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Thomas Krapf Rechtsschutz und Grenzen des Rechtsschutzes in ...

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52 <strong>Thomas</strong> <strong>Krapf</strong><br />

Dr. He<strong>in</strong>z Fischer:<br />

Was wir nämlich heute beschließen werden betreffend Erweiterung<br />

der Möglichkeit, den Verfassungs- <strong>und</strong> Verwaltungsgerichtshof anzurufen,<br />

entspricht teilweise bereits der Judikatur, wird <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Punkt<br />

noch dazu wieder zurückgenommen <strong>und</strong> ist <strong>in</strong> anderen Punkten e<strong>in</strong>e<br />

<strong>Rechtsschutz</strong>verbesserung, die ja nur ganz bestimmten Personen oder<br />

Institutionen – denjenigen, die sich e<strong>in</strong>en hochqualifizierten <strong>und</strong> teuren<br />

Rechtsanwalt leisten können – zugute kommt. 178<br />

Dr. Felix Ermacora:<br />

Die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen wird durch den e<strong>in</strong>zelnen<br />

angefochten werden können, sofern die Verordnungen den e<strong>in</strong>zelnen<br />

betreffen…. Die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen kann durch den<br />

e<strong>in</strong>zelnen überprüft werden, sofern diese Gesetze unmittelbar <strong>in</strong> die<br />

Rechte <strong>des</strong> e<strong>in</strong>zelnen e<strong>in</strong>greifen. 179<br />

Aus e<strong>in</strong>er Zusammenschau von Gesetzestext <strong>und</strong> parlamentarischen<br />

Materialien ergibt sich, dass der Gesetzgeber beabsichtigte, den neu<br />

beschlossenen Individualrechtsschutz dort zu gewähren, wo der E<strong>in</strong>zelne<br />

durch e<strong>in</strong>e Verordnung oder e<strong>in</strong> Gesetz <strong>in</strong> se<strong>in</strong>er Rechtssphäre<br />

unmittelbar ( dh ohne Fällung e<strong>in</strong>er gerichtlichen Entscheidung oder<br />

ohne Erlassung e<strong>in</strong>es Beschei<strong>des</strong> ) bee<strong>in</strong>trächtigt wird. Mangels näherer<br />

Ausgestaltung dieses neu geschaffenen <strong>Rechtsschutz</strong><strong>in</strong>strumentes<br />

durch den Gesetzgeber oblag jene dem VfGH, welcher <strong>in</strong> se<strong>in</strong>em Gr<strong>und</strong>satzbeschluss<br />

vom 17. 03. 1977 180 die weiteren Voraussetzungen für die<br />

Zulässigkeit e<strong>in</strong>es Individualantrages festlegte. Die vom VfGH <strong>in</strong> der<br />

Folge formulierten Zulässigkeitsvoraussetzungen s<strong>in</strong>d überaus restriktiv,<br />

woran <strong>in</strong> der Praxis zahlreiche Individualanträge scheitern.<br />

Es stellt sich somit die Frage, ob die durch die Gesetzesnovelle von<br />

1975 beschlossene Erweiterung der Möglichkeit der Anrufung <strong>des</strong> VfGH<br />

<strong>und</strong> <strong>des</strong> VwGH durch die vom VfGH festgelegten sehr strengen Zulässigkeitsvoraussetzungen<br />

e<strong>in</strong>e vom Gesetzgeber nicht gewollte E<strong>in</strong>schränkung<br />

erfährt. Diese Frage lässt sich jedoch nicht e<strong>in</strong>deutig beantworten,<br />

da die parlamentarischen Materialien zu diesem Thema nicht ausreichend<br />

Aufschluss geben. Gesichert ist, dass der Gesetzgeber e<strong>in</strong>erseits<br />

178 RV 131 BlgNr 13. GP 13.997.<br />

179 RV 131 BlgNr 13. GP 14.004.<br />

180 VfSlg 8009 / 1977.

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