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Thomas Krapf Rechtsschutz und Grenzen des Rechtsschutzes in ...

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36 <strong>Thomas</strong> <strong>Krapf</strong><br />

Schließlich ist dem Umstand Beachtung zu schenken, dass im Gesetzesprüfungsverfahren<br />

gemäß Art 140 B-VG Erstgerichten im Unterschied<br />

zum Verordnungsprüfungsverfahren ke<strong>in</strong>e Antragslegitimation<br />

zukommt, sodass allfällige Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit<br />

e<strong>in</strong>es Gesetzes erst vor Gerichten zweiter Instanz vorgebracht werden<br />

können. Dies hat zur Folge, dass Parteien e<strong>in</strong>es Zivilrechtsstreits,<br />

soweit Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit e<strong>in</strong>er Norm bestehen,<br />

im Zuge <strong>des</strong> Umwegs auch die Kosten e<strong>in</strong>es erforderlichen Rechtsmittelverfahrens<br />

zu tragen haben. Für die Beantwortung der Frage, ob<br />

e<strong>in</strong> zumutbarer Umweg besteht, s<strong>in</strong>d die f<strong>in</strong>anziellen Verhältnisse <strong>des</strong><br />

Antragstellers freilich nicht heranzuziehen. Denn e<strong>in</strong> gr<strong>und</strong>sätzliches<br />

Abstellen auf das Prozessrisiko <strong>und</strong> die damit verb<strong>und</strong>enen Kosten<br />

hätte zur Folge, dass die <strong>in</strong> Art 139 Abs 1 <strong>und</strong> 140 Abs 1 B-VG enthaltene<br />

E<strong>in</strong>schränkung, » sofern das Gesetz bzw die Verordnung ohne Fällung<br />

e<strong>in</strong>er gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung e<strong>in</strong>es Beschei<strong>des</strong><br />

für diese Person wirksam geworden ist «, ihren hauptsächlichen<br />

Anwendungsbereich verlieren würde. 134<br />

h. Wirkungen der Aufhebung e<strong>in</strong>er Norm<br />

Wird nun e<strong>in</strong>e Verordnung oder e<strong>in</strong> Gesetz durch den VfGH aufgehoben,<br />

wirkt <strong>des</strong>sen Erkenntnis gr<strong>und</strong>sätzlich nur pro futuro. Demnach<br />

bleiben alle bereits <strong>in</strong> Rechtskraft erwachsenen, <strong>in</strong> Anwendung dieser<br />

Rechtsnorm ergangenen konkreten Rechtsakte durch das Erkenntnis<br />

<strong>des</strong> VfGH unberührt. 135 Dh, dass die durch den VfGH aufgehobene<br />

Norm – mit Ausnahme <strong>des</strong> Anlassfalles – auf sämtliche Tatbestände,<br />

welche sich vor Aufhebung der Verordnung bzw <strong>des</strong> Gesetzes verwirklicht<br />

haben, anzuwenden ist. Die Aufhebung e<strong>in</strong>er Norm wegen Gesetzes-<br />

bzw Verfassungswidrigkeit wirkt somit <strong>in</strong> aller Regel nur für die<br />

Zukunft. Der Anlassfall ist vom Gr<strong>und</strong>satz der pro futuro-Wirkung h<strong>in</strong>gegen<br />

ausgenommen. Spricht der VfGH aus, dass e<strong>in</strong>e Verordnung<br />

gesetzwidrig bzw e<strong>in</strong> Gesetz verfassungswidrig war, wirkt dies auf den<br />

Anlassfall zurück. Das bedeutet, dass der Anlassfall rechtlich so zu beurteilen<br />

ist, als ob zum Zeitpunkt der Verwirklichung <strong>des</strong> maßgeblichen<br />

134 Hiesel, Die Rechtsprechung <strong>des</strong> Verfassungsgerichtshofes zur Zulässigkeit von<br />

Individualanträgen, ÖJZ 1998, 841.<br />

135 Adamovich, Die Prüfung der Gesetze <strong>und</strong> Verordnungen durch den österreichischen<br />

Verfassungsgerichtshof ( 1923 ) 267.

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