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Thomas Krapf Rechtsschutz und Grenzen des Rechtsschutzes in ...

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<strong>Rechtsschutz</strong> <strong>und</strong> se<strong>in</strong>e <strong>Grenzen</strong> <strong>in</strong> der Verwaltung <strong>und</strong> Verfassung<br />

2. Individualantrag<br />

a. E<strong>in</strong>führung<br />

Aufgr<strong>und</strong> der zahlreichen Ähnlichkeiten zwischen dem Gesetzesprüfungsverfahren<br />

nach Art 140 Abs 1 B-VG <strong>und</strong> dem Verordnungsprüfungsverfahren<br />

nach Art 139 Abs 1 B-VG gelten nachfolgende Ausführungen<br />

für beide Verfahren <strong>und</strong> wird nur auf Unterschiede zwischen<br />

beiden Anträgen näher e<strong>in</strong>gegangen.<br />

Gemäß Art 140 Abs 1 letzter Satz B-VG erkennt der VfGH über die<br />

Verfassungswidrigkeit von Gesetzen sowie gemäß Art 139 Abs 1 letzter<br />

Satz B-VG über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen auf Antrag<br />

e<strong>in</strong>er Person, die unmittelbar durch diese Verfassungswidrigkeit bzw<br />

durch diese Gesetzwidrigkeit <strong>in</strong> ihren Rechten verletzt zu se<strong>in</strong> behauptet,<br />

sofern das Gesetz bzw die Verordnung ohne Fällung e<strong>in</strong>er gerichtlichen<br />

Entscheidung oder ohne Erlassung e<strong>in</strong>es Beschei<strong>des</strong> für diese Person<br />

wirksam geworden ist.<br />

Das <strong>Rechtsschutz</strong><strong>in</strong>strument <strong>des</strong> sog Individualantrages wurde<br />

durch die B-VG-Nov BGBl 1975 / 302 101 e<strong>in</strong>geführt. In der Praxis kommt<br />

dem Individualantrag e<strong>in</strong>e große Bedeutung zu, wenngleich die vom<br />

VfGH <strong>in</strong> se<strong>in</strong>en Erkenntnissen bzw Beschlüssen formulierten überaus<br />

restriktiven Zulässigkeitsvoraussetzungen tatsächlich zur Zurückweisung<br />

e<strong>in</strong>es großen Teils der e<strong>in</strong>gebrachten Individualanträge führen. 102<br />

Bereits e<strong>in</strong>gangs wird darauf h<strong>in</strong>gewiesen, dass mit E<strong>in</strong>führung dieser<br />

<strong>in</strong>dividuellen Anfechtungsmöglichkeit jedoch ke<strong>in</strong>e echte actio popularis<br />

geschaffen wurde. Der Umstand, dass sich die politischen Parteien<br />

damals auf ke<strong>in</strong>e echte Popularklage e<strong>in</strong>igen konnten, ist stets <strong>in</strong> Er<strong>in</strong>nerung<br />

zu behalten, um die sehr rigiden Zulässigkeitsvoraussetzungen<br />

sowie strengen Formerfordernisse nachvollziehen zu können.<br />

Nach Ansicht <strong>des</strong> VfGH müssen Individualanträge folgende Voraussetzungen<br />

erfüllen, die er immerwiederkehrend formelhaft umschreibt<br />

wie folgt:<br />

Voraussetzung der Antragslegitimation nach Art 140 Abs 1 letzter<br />

Satz B-VG ist e<strong>in</strong>erseits, dass der Antragsteller behauptet, unmittelbar<br />

durch das angefochtene Gesetz – im H<strong>in</strong>blick auf <strong>des</strong>sen Verfas-<br />

101 Vgl Rohregger, Art 140 B-VG, <strong>in</strong>: Kor<strong>in</strong>ek / Holoubek ( Hrsg ), B<strong>und</strong>esverfassungsrecht,<br />

6. Lfg ( 2003 ) Rz 162; Schäffer, Art 140 B-VG, <strong>in</strong> Rill / Schäffer ( Hrsg ), BVR Komm, 5.<br />

Lfg ( 2007 ) Rz 4, 4. Lfg ( 2006 ) Rz 43.<br />

102 Vgl Hiesel, Die Rechtsprechung <strong>des</strong> Verfassungsgerichtshofes zur Zulässigkeit von<br />

Individualanträgen, ÖJZ 1998, 841.<br />

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