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Thomas Krapf Rechtsschutz und Grenzen des Rechtsschutzes in ...

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94 <strong>Thomas</strong> <strong>Krapf</strong><br />

Im Zusammenhang mit dem Vorabentscheidungsverfahren ist auch<br />

die sog acte clair-Doktr<strong>in</strong> zu nennen. Nach dieser Theorie besteht nach<br />

Maßgabe der gr<strong>und</strong>legenden Entscheidung <strong>des</strong> EuGH <strong>in</strong> der Rechtssache<br />

C.I.L.F.I.T. dann ke<strong>in</strong>e Vorlagepflicht, wenn die konkrete Rechtsfrage<br />

bereits <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em anderen Vorabentscheidungsverfahren beantwortet<br />

worden ist, zu dieser Rechtsfrage bereits e<strong>in</strong>e gesicherte Rechtsprechung<br />

<strong>des</strong> EuGH vorliegt oder schließlich die richtige Anwendung <strong>des</strong> Unionsrechtes<br />

derart offenk<strong>und</strong>ig ist, dass ke<strong>in</strong>erlei Raum für e<strong>in</strong>en vernünftigen<br />

Zweifel mehr bleibt. E<strong>in</strong> nationales letzt<strong>in</strong>stanzliches Gericht kann<br />

sich allerd<strong>in</strong>gs nicht mit der Begründung, dass ke<strong>in</strong>e auslegungsbedürftige<br />

Frage vorliege, der Vorlagepflicht entziehen. Auf die acte clair-<br />

Doktr<strong>in</strong> darf sich das nationale Gericht nur berufen, wenn es überzeugt<br />

ist, dass auch für die Gerichte der übrigen Mitgliedstaaten <strong>und</strong> den<br />

EuGH die gleiche Gewissheit bezüglich der richtigen Rechtsanwendung<br />

besteht. Somit ergibt sich <strong>in</strong>nerhalb vom EuGH eng abgesteckter <strong>Grenzen</strong><br />

e<strong>in</strong>e Beschränkung der Vorlagepflicht für nationale Gerichte. Bei der<br />

Prüfung, ob e<strong>in</strong> sog acte clair vorliegt, ist jedoch e<strong>in</strong> strenger Maßstab<br />

anzulegen, weil ansonsten das Auslegungsmonopol <strong>des</strong> EuGH durch die<br />

nationalen Gerichte umgangen werden könnte. Im Zweifel hat das nationale<br />

Gericht bei unklarer Anwendung oder Auslegung von Unionsrecht<br />

e<strong>in</strong> Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH e<strong>in</strong>zuleiten. 339<br />

Ob e<strong>in</strong> Verstoß letzt<strong>in</strong>stanzlicher Gerichte gegen die Vorlagepflicht<br />

sanktioniert werden kann, richtet sich nach dem jeweiligen nationalen<br />

Recht der Mitgliedstaaten. Der VfGH hat hiezu entschieden, dass<br />

die Nichtbeachtung der Vorlagepflicht das Recht auf e<strong>in</strong> Verfahren vor<br />

dem gesetzlichen Richter ( Art 83 Abs 2 B-VG ) verletzt. Gleich lautend<br />

hat auch das B<strong>und</strong>esverfassungsgericht der B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland<br />

entschieden, wonach die Missachtung der Vorlagepflicht gegen<br />

das gr<strong>und</strong>rechtsgleiche Gebot <strong>des</strong> gesetzlichen Richters verstößt. Der<br />

EuGH selbst hat ke<strong>in</strong>e Möglichkeit, e<strong>in</strong>e rechtswidrig unterlassene Vorlage<br />

zu sanktionieren. Daher verpflichtet der Vertrag von Lissabon ( Art<br />

19 AEUV ) die Mitgliedstaaten zur Schaffung von wirksamen <strong>Rechtsschutz</strong>möglichkeiten,<br />

mittels welcher sich e<strong>in</strong>e Verfahrenspartei gegen<br />

e<strong>in</strong>e Nicht-Vorlage zur Wehr setzen kann. 340 Weiters wird auch das<br />

339 Vgl Schroeder, Gr<strong>und</strong>kurs Europarecht² ( 2011 ) § 9 Rz 81; Stre<strong>in</strong>z, Europarecht 9 , § 8<br />

Rz 640; W. Wegener, <strong>in</strong> Calliess / Ruffert ( Hrsg ) EUV / EGV 4 ( 2011 ) Art 234 EGV, Rn 28.<br />

340 Vgl Hakenberg / Stix-Hackl, Handbuch zum Verfahren vor dem Europäischen<br />

Gerichtshof³ ( 2005 ) 62; Schroeder, Gr<strong>und</strong>kurs Europarecht², § 9 Rz 84.

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