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Thomas Krapf Rechtsschutz und Grenzen des Rechtsschutzes in ...

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<strong>Rechtsschutz</strong> <strong>und</strong> se<strong>in</strong>e <strong>Grenzen</strong> <strong>in</strong> der Verwaltung <strong>und</strong> Verfassung<br />

Beschwerdeführer für die E<strong>in</strong>br<strong>in</strong>gung ihrer Beschwerde e<strong>in</strong>es vom<br />

EGMR zur Verfügung gestellten Formulars bedienen können. 313<br />

Stellt der Gerichtshof fest, dass der Beschwerdeführer <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em<br />

Konventionsrecht verletzt worden ist, kann er diesem e<strong>in</strong>e gerechte<br />

Entschädigung zusprechen. Das Urteil <strong>des</strong> EGMR betreffend e<strong>in</strong>e<br />

Konventionsverletzung hat feststellenden Charakter. Aufgr<strong>und</strong> <strong>des</strong><br />

feststellenden Charakters kann e<strong>in</strong>e Individualbeschwerde im Gegensatz<br />

zu e<strong>in</strong>er VwGH- oder VfGH-Beschwerde auch nicht zur Aufhebung<br />

der angefochtenen Maßnahme oder Regelung führen, sondern eben<br />

nur zur Feststellung der Verletzung <strong>und</strong> zum allfälligen Zuspruch e<strong>in</strong>er<br />

Entschädigung. Gleichwohl erfüllt die Individualbeschwerde auch e<strong>in</strong>e<br />

objektive <strong>Rechtsschutz</strong>funktion, <strong>in</strong>dem sie der allgeme<strong>in</strong>en Wahrung,<br />

Auslegung <strong>und</strong> Fortbildung <strong>des</strong> nationalen bzw <strong>in</strong>ternationalen Gr<strong>und</strong>rechtsschutzes<br />

dient sowie auch zur Rechtsangleichung <strong>in</strong> den Mitgliedstaaten<br />

beitragen kann. 314<br />

Die Vertragsstaaten s<strong>in</strong>d jedenfalls verpflichtet, die Urteile <strong>des</strong> EGMR<br />

zu befolgen bzw <strong>in</strong> geeigneter Weise umzusetzen. Da jedoch <strong>in</strong> der Praxis<br />

die Nichtumsetzung von Urteilen <strong>des</strong> EGMR e<strong>in</strong> großes rechtspolitisches<br />

Problem darstellt, wurde mit Schaffung <strong>des</strong> 14. Zusatzprotokolls<br />

vom Mai 2004 e<strong>in</strong> neuer Kontrollmechanismus e<strong>in</strong>geführt,<br />

welcher allerd<strong>in</strong>gs aufgr<strong>und</strong> der jahrelangen Weigerung <strong>des</strong> Russischen<br />

Parlaments, dieses neuerliche Abkommen zu ratifizieren, scheiterte.<br />

315 Nach jahrelangem <strong>in</strong>tensiven Bemühen, die Russische Duma<br />

zur Ratifizierung <strong>des</strong> 14. Zusatzprotokolls zu bewegen, genehmigte<br />

diese am 15. 01. 2010 endlich den Abschluss <strong>des</strong> Protokolls, welches mit<br />

01. 06. 2010 <strong>in</strong> Kraft trat. 316 Somit bleibt abzuwarten, ob die beschlossenen<br />

Änderungen <strong>in</strong> der Praxis den gewünschten Erfolg br<strong>in</strong>gen.<br />

In H<strong>in</strong>kunft wird die Zuständigkeit <strong>des</strong> EGMR um die Gr<strong>und</strong>rechtskontrolle<br />

von Hoheitsakten europäischer Organe erweitert. Mit dem<br />

Inkrafttreten <strong>des</strong> Lissabon-Vertrages zum 01. 12. 2009 hat sich die Europäische<br />

Union nämlich verpflichtet, der EMRK beizutreten. Der Beitritt<br />

der Europäischen Union zur EMRK erfolgt durch Abschluss e<strong>in</strong>es völ-<br />

313 Machacek ( Hrsg ) Verfahren vor dem VfGH <strong>und</strong> VwGH 6 278, 281.<br />

314 Peukert <strong>in</strong> Frowe<strong>in</strong> / Peukert, EMRK³, Art 34 Rz 8 f.<br />

315 Vgl Walter / Mayer / Kucsko-Stadlmayer, B<strong>und</strong>esverfassungsrecht 10 , Rz 1571; Öhl<strong>in</strong>ger,<br />

Verfassungsrecht 8 , Rz 133 a.<br />

316 Hummer, EU unterwirft sich externer Gr<strong>und</strong>rechtskontrolle, Die Presse 10. 05. 2010,<br />

8; vgl dazu Obwexer, Die Rechtsstellung E<strong>in</strong>zelner <strong>in</strong> der Union nach Inkrafttreten<br />

<strong>des</strong> Vertrags von Lissabon, ÖJZ 2010, 101 ( 105 ).<br />

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