07.02.2013 Aufrufe

Thomas Krapf Rechtsschutz und Grenzen des Rechtsschutzes in ...

Thomas Krapf Rechtsschutz und Grenzen des Rechtsschutzes in ...

Thomas Krapf Rechtsschutz und Grenzen des Rechtsschutzes in ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

2 <strong>Thomas</strong> <strong>Krapf</strong><br />

Macht <strong>und</strong> Machtmissbrauch s<strong>in</strong>d eng mite<strong>in</strong>ander verknüpft. Selbst<br />

e<strong>in</strong>e demokratische, rechtsstaatliche <strong>und</strong> b<strong>und</strong>esstaatliche Republik<br />

kommt nicht ohne Machtausübung aus, um ihre Aufgaben erfüllen<br />

zu können. Deshalb bedarf es unweigerlich der Kontrolle, um Abweichungen<br />

vom positiven Recht feststellen <strong>und</strong> die betreffenden Organe<br />

zur Verantwortung ziehen zu können. Von e<strong>in</strong>em Rechtsstaat im juristischen<br />

S<strong>in</strong>ne kann daher erst dann gesprochen werden, wenn sich der<br />

Staat selbst an die Rechtsordnung geb<strong>und</strong>en fühlt. Auch die zivilrechtliche<br />

Haftung ( Amtshaftung, Organhaftung <strong>und</strong> Staatshaftung ) der<br />

Rechtsträger <strong>und</strong> Staatsorgane für die rechtswidrige Verursachung von<br />

Schäden ist e<strong>in</strong> Element <strong>des</strong> Rechtsstaates bzw <strong>Rechtsschutz</strong>staates. 3<br />

Nach heutigem Me<strong>in</strong>ungsstand wird <strong>Rechtsschutz</strong> als die Durchsetzung<br />

subjektiver Rechte verstanden, <strong>des</strong>sen Verwirklichung <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em<br />

förmlichen Verfahren erfolgt. 4<br />

2. Organisation <strong>des</strong> <strong>Rechtsschutz</strong>es<br />

Gemäß Art 94 B-VG ist die Justiz von der Verwaltung <strong>in</strong> allen Instanzen<br />

getrennt. Der Begriff ist damit e<strong>in</strong> formell-organisatorischer, dh e<strong>in</strong>e<br />

Behörde darf nicht zugleich Gericht <strong>und</strong> Verwaltungsbehörde se<strong>in</strong>. 5 Der<br />

Gr<strong>und</strong>satz der Gewaltentrennung schließt weiters auch e<strong>in</strong>en Instanzenzug<br />

von e<strong>in</strong>er Verwaltungsbehörde an e<strong>in</strong> Gericht <strong>und</strong> umgekehrt<br />

aus. 6 Zur Entscheidung über Rechtsmittel gegen richterliche Urteile<br />

s<strong>in</strong>d somit nur Gerichte <strong>und</strong> zur Überprüfung von Verwaltungsakten<br />

nur Verwaltungsbehörden befugt. E<strong>in</strong>e Sonderstellung bilden dabei<br />

3 Vgl dazu Walter / Mayer / Kucsko-Stadlmayer, B<strong>und</strong>esverfassungsrecht 10 ( 2007 )<br />

Rz 1281 ff.<br />

4 Kahl / Weber, Allgeme<strong>in</strong>es Verwaltungsrecht³ ( 2011 ) Rz 511; siehe auch Pöschl, Subjektive<br />

Rechte <strong>und</strong> Verwaltungsrecht, 16. ÖJT, I / 2 ( 2008 ) 6 ff.<br />

5 Siehe dazu Imboden, Montesquieu <strong>und</strong> die Lehre von der Gewaltentrennung ( 1959 )<br />

1 ff; Merten ( Hrsg ) Gewaltentrennung im Rechtsstaat ( 1989 ) 95 ff.<br />

6 E<strong>in</strong>e Ausnahme bildet dabei die sukzessive Zuständigkeit der ordentlichen<br />

Gerichte <strong>in</strong> bestimmten Verwaltungsrechtsmaterien, welche der VfGH als verfassungsrechtlich<br />

unbedenklich qualifiziert hat. Weiters wurde der <strong>in</strong> Art 94 B-VG verankerte<br />

Gr<strong>und</strong>satz der Gewaltentrennung durch die Reform <strong>des</strong> strafprozessualen<br />

Vorverfahrens im Jahre 2004 durchbrochen. Die diesbezügliche Novelle der StPO<br />

warf von Beg<strong>in</strong>n an zahlreiche verfassungsrechtliche Probleme auf <strong>und</strong> war daher<br />

von verfassungsrechtlichen Kontroversen begleitet. Siehe dazu den Aufsatz von<br />

Wieder<strong>in</strong>, In allen Instanzen getrennt, Zum Verhältnis von Justiz <strong>und</strong> Verwaltung<br />

am Beispiel <strong>des</strong> strafprozessualen Vorverfahrens, ÖJZ 2011, 351.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!