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Thomas Krapf Rechtsschutz und Grenzen des Rechtsschutzes in ...

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<strong>Rechtsschutz</strong> <strong>und</strong> se<strong>in</strong>e <strong>Grenzen</strong> <strong>in</strong> der Verwaltung <strong>und</strong> Verfassung<br />

Streitwert € 30.000,00 könnte man bei Nichtzulassung der ordentlichen<br />

Revision immerh<strong>in</strong> e<strong>in</strong>e außerordentliche Revision e<strong>in</strong>br<strong>in</strong>gen.<br />

Unbeantwortet ist aber noch die Frage, welche Möglichkeiten sich<br />

e<strong>in</strong>em <strong>Rechtsschutz</strong>suchenden bieten, wenn der Instanzenzug bereits<br />

erschöpft ist oder e<strong>in</strong> Rechtsmittel mangels Zulässigkeit gar nicht erhoben<br />

werden konnte <strong>und</strong> der Anregung e<strong>in</strong>er Prozesspartei auf Antragstellung<br />

zur Aufhebung e<strong>in</strong>er Verordnung oder e<strong>in</strong>es Gesetzes seitens<br />

<strong>des</strong> Gerichtes zu Unrecht nicht gefolgt wurde. In diesem Fall wäre me<strong>in</strong>er<br />

Me<strong>in</strong>ung nach e<strong>in</strong>erseits das verfassungsrechtlich gewährleistete<br />

Recht auf e<strong>in</strong> Verfahren vor dem gesetzlichen Richter gemäß Art 83<br />

Abs 2 B-VG <strong>und</strong> andererseits das ebenfalls im Verfassungsrang stehende<br />

Recht auf e<strong>in</strong> faires Verfahren nach Art 6 EMRK verletzt. Dieser Schluss<br />

kann aufgr<strong>und</strong> <strong>des</strong> weitläufigen Verständnisses <strong>des</strong> Begriffes <strong>des</strong> gesetzlichen<br />

Richters durch den VfGH <strong>und</strong> der extensiven Interpretation <strong>des</strong><br />

Rechtes auf e<strong>in</strong> faires Verfahren durch den EGMR gezogen werden. Die<br />

Verletzung von Art 83 Abs 2 B-VG durch e<strong>in</strong> letzt<strong>in</strong>stanzliches Gericht<br />

( OGH bzw OLG, falls e<strong>in</strong>e Revision an den OGH unzulässig ist oder nicht<br />

zugelassen wird ) führt me<strong>in</strong>es Erachtens zu e<strong>in</strong>em Staatshaftungsanspruch<br />

nach Art 137 B-VG. 199 Zusätzlich kann sich der Betroffene wegen<br />

behaupteter Verletzung von Art 6 EMRK, allenfalls iVm Art 13 EMRK,<br />

mittels Individualbeschwerde an den EGMR wenden. 200<br />

4. <strong>Rechtsschutz</strong> gegen Entscheidungen <strong>des</strong> VfGH<br />

Gegen Entscheidungen <strong>des</strong> VfGH gibt es ke<strong>in</strong> Rechtsmittel. Der VfGH<br />

hat wiederholt dargelegt, dass gegen se<strong>in</strong>e Entscheidungen, <strong>in</strong>sbesondere<br />

auch gegen se<strong>in</strong>e Beschlüsse, ke<strong>in</strong> Rechtsmittel zulässig ist. Die<br />

Entscheidungen <strong>des</strong> VfGH s<strong>in</strong>d vielmehr, mit Ausnahme der Wiederaufnahme<br />

<strong>des</strong> Verfahrens <strong>und</strong> Wiedere<strong>in</strong>setzung <strong>in</strong> den vorigen Stand,<br />

endgültig. Wird dennoch e<strong>in</strong> Rechtsmittel e<strong>in</strong>gebracht, so ist dieses<br />

wegen offenbarer Nichtzuständigkeit <strong>des</strong> VfGH mit <strong>in</strong> nichtöffentlicher<br />

Sitzung gefasstem Beschluss als unzulässig zurückzuweisen. 201<br />

Amtshaftungsansprüche <strong>in</strong>folge rechtswidriger Anwendung der<br />

EMRK, von EU-Normen, Gesetzen oder Verordnungen durch den VfGH<br />

199 Siehe Kapitel » Kausalgerichtsbarkeit «.<br />

200 Siehe Kapitel » Recht auf e<strong>in</strong> faires Verfahren « sowie Kapitel » Individualbeschwerde<br />

an den EGMR «.<br />

201 zB VfSlg 17.250 / 2004; 11.798 / 1988.<br />

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