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Thomas Krapf Rechtsschutz und Grenzen des Rechtsschutzes in ...

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72 <strong>Thomas</strong> <strong>Krapf</strong><br />

V. Legalitätspr<strong>in</strong>zip<br />

Wie zuvor ausgeführt, ist ausschließlich die Hoheitsverwaltung an das<br />

Legalitätspr<strong>in</strong>zip geb<strong>und</strong>en. Privatwirtschaftliche Akte <strong>des</strong> Staates<br />

bedürfen demgegenüber ke<strong>in</strong>er ausdrücklichen gesetzlichen Gr<strong>und</strong>lage.<br />

Das Privatrecht bildet vielmehr die Schranken, <strong>in</strong>nerhalb dieser<br />

sich Verwaltungsorgane privatwirtschaftlich betätigen dürfen. Freilich<br />

müssen sich auch im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung handelnde<br />

Staatsorgane an die geltenden Gesetze halten. Damit ist aber<br />

noch nicht gesagt, dass die Erlassung von Gesetzen zur näheren Regelung<br />

privatwirtschaftlichen Handelns unzulässig wäre. 248<br />

VI. Selbstb<strong>in</strong>dung <strong>und</strong> Fiskalgeltung der Gr<strong>und</strong>rechte<br />

Nach herrschender Auffassung ist es zulässig, nicht-hoheitliches Verwaltungshandeln<br />

durch sog Selbstb<strong>in</strong>dungs- oder Statutargesetze zu<br />

regeln. Auf Art 17 B-VG beruhende Gesetze dürfen im transkompetenten<br />

Bereich allerd<strong>in</strong>gs ausschließlich an Verwaltungsorgane gerichtet<br />

se<strong>in</strong> <strong>und</strong> ke<strong>in</strong>e Außenwirkung entfalten. 249 Andernfalls wäre die<br />

verfassungsrechtlich gebotene Kompetenzverteilung verletzt. Selbstb<strong>in</strong>dungsgesetze<br />

dürfen also ke<strong>in</strong>e subjektiven Rechte ( an Dritte )<br />

e<strong>in</strong>räumen <strong>und</strong> mangels Kompetenz nicht zu hoheitlichem Vollzug<br />

ermächtigen. 250 Der VfGH betont deren re<strong>in</strong>en » Innennormcharakter «,<br />

wonach solche Gesetze nur die Verwaltung selbst b<strong>in</strong>den, aber nicht<br />

unmittelbar nach außen wirken <strong>und</strong> ke<strong>in</strong>e Rechte <strong>und</strong> Pflichten der<br />

Rechtsunterworfenen statuieren. 251<br />

Das Faktum, dass aus Statutargesetzen für Dritte ke<strong>in</strong>e subjektiven<br />

Rechte ableitbar se<strong>in</strong> dürfen, bedeutet für den e<strong>in</strong>zelnen Bürger aber<br />

nicht, dass er sich <strong>in</strong> rechtsschutzfreiem Raum befände, sondern der<br />

OGH hat hier durch die Entwicklung <strong>des</strong> Gr<strong>und</strong>satzes der » Fiskalgel-<br />

248 Vgl dazu Antoniolli / Koja, Allgeme<strong>in</strong>es Verwaltungsrecht³ 225 ff; Kahl / Weber, Allgeme<strong>in</strong>es<br />

Verwaltungsrecht³, Rz 380; Öhl<strong>in</strong>ger, Verfassungsrecht 8 , Rz 594; Walter<br />

/ Mayer / Kucsko-Stadlmayer, B<strong>und</strong>esverfassungsrecht 10 , Rz 569.<br />

249 Vgl dazu Kor<strong>in</strong>ek / Holoubek, Gr<strong>und</strong>lagen staatlicher Privatwirtschaftsverwaltung<br />

157 ff; Kahl / Weber, Allgeme<strong>in</strong>es Verwaltungsrecht³, Rz 381; Öhl<strong>in</strong>ger, Verfassungsrecht<br />

8 , Rz 595.<br />

250 VfSlg 15.430 / 1999; vgl dazu Raschauer, Allgeme<strong>in</strong>es Verwaltungsrecht³, Rz 565.<br />

251 VfSlg 13.973 / 1994.

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