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Thomas Krapf Rechtsschutz und Grenzen des Rechtsschutzes in ...

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14 <strong>Thomas</strong> <strong>Krapf</strong><br />

beide Gerichtshöfe möglich ist, wobei die Bescheidbeschwerde an den<br />

VfGH s<strong>in</strong>nvollerweise mit e<strong>in</strong>em eventualiter gestellten Abtretungsantrag<br />

an den VwGH komb<strong>in</strong>iert wird. 58<br />

3. Verfassungsgerichtshof<br />

Im Vergleich zum VwGH kann der VfGH auf e<strong>in</strong>e weitaus weniger lange<br />

Geschichte zurückblicken. Ursprünglich oblag es den Parlamenten,<br />

staats- <strong>und</strong> verfassungsrechtliche Fragen oder Streitigkeiten zu lösen.<br />

Vorläufer e<strong>in</strong>er eigenen Verfassungsgerichtsbarkeit ist der Supreme<br />

Court der USA, der schon 1803 für sich die Zuständigkeit <strong>in</strong> Anspruch<br />

genommen hat, über die Verfassungsmäßigkeit von B<strong>und</strong>esgesetzen zu<br />

entscheiden. Allerd<strong>in</strong>gs nahm der Supreme Court ke<strong>in</strong>e abstrakte Normenkontrolle<br />

auf Verfassungskonformität <strong>des</strong> <strong>in</strong> Rede stehenden B<strong>und</strong>esgesetzes<br />

vor, sondern er befasste sich ausschließlich im konkreten<br />

Anlassfall mit der aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Frage ( sog<br />

<strong>in</strong>zidente Normenkontrolle ).<br />

Moderner ist demgegenüber jene Art von Verfassungsgerichtsbarkeit,<br />

wie sie zB der VfGH <strong>in</strong> Österreich ausübt. Das Typische am österreichischen<br />

Modell der Verfassungsgerichtsbarkeit ist, dass sie jegliche<br />

Staatsakte <strong>und</strong> Staatsorgane unabhängig ihres Charakters e<strong>in</strong>er verfassungsgerichtlichen<br />

Kontrolle unterwirft. Dabei hat der Richterspruch<br />

<strong>in</strong> formeller H<strong>in</strong>sicht den gleichen Rang wie Gesetze, Regierungs- oder<br />

Verwaltungsakte oder sogar Akte <strong>des</strong> Volkes ( zB Wahlen, Volksabstimmungen<br />

). Dar<strong>in</strong> zeigt sich die Konsequenz der Umsetzung e<strong>in</strong>es rechtsstaatlichen<br />

Verfassungskonzeptes, sodass dieses Modell der Verfassungsgerichtsbarkeit<br />

mit Recht als » Schlussste<strong>in</strong> « im Gebäude <strong>des</strong><br />

Rechtsstaates betrachtet werden darf. In diesem S<strong>in</strong>ne wird der VfGH<br />

auch als » Hüter der Verfassung « bezeichnet.<br />

Dieser Typ von Verfassungsgerichtsbarkeit geht auf Hans Kelsen<br />

zurück, der se<strong>in</strong>e Vorstellung, wie e<strong>in</strong> Verfassungsgericht auszusehen<br />

hat, mit gesetzlicher Verankerung im B-VG von 1920 <strong>in</strong> die Realität<br />

umsetzen konnte. Dabei s<strong>in</strong>d die Kompetenzen <strong>des</strong> VfGH während se<strong>in</strong>es<br />

mittlerweile 90 ig-jährigen Bestehens 59 nahezu unverändert geblie-<br />

58 Weber, Fragen zum verfassungsgerichtlichen Beschwerderecht, AnwBl 1991, 353<br />

( 354 ).<br />

59 Unterbrochen wurde dieser Zeitraum im Jahre 1933, <strong>in</strong> welchem der VfGH ausgeschaltet<br />

wurde, sowie durch die E<strong>in</strong>richtung <strong>des</strong> B<strong>und</strong>esgerichtshofes im Jahre<br />

1934. Im Jahre 1945 wurde der VfGH sodann wieder <strong>in</strong>stalliert.

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