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Thomas Krapf Rechtsschutz und Grenzen des Rechtsschutzes in ...

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58 <strong>Thomas</strong> <strong>Krapf</strong><br />

auf e<strong>in</strong>e wirksame Beschwerde gemäß Art 13 EMRK. Nach deren Auffassung<br />

stellt die bloße Möglichkeit der Anregung e<strong>in</strong>er Prüfung von Verordnungen<br />

<strong>und</strong> Gesetzen vor den Gerichten, ob e<strong>in</strong>e Norm mit den von<br />

der Konvention gewährten Rechten <strong>und</strong> Freiheiten konform ist, ke<strong>in</strong>e<br />

wirksame Beschwerdemöglichkeit dar, da der E<strong>in</strong>zelne ke<strong>in</strong> subjektives<br />

Antragsrecht auf Aufhebung e<strong>in</strong>er Norm beim VfGH besitzt.<br />

M. Holoubek 198 h<strong>in</strong>gegen vertritt die Auffassung, dass unter Bedachtnahme<br />

auf Art 13 EMRK sich Gerichte II. Instanz bzw der OGH mit e<strong>in</strong>er<br />

entsprechenden Anregung <strong>des</strong> Berufungswerbers ause<strong>in</strong>anderzusetzen<br />

<strong>und</strong> sofern sie die Bedenken nicht teilen, dies auch <strong>in</strong> ihrer Entscheidung<br />

zu begründen haben. Hat e<strong>in</strong> Gericht trotz Vorliegens begründeter<br />

Bedenken e<strong>in</strong>e Antragstellung unterlassen, so ist dies rechtswidrig <strong>und</strong><br />

kann im Instanzenzug bekämpft werden. Der E<strong>in</strong>zelne kann damit e<strong>in</strong>e<br />

behauptete Verfassungswidrigkeit genereller Normen wirksam auch im<br />

Gerichtsverfahren geltend machen. Die Gerichte s<strong>in</strong>d zur Antragstellung<br />

verpflichtet, wenn die Bedenken <strong>des</strong> Berufungswerbers begründet<br />

s<strong>in</strong>d. E<strong>in</strong>e effektive Gr<strong>und</strong>rechtsdurchsetzung verlangt jedoch nicht,<br />

dass die Gerichte ohne jede eigene Beurteilung bei geltend gemachten<br />

verfassungsrechtlichen Bedenken gegen generelle Normen durch e<strong>in</strong>e<br />

Prozesspartei etwa zur Antragstellung verpflichtet werden müssten.<br />

Me<strong>in</strong>es Erachtens s<strong>in</strong>d die von M. Holoubek <strong>in</strong>s Treffen geführten<br />

Argumente <strong>in</strong>sofern stichhaltig, als das schlichte Übergehen gesetzlicher<br />

bzw verfassungsrechtlicher Bedenken e<strong>in</strong>er Partei gegen e<strong>in</strong>e<br />

generelle Norm im Instanzenzug aufgegriffen werden kann. Bei der<br />

Frage um die Zulassung der Revision wird man davon ausgehen können,<br />

dass es sich bei begründeten rechtlichen Bedenken gegen e<strong>in</strong>e<br />

generelle Norm, welche durch die bisherige Rechtsprechung noch<br />

nicht geklärt s<strong>in</strong>d, im S<strong>in</strong>ne <strong>des</strong> § 502 Abs 2 ZPO gr<strong>und</strong>sätzlich um<br />

Rechtsfragen handelt, deren Lösung von erheblicher Bedeutung für die<br />

Rechtse<strong>in</strong>heit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung ist. E<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>schränkung<br />

der Überprüfungsmöglichkeit im Rechtsmittelweg erfährt<br />

die Prozesspartei jedoch im Gesetzesprüfungsverfahren nach Art 140<br />

B-VG <strong>in</strong>sofern, als e<strong>in</strong>e Revison an den OGH unter e<strong>in</strong>em Streitwert von<br />

€ 5.000,00 gr<strong>und</strong>sätzlich absolut unzulässig ist. Bei e<strong>in</strong>em Streitwert<br />

zwischen € 5.000,00 <strong>und</strong> € 30.000,00 hätte man die Möglichkeit zur Stellung<br />

e<strong>in</strong>es Abänderungsantrages nach § 508 Abs 1 ZPO. Übersteigt der<br />

198 M. Holoubek, Das Recht auf e<strong>in</strong>e wirksame Beschwerde bei e<strong>in</strong>er nationalen Instanz,<br />

JBl 1992, 137 ( 147 f ).

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