rechtsverletzende Handlung vor dem EuGH mittels Nichtigkeitsbeschwerde<br />

zu bekämpfen. Mit Beitritt der Europäischen Union zur<br />

EMRK steht dem Betroffenen e<strong>in</strong> zusätzlicher Rechtsbehelf zur Verfügung,<br />

<strong>in</strong>dem sich dieser mittels Gr<strong>und</strong>rechtsbeschwerde ( Individualbeschwerde<br />

) an den EGMR wenden kann.<br />

In diesem Zusammenhang wird darauf h<strong>in</strong>gewiesen, dass bezüglich<br />

der Anrufung <strong>des</strong> EGMR wegen e<strong>in</strong>er behaupteten Verletzung der<br />

EMRK durch e<strong>in</strong>en europäischen Hoheitsakt noch viele Fragen offen<br />

s<strong>in</strong>d. E<strong>in</strong>erseits s<strong>in</strong>d die <strong>in</strong> der EU-Gr<strong>und</strong>rechte-Charta verankerten<br />

Rechte mit den von der EMRK garantierten Rechten <strong>und</strong> Gr<strong>und</strong>freiheiten<br />

abzugleichen, andererseits gilt es ua erst abzuklären, wann der<br />

Rechtszug <strong>in</strong> der Europäischen Union als erschöpft gilt. Darüber h<strong>in</strong>aus<br />

darf mit Spannung die Judikatur <strong>des</strong> EuGH bezüglich der Auslegung<br />

der <strong>in</strong> der EU-Gr<strong>und</strong>rechte-Charta verankerten Rechte erwartet<br />

werden. 318<br />

5. Recht auf e<strong>in</strong> faires Verfahren<br />

Gemäß Art 6 EMRK hat jedermann Anspruch darauf, dass se<strong>in</strong>e Sache<br />

<strong>in</strong> billiger Weise öffentlich <strong>und</strong> <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>er angemessenen Frist<br />

gehört wird, <strong>und</strong> zwar von e<strong>in</strong>em unabhängigen <strong>und</strong> unparteiischen,<br />

auf Gesetz beruhenden Gericht, das über zivilrechtliche Ansprüche <strong>und</strong><br />

Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen<br />

317 Obwexer, Die Rechtsstellung E<strong>in</strong>zelner <strong>in</strong> der Union nach Inkrafttreten <strong>des</strong> Vertrags<br />

von Lissabon, ÖJZ 2010, 101 ( 105 ).<br />

318 Vgl Hummer, EU unterwirft sich externer Gr<strong>und</strong>rechtskontrolle, Die Presse<br />

10. 05. 2010, 8.

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