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Thomas Krapf Rechtsschutz und Grenzen des Rechtsschutzes in ...

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92 <strong>Thomas</strong> <strong>Krapf</strong><br />

II. Rechtsbehelfe<br />

1. Vorabentscheidungsverfahren<br />

Vorweg wird darauf h<strong>in</strong>gewiesen, dass mit Inkrafttreten <strong>des</strong> Lissabon-<br />

Vertrages zum 01. 12. 2009 der Vertrag zur Gründung der Europäischen<br />

Geme<strong>in</strong>schaft ( EG-Vertrag ) <strong>in</strong> den » Vertrag über die Arbeitsweise der<br />

Europäischen Union « ( AEUV ) umbenannt wurde <strong>und</strong> gleichzeitig aufgr<strong>und</strong><br />

Erweiterung der Kompetenzen der Europäischen Union e<strong>in</strong>e<br />

neue Artikelabfolge erhalten hat. Die im Nachfolgenden <strong>in</strong> der aktuellen<br />

Fassung zitierten Artikel beruhen auf dem Lissabon-Vertrag. 335<br />

Seit dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union haben die<br />

österreichischen Gerichte auch Unionsrecht ( früher Geme<strong>in</strong>schaftsrecht<br />

genannt ) anzuwenden. Die Kompetenz der nationalen Gerichte<br />

zur Interpretation europarechtlicher Vorschriften ist allerd<strong>in</strong>gs zu<br />

Gunsten <strong>des</strong> EuGH durch Art 267 AEUV ( vormals Art 234 EGV ) e<strong>in</strong>geschränkt.<br />

Während dem EuGH e<strong>in</strong> Auslegungsmonopol bezüglich der<br />

Klärung unionsrechtlicher Normen <strong>und</strong> Handlungen der Organe der<br />

Geme<strong>in</strong>schaft zukommt, obliegt den nationalen Gerichten die Beurteilung<br />

der Rechtserheblichkeit geme<strong>in</strong>schaftsrechtlicher Normen sowie<br />

die Anwendung <strong>des</strong> vom EuGH ausgelegten Unionsrechtes. 336<br />

Gemäß Art 267 AEUV ( vormals Art 234 EGV ) entscheidet der Gerichtshof<br />

der Europäischen Union im Wege der Vorabentscheidung über die Auslegung<br />

der Verträge ( lit a ) sowie über die Gültigkeit <strong>und</strong> die Auslegung der<br />

Handlungen der Organe, E<strong>in</strong>richtungen oder sonstigen Stellen der Union ( lit<br />

b ). Wird e<strong>in</strong>e derartige Frage e<strong>in</strong>em Gericht e<strong>in</strong>es Mitgliedstaates gestellt<br />

<strong>und</strong> hält dieses Gericht e<strong>in</strong>e Entscheidung darüber zum Erlass se<strong>in</strong>es Urteiles<br />

für erforderlich, so kann es diese Frage dem Europäischen Gerichtshof<br />

zur Entscheidung vorlegen. Wird e<strong>in</strong>e derartige Frage <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em schwebenden<br />

Verfahren bei e<strong>in</strong>em e<strong>in</strong>zelstaatlichen Gericht gestellt, <strong>des</strong>sen Entscheidungen<br />

selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln <strong>des</strong> <strong>in</strong>nerstaatlichen Rechtes<br />

angefochten werden können, so ist dieses Gericht zur Anrufung <strong>des</strong> Gerichtshofes<br />

verpflichtet.<br />

Während demnach erst- <strong>und</strong> zweit<strong>in</strong>stanzlichen Gerichten die<br />

Vorlage e<strong>in</strong>er Auslegungsfrage freigestellt ist, s<strong>in</strong>d letzt<strong>in</strong>stanzliche<br />

335 Konsolidierte Fassungen <strong>des</strong> Vertrages über die Europäische Union <strong>und</strong> <strong>des</strong> Vertrages<br />

über die Arbeitsweise der Europäischen Union, bekannt gemacht im Amtsblatt<br />

der Europäischen Union, Nr C 115 v 9. 5. 2008, 47.<br />

336 Vgl Machacek ( Hrsg ) Verfahren vor dem VfGH <strong>und</strong> VwGH 6 186 f; vgl Stre<strong>in</strong>z, Europarecht<br />

9 ( 2012 ) § 8 Rz 635.

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