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Thomas Krapf Rechtsschutz und Grenzen des Rechtsschutzes in ...

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42 <strong>Thomas</strong> <strong>Krapf</strong><br />

spruch stehen soll <strong>und</strong> welche Gründe für diese Annahme sprechen<br />

( vgl zB VfSlg 11.150 / 1986, 11.888 / 1988, 13.710 / 1994, 13.851 / 1994<br />

<strong>und</strong> 14.802 / 1997 ). Es genügt dabei nicht, dass im Antrag behauptet<br />

wird, dass die bekämpften Gesetzesstellen gegen e<strong>in</strong>e oder mehrere –<br />

wenn auch näher bezeichnete – Verfassungsbestimmung( en ) verstoßen;<br />

vielmehr muss konkret dargelegt werden, aus welchen Gründen<br />

den bekämpften Normen die behauptete Verfassungswidrigkeit anzulasten<br />

ist. Begnügt sich e<strong>in</strong> Antrag damit, den Verstoß gegen Verfassungsgebote<br />

zu behaupten, unterlässt er aber konkrete Darlegungen,<br />

warum die bekämpften Regelungen im E<strong>in</strong>zelnen gegen die genannten<br />

Verfassungsbestimmungen verstoßen, so ist der Antrag als unzulässig<br />

zurückzuweisen. Es ist nicht Aufgabe <strong>des</strong> VfGH – gleichsam stellvertretend<br />

– das Vorbr<strong>in</strong>gen für den Antragsteller zu präzisieren ( idS va<br />

VfSlg 13.123 / 1992, 16.507 / 2002 ). 153<br />

Zu beachten ist, dass die Bedenken im E<strong>in</strong>zelnen konkret dargelegt<br />

werden, andernfalls der Antrag ohne Verbesserungsauftrag als unzulässig<br />

zurückgewiesen wird. Das Fehlen der geforderten Darlegung der<br />

gegen die Gesetzmäßigkeit oder gegen die Verfassungsmäßigkeit der<br />

bekämpften Norm sprechenden Bedenken stellt nämlich ke<strong>in</strong> behebbares<br />

Formgebrechen, sondern e<strong>in</strong> Prozessh<strong>in</strong>dernis dar. 154<br />

Zudem s<strong>in</strong>d sämtliche Bedenken gemäß § 62 Abs 1 VfGG <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em<br />

Antrag darzulegen. Die <strong>in</strong> diesem Antrag nicht im E<strong>in</strong>zelnen dargelegten<br />

Bedenken können weder <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em nachfolgenden Schriftsatz oder<br />

<strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Verhandlung nachgeholt werden, noch reicht zur Darlegung<br />

der Bedenken aus, auf Äußerungen <strong>des</strong>selben Antragstellers <strong>in</strong> anderen<br />

Verfahren h<strong>in</strong>zuweisen, ohne dass e<strong>in</strong>e präzise Zuordnung der Bedenken<br />

erfolgt <strong>und</strong> ohne dass der Antrag <strong>des</strong>selben Antragstellers, auf den<br />

verwiesen wird, schon beim VfGH e<strong>in</strong>gelangt ist. H<strong>in</strong>weise auf andere<br />

schriftliche Ausführungen, wie etwa Schriftsätze, Gutachten, Aufsätze<br />

oder gar auf andere Anträge, deren E<strong>in</strong>br<strong>in</strong>gung erst beabsichtigt ist,<br />

mögen zeigen, dass solche Bedenken auch sonst geäußert werden, <strong>und</strong><br />

damit der Bestärkung der geltend gemachten Bedenken dienen, können<br />

aber die Darlegung dieser Bedenken im Antrag nicht ersetzen. 155<br />

Somit ist e<strong>in</strong> Nachschieben zusätzlicher Bedenken nach E<strong>in</strong>leitung <strong>des</strong><br />

153 VfSlg 17.651 / 2005.<br />

154 zB VfSlg 10.577 / 1985, 14.446 / 1996.<br />

155 Holz<strong>in</strong>ger / Hiesel, Verfassungsgerichtsbarkeit³, § 62 VfGG, E 34.

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