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Thomas Krapf Rechtsschutz und Grenzen des Rechtsschutzes in ...

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<strong>Rechtsschutz</strong> <strong>und</strong> se<strong>in</strong>e <strong>Grenzen</strong> <strong>in</strong> der Verwaltung <strong>und</strong> Verfassung<br />

schließlich auf objektive Kriterien der Zuordnung an. E<strong>in</strong>e Trennung<br />

<strong>des</strong> Rechtsweges ist nach <strong>des</strong>sen Ansicht mit nicht allzu großen Mühen<br />

verb<strong>und</strong>en <strong>und</strong> es kann weiters parallel beim VfGH <strong>und</strong> dem Amtshaftungsgericht<br />

geklagt werden.<br />

Der Auffassung Rebhahns ist aber <strong>in</strong>soweit zu widersprechen, als dieser<br />

von re<strong>in</strong> objektiven Kriterien der Zuordnung ausgeht sowie e<strong>in</strong>e<br />

doppelte Geltendmachung der Ansprüche für vertretbar hält. Erstens<br />

ist darauf h<strong>in</strong>zuweisen, dass der Gesetzgeber bislang e<strong>in</strong>e Regelung, <strong>in</strong><br />

welcher Form Haftungsansprüche wegen Verletzung von Unionsrecht<br />

geltend zu machen s<strong>in</strong>d, unterlassen hat. Zweitens lässt Rebhahn den<br />

Aspekt unberücksichtigt, dass nicht sämtliche Ansprüche wegen Fehlern<br />

der Vollziehung den Amtshaftungsgerichten zugewiesen s<strong>in</strong>d,<br />

sondern bereits von Gesetzes wegen aus Erkenntnissen e<strong>in</strong>es Höchstgerichtes<br />

( VfGH, OGH <strong>und</strong> VwGH ) ke<strong>in</strong>e Ersatzansprüche abgeleitet<br />

werden können. Drittens ist e<strong>in</strong>e gleichzeitige E<strong>in</strong>klagung von Schadenersatzansprüchen<br />

vor den ordentlichen Gerichten <strong>und</strong> dem VfGH<br />

nach Art 137 B-VG nur von theoretischer Bedeutung. In der Praxis wird<br />

man e<strong>in</strong>e solche Vorgangsweise – abgesehen von jenen Fällen, <strong>in</strong> denen<br />

man lediglich Zeit gew<strong>in</strong>nen möchte <strong>und</strong> <strong>des</strong>halb aus taktischen Gründen<br />

doppelt Klage e<strong>in</strong>br<strong>in</strong>gt – e<strong>in</strong>erseits dem Mandanten gegenüber<br />

kaum rechtfertigen können <strong>und</strong> andererseits könnte e<strong>in</strong>e parallele<br />

Geltendmachung der Ansprüche zu haftungsrechtlichen Konsequenzen<br />

für den e<strong>in</strong>schreitenden Rechtsanwalt führen, <strong>in</strong>sbesondere dann,<br />

wenn im H<strong>in</strong>tergr<strong>und</strong> e<strong>in</strong>e <strong>Rechtsschutz</strong>versicherung steht.<br />

Weiters s<strong>in</strong>d die ordentlichen Gerichte zuständig, wenn die Rechtsverletzung<br />

gegen Unionsrecht im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung<br />

erfolgt, die Staatsorgane also nicht hoheitlich, sondern privatwirtschaftlich<br />

handeln. Im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung<br />

besteht also e<strong>in</strong>e Haftung nach den allgeme<strong>in</strong>en schadenersatzrechtlichen<br />

Bestimmungen <strong>des</strong> ABGB. 418 Gleichzeitig hat der VfGH aber <strong>in</strong><br />

e<strong>in</strong>em gegenteiligen Erkenntnis ausgesprochen, dass aus dem Geme<strong>in</strong>schaftsrecht<br />

abgeleitete Rechtsansprüche nicht ohne weiters dem privatrechtlichen<br />

Regime zuzuordnen s<strong>in</strong>d. 419 Soweit der geltend gemachte<br />

Staatshaftungsanspruch im Geme<strong>in</strong>schaftsrecht wurzelt, kann er nicht als<br />

privatrechtlicher Anspruch angesehen werden. Er entspr<strong>in</strong>gt nämlich e<strong>in</strong>er<br />

418 Vgl Frank, Art 137 B-VG, <strong>in</strong> Rill / Schäffer ( Hrsg ), BVR Komm, Rz 26; Mader <strong>in</strong> Schwimann,<br />

ABGB³ VII, AHG, vor § 1 Rz 23.<br />

419 Vgl JBl 2001, 441; Mader <strong>in</strong> Schwimann, ABGB³ VII, AHG, vor § 1 Rz 24.<br />

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