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Thomas Krapf Rechtsschutz und Grenzen des Rechtsschutzes in ...

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118 <strong>Thomas</strong> <strong>Krapf</strong><br />

tigkeit. Zum e<strong>in</strong>en ist die hoheitliche als auch die privatwirtschaftliche<br />

B<strong>und</strong>esverwaltung <strong>und</strong> zum anderen auch die mittelbare B<strong>und</strong>esverwaltung<br />

der Kontrolle durch die Volksanwaltschaft unterworfen. Zur<br />

Privatwirtschaftsverwaltung <strong>des</strong> B<strong>und</strong>es zählen nur jene Maßnahmen,<br />

die dem B<strong>und</strong> zuzurechnen s<strong>in</strong>d, nicht jedoch Angelegenheiten, die<br />

von ausgegliederten bzw beliehenen Rechtsträgern zu besorgen s<strong>in</strong>d.<br />

Die Gerichtsbarkeit aber unterliegt nicht der Kontrolle durch die Volksanwaltschaft.<br />

425 E<strong>in</strong>zig <strong>und</strong> alle<strong>in</strong> bei Säumnis bezüglich e<strong>in</strong>er Verfahrenshandlung<br />

durch e<strong>in</strong> Gericht kann die Volksanwaltschaft e<strong>in</strong>en<br />

Fristsetzungsantrag stellen. 426<br />

Wie vorh<strong>in</strong> erwähnt, unterliegt das privatrechtliche Handeln verschiedener<br />

vom B<strong>und</strong> ausgegliederter Rechtsträger nicht mehr der<br />

Kontrolle durch die Volksanwaltschaft. Problematisch ist diese fehlende<br />

Prüfungsmöglichkeit <strong>in</strong>sbesondere <strong>des</strong>halb, weil <strong>in</strong> den letzten<br />

Jahren vom B<strong>und</strong> zahlreiche Unternehmen ausgegliedert worden s<strong>in</strong>d,<br />

jedoch nach wie vor » staatsnahe « Aufgaben erfüllen <strong>und</strong> somit dem<br />

Bürger monopolartig gegenüberstehen. Ausnahmsweise können ausgegliederte<br />

Rechtsträger bei Bestehen besonderer Konstellationen, zB<br />

bei Aufrechterhaltung e<strong>in</strong>er spezifischen Nahebeziehung, dennoch <strong>in</strong><br />

die Prüfkompetenz der Volksanwaltschaft fallen. 427<br />

Beschwerdeberechtigt ist jedermann, der von e<strong>in</strong>em behaupteten<br />

Missstand betroffen ist. Mit betroffen ist jede nachteilige Berührung<br />

erfasst. 428 Der Begriff » Missstand « ist weiter gefasst als jener der Rechtswidrigkeit<br />

bzw Rechtsverletzung. Darunter wird je<strong>des</strong> nach allgeme<strong>in</strong>er<br />

Anschauung kritikwürdige Verhalten staatlicher Organe verstanden.<br />

Als Missstand wird jede nicht korrekte Verwaltungsführung, uU<br />

aber auch e<strong>in</strong>e nur subjektiv empf<strong>und</strong>ene ungerechte Verhaltensweise<br />

sowie je<strong>des</strong> schikanöse, unfaire oder auch bloß unfre<strong>und</strong>liche Verhalten<br />

e<strong>in</strong>es Organs <strong>in</strong>terpretiert. 429<br />

Die Befugnisse der Volksanwaltschaft beschränken sich auf die<br />

Abgabe von Empfehlungen an die obersten B<strong>und</strong>esorgane, auf die Set-<br />

425 Vgl Mayer, B-VG 4 , Art 148 a Tz I.1.<br />

426 Kucsko-Stadlmayer, Art 148 a B-VG, <strong>in</strong>: Kor<strong>in</strong>ek / Holoubek ( Hrsg ), B<strong>und</strong>esverfassungsrecht,<br />

Rz 10 / 1.<br />

427 Kucsko-Stadlmayer, Art 148 a B-VG, <strong>in</strong>: Kor<strong>in</strong>ek / Holoubek ( Hrsg ), B<strong>und</strong>esverfassungsrecht,<br />

Rz 15.<br />

428 Mayer, B-VG 4 , Art 148 a Tz I.2.<br />

429 Vgl Grabenwarter / Holoubek, Verfassungsrecht – Allgeme<strong>in</strong>es Verwaltungsrecht 155<br />

Rz 352; Kucsko-Stadlmayer, Art 148 a B-VG, <strong>in</strong>: Kor<strong>in</strong>ek / Holoubek ( Hrsg ), B<strong>und</strong>esverfassungsrecht,<br />

Rz 19; Öhl<strong>in</strong>ger, Verfassungsrecht 8 , Rz 667.

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