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Thomas Krapf Rechtsschutz und Grenzen des Rechtsschutzes in ...

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48 <strong>Thomas</strong> <strong>Krapf</strong><br />

gemacht wurden. 171 In Anbetracht der Normenhierarchie sowie unter<br />

Anwendung <strong>des</strong> Größenschlusses wäre me<strong>in</strong>es Erachtens daher die<br />

Ansicht ebenso nicht verfehlt, wonach der VfGH stets von Amts wegen<br />

zu prüfen hätte, ob e<strong>in</strong>e Norm mit der Ranghöchsten vere<strong>in</strong>bar ist.<br />

Nach me<strong>in</strong>em Dafürhalten s<strong>in</strong>d beide aufgezeigten Interpretationen<br />

denkbar.<br />

Anders verhält es sich me<strong>in</strong>er Ansicht nach, wenn e<strong>in</strong> Normprüfungsverfahren<br />

gemäß Art 139 Abs 1 oder 140 Abs 1 erster Satz B-VG von<br />

Amts wegen e<strong>in</strong>geleitet wird. Aufgr<strong>und</strong> <strong>des</strong> Umstan<strong>des</strong>, dass den VfGH<br />

als letzt<strong>in</strong>stanzliches Gericht im Falle e<strong>in</strong>er klärungsbedürftigen Frage<br />

<strong>des</strong> Unionsrechts e<strong>in</strong>e Vorlagepflicht an den EuGH trifft, hat ersterer<br />

unionsrechtliche Aspekte von Amts wegen zu berücksichtigen.<br />

n. Mündliche Verhandlung<br />

Nach der Bestimmung der §§ 58 Abs 1 <strong>und</strong> 63 Abs 1 VfGG hat der Präsident<br />

ohne Verzug die Verhandlung anzuordnen. Gemäß § 19 Abs 1<br />

VfGG werden die Erkenntnisse <strong>des</strong> VfGH mit wenigen Ausnahmen<br />

nach e<strong>in</strong>er öffentlichen mündlichen Verhandlung geschöpft, zu der der<br />

Antragsteller, die Gegenpartei <strong>und</strong> die etwa sonst Beteiligten zu laden<br />

s<strong>in</strong>d. In der Praxis jedoch f<strong>in</strong>den mündliche Verhandlungen mit Verweis<br />

auf § 19 Abs 4 VfGG kaum statt, wonach der VfGH von e<strong>in</strong>er mündlichen<br />

Verhandlung absehen kann, wenn die Schriftsätze der Parteien<br />

<strong>des</strong> verfassungsgerichtlichen Verfahrens <strong>und</strong> die dem VfGH vorgelegten<br />

Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung e<strong>in</strong>e weitere<br />

Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.<br />

Das <strong>in</strong> der Praxis be<strong>in</strong>ahe regelmäßige Absehen von e<strong>in</strong>er mündlichen<br />

Verhandlung gilt es zum<strong>in</strong><strong>des</strong>t im H<strong>in</strong>blick auf Art 6 EMRK 172 ,<br />

welcher <strong>in</strong> Österreich auch im Verfassungsrang steht, zu h<strong>in</strong>terfragen.<br />

Freilich gilt diese <strong>Rechtsschutz</strong>garantie nur <strong>in</strong>soweit, als e<strong>in</strong> civil right<br />

betroffen ist. Aufgr<strong>und</strong> der extensiven Interpretation dieses Begriffes<br />

durch den EGMR genießt Art 6 EMRK jedoch e<strong>in</strong>en weiten Anwendungsbereich.<br />

Insbesondere im Falle e<strong>in</strong>es Individualantrages, wo der<br />

VfGH zugleich erste <strong>und</strong> letzte Instanz ist, müsste me<strong>in</strong>es Erachtens zur<br />

Wahrung <strong>des</strong> rechtlichen Gehörs – unabhängig davon, ob e<strong>in</strong> civil right<br />

171 VfSlg 7382 / 1974.<br />

172 Siehe Kapitel » Recht auf e<strong>in</strong> faires Verfahren «.

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