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Thomas Krapf Rechtsschutz und Grenzen des Rechtsschutzes in ...

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<strong>Rechtsschutz</strong> <strong>und</strong> se<strong>in</strong>e <strong>Grenzen</strong> <strong>in</strong> der Verwaltung <strong>und</strong> Verfassung<br />

seits gegen <strong>des</strong>sen Entscheidung ke<strong>in</strong> Rechtsmittel mehr möglich ist<br />

<strong>und</strong> andererseits e<strong>in</strong> zu Unrecht unterlassener Prüfungsbeschluss e<strong>in</strong>e<br />

Verletzung von Art 89 Abs 2 B-VG sowie e<strong>in</strong>en Verstoß gegen das Recht<br />

auf e<strong>in</strong> Verfahren vor dem gesetzlichen Richter darstellt. Dass die Nichte<strong>in</strong>haltung<br />

verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte ( selbst durch<br />

Höchstgerichte ) sanktionslos bleiben soll, kann dem Verfassungsgesetzgeber<br />

nicht unterstellt werden, was <strong>des</strong>halb für e<strong>in</strong>en Staatshaftungsanspruch<br />

nach Art 137 B-VG spricht. Beachtenswert s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> diesem<br />

Zusammenhang die Motive <strong>des</strong> historischen Gesetzgebers zum<br />

richterlichen Syndikatsgesetz aus dem Jahre 1872, das vor dem AHG<br />

galt. Aus jenen Motiven ist zu ersehen, dass der historische Gesetzgeber<br />

die Anschauung vertrat, dass e<strong>in</strong> Schaden auch aus e<strong>in</strong>er Übertretung der<br />

Amtspflicht e<strong>in</strong>es Mitglie<strong>des</strong> <strong>des</strong> OGH oder aus e<strong>in</strong>em kollegialen Beschluss<br />

<strong>des</strong> OGH abgeleitet werden kann. 392 Im Gegensatz dazu verne<strong>in</strong>te der OGH<br />

wiederholt Ersatzansprüche aus höchstgerichtlichen Erkenntnissen. 393<br />

Drittens müsste analog zu den Rechtsfolgen resultierend aus e<strong>in</strong>em<br />

Verstoß gegen die Vorlagepflicht an den EuGH, auch e<strong>in</strong> zu Unrecht<br />

unterlassener Prüfungsbeschluss e<strong>in</strong>en Staatshaftungsanspruch<br />

gemäß Art 137 B-VG nach sich ziehen. Der VfGH als oberster Hüter der<br />

Verfassung wäre demnach dazu berufen, allfällige Verstöße gegen Verfassungsrecht<br />

auf deren Stichhaltigkeit h<strong>in</strong> zu überprüfen.<br />

Schließlich könnte die Nichte<strong>in</strong>leitung e<strong>in</strong>es Normprüfungsverfahrens<br />

auch im Rahmen e<strong>in</strong>er Individualbeschwerde an den EGMR wegen<br />

Verletzung von Art 6 EMRK releviert werden. 394<br />

d. Verfahren<br />

H<strong>in</strong>gewiesen wird darauf, dass die Zuständigkeit nach Art 137 B-VG<br />

e<strong>in</strong>e Auffangkompetenz ist, <strong>in</strong> Rechtsprechung <strong>und</strong> Lehre auch von<br />

e<strong>in</strong>er subsidiären oder suppletorischen Kompetenz gesprochen wird<br />

<strong>und</strong> diese nur zur Schließung allfälliger <strong>Rechtsschutz</strong>lücken dient. 395<br />

Abstrakt kann auch nicht def<strong>in</strong>iert werden, welche Ansprüche nun alle<br />

392 Loebenste<strong>in</strong> / Kaniak, Kommentar zum Amtshaftungsgesetz ( 1951 ) 79.<br />

393 Vgl SZ 7 / 164.<br />

394 Siehe Kapitel » Recht auf e<strong>in</strong>e wirksame Beschwerde « <strong>und</strong> » Recht auf e<strong>in</strong> faires Verfahren<br />

«.<br />

395 Zellenberg, Art 137 B-VG, <strong>in</strong>: Kor<strong>in</strong>ek / Holoubek ( Hrsg ), B<strong>und</strong>esverfassungsrecht, Rz 11.<br />

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