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Thomas Krapf Rechtsschutz und Grenzen des Rechtsschutzes in ...

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46 <strong>Thomas</strong> <strong>Krapf</strong><br />

Wie vorh<strong>in</strong> ausgeführt, hat sich der VfGH <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em auf Antrag e<strong>in</strong>geleiteten<br />

Normprüfungsverfahren auf die Erörterung der aufgeworfenen<br />

Fragen zu beschränken.<br />

Ausgenommen ist jener Fall, wenn im Rahmen e<strong>in</strong>es Verordnungsprüfungsverfahrens<br />

Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der<br />

angefochtenen Verordnung h<strong>in</strong>zukommen: Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit<br />

der gesetzlichen Gr<strong>und</strong>lagen e<strong>in</strong>er Verordnung s<strong>in</strong>d vom<br />

VfGH auch dann wahrzunehmen, wenn solche von dem das Verordnungsprüfungsverfahren<br />

beantragenden Gericht nicht geltend gemacht wurden. 166<br />

Weiters gilt es zu erörtern, ob sich die vom VfGH selbst auferlegte B<strong>in</strong>dung<br />

an die geltend gemachten Bedenken auch auf jene Fälle bezieht,<br />

<strong>in</strong> denen e<strong>in</strong>e Unionswidrigkeit der <strong>in</strong> Prüfung gezogenen Norm offenbar<br />

wird. Vorausgeschickt wird, dass e<strong>in</strong> letzt<strong>in</strong>stanzliches Gericht zur<br />

E<strong>in</strong>leitung e<strong>in</strong>es Vorabentscheidungsverfahrens verpflichtet ist, sofern<br />

jenes e<strong>in</strong>e Unvere<strong>in</strong>barkeit der nationalen Rechtsnorm mit Unionsrecht<br />

( früher Geme<strong>in</strong>schaftsrecht genannt ) erblickt. In diesem Zusammenhang<br />

wird auf die Rechtsprechung <strong>des</strong> EuGH, <strong>in</strong>sbesondere auf das<br />

Urteil Peterbroeck 167 h<strong>in</strong>gewiesen, <strong>in</strong> welchem sich der EuGH mit der<br />

Frage ause<strong>in</strong>anderzusetzen hatte, ob das belgische Verwaltungsgericht<br />

von Amts wegen unionsrechtliche Aspekte aufzugreifen habe. Zunächst<br />

differenzierte der EuGH nach der Verfahrensart, wonach entweder die<br />

Offizialmaxime ( Untersuchungsgr<strong>und</strong>satz ) oder die Parteienmaxime<br />

( Dispositionsgr<strong>und</strong>satz ) im Vordergr<strong>und</strong> steht, <strong>und</strong> der hiefür geltenden<br />

nationalen Verfahrensvorschriften <strong>in</strong> deren Gesamtheit. Im Fall Peterbroeck<br />

handelte es sich um e<strong>in</strong> Verwaltungsverfahren, sodass der EuGH <strong>in</strong><br />

se<strong>in</strong>em Urteil zum Schluss kam, dass das belgische Verwaltungsgericht<br />

Unionsrecht von Amts wegen zu berücksichtigen hat. H<strong>in</strong>gegen im Fall<br />

Van Schijndel 168 , welcher e<strong>in</strong> Zivilverfahren betraf, verne<strong>in</strong>te der EuGH<br />

e<strong>in</strong>e Pflicht der Gerichte, geme<strong>in</strong>schaftsrechtliche Gesichtspunkte von<br />

Amts wegen aufzugreifen. Begründet wurde dies vornehmlich damit,<br />

dass das Zivilverfahren vom Dispositionsgr<strong>und</strong>satz geprägt ist.<br />

Ausgehend von diesen beiden Urteilen beschäftigte sich <strong>in</strong> der Folge<br />

Sperlich 169 mit der Frage, welche Auswirkungen diese Rechtsprechung<br />

166 Holz<strong>in</strong>ger / Hiesel, Verfassungsgerichtsbarkeit³, § 62 VfGG, E 48.<br />

167 EuGH 14. 12. 1995 Rs C-312 / 93 ( Peterbroeck ).<br />

168 EuGH 14. 12. 1995 Verb<strong>und</strong>ene Rs C-430 / 93 ( Van Schijndel ) <strong>und</strong> Rs C-431 / 93 ( Van<br />

Veen ).<br />

169 Sperlich, Beschwerdepunkt <strong>und</strong> amtswegige Berücksichtigung von Geme<strong>in</strong>schaftsrecht<br />

vor dem VwGH, JBl 2001, 222 ( 226 ).

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