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Thomas Krapf Rechtsschutz und Grenzen des Rechtsschutzes in ...

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<strong>Rechtsschutz</strong> <strong>und</strong> se<strong>in</strong>e <strong>Grenzen</strong> <strong>in</strong> der Verwaltung <strong>und</strong> Verfassung<br />

Vorlagepflicht gegenüber dem EuGH, sofern die Anwendung, die Auslegung<br />

oder die Gültigkeit von Unionsrecht nicht offenk<strong>und</strong>ig ist. 210 Die<br />

gleiche Rechtsauffassung existiert für Deutschland. Treten beim B<strong>und</strong>esverfassungsgericht<br />

noch offene europarechtliche Fragen auf, ist<br />

auch dieses selbst zur Vorlage an den EuGH verpflichtet. 211 Entstehen<br />

bei Verfassungsrichtern( <strong>in</strong>nen ) im Zuge der Entscheidungsf<strong>in</strong>dung im<br />

konkreten E<strong>in</strong>zelfall also Zweifel über die Anwendung von EU-Recht,<br />

welches auf den Ausgang <strong>des</strong> Verfahrens von maßgeblicher Bedeutung<br />

ist, hat der VfGH e<strong>in</strong> Vorabentscheidungsverfahren e<strong>in</strong>zuleiten. Im<br />

S<strong>in</strong>ne der damit zum Ausdruck kommenden acte clair-Doktr<strong>in</strong> könnte<br />

e<strong>in</strong>em vorlagepflichtigen Gericht die Nichtvorlage nur dann zum Vorwurf<br />

gemacht werden, wenn es begründete Zweifel daran haben müsste,<br />

dass die von ihm für zutreffend bef<strong>und</strong>ene Interpretation <strong>des</strong> nationalen<br />

Rechtes mit den Anforderungen <strong>des</strong> <strong>in</strong> Frage kommenden Geme<strong>in</strong>schaftsrechtes<br />

<strong>in</strong> Widerspruch geraten könnte. 212<br />

Gemäß § 19 a VfGG s<strong>in</strong>d Beschlüsse <strong>des</strong> VfGH, wodurch dem EuGH<br />

e<strong>in</strong>e Frage zur Vorabentscheidung nach Art 234 <strong>des</strong> EG-Vertrages ( nunmehr<br />

Art 267 AEUV ) oder Art 150 <strong>des</strong> EAG-Vertrages vorgelegt wird, den<br />

Parteien zuzustellen. Hat der VfGH e<strong>in</strong>en solchen Beschluss gefasst, so<br />

darf er bis zum E<strong>in</strong>langen der Vorabentscheidung nur solche Handlungen<br />

vornehmen <strong>und</strong> nur solche Entscheidungen <strong>und</strong> Verfügungen treffen,<br />

die durch die Vorabentscheidung nicht bee<strong>in</strong>flusst werden können<br />

oder die Frage nicht abschließend regeln <strong>und</strong> ke<strong>in</strong>en Aufschub gestatten.<br />

Ist die beantragte Vorabentscheidung noch nicht ergangen <strong>und</strong><br />

hat der VfGH die Bestimmung, die Gegenstand se<strong>in</strong>es Vorabentscheidungsantrages<br />

war, nicht mehr anzuwenden, so hat er diesen unverzüglich<br />

zurückzuziehen.<br />

Anzumerken ist, dass seitens <strong>des</strong> VfGH <strong>in</strong> der Praxis kaum Vorlagebeschlüsse<br />

gefasst werden. 213 Bislang hat sich der VfGH erst dreimal an<br />

den EuGH gewandt, um e<strong>in</strong>e Vorabentscheidung zu erwirken. 214 Hervorzuheben<br />

ist jedoch, dass der VfGH als erstes Verfassungsgericht<br />

e<strong>in</strong>es Mitgliedstaates überhaupt dem EuGH e<strong>in</strong>e Frage zur Voraben-<br />

210 Siehe weiters Baumgartner, Verfassungsgerichtliche Normenkontrolle <strong>und</strong> EU-<br />

Recht, ZÖR 2010, 295; vgl Hauer, Gerichtsbarkeit <strong>des</strong> öffentlichen Rechts 255.<br />

211 Frenz, Handbuch Europarecht, IV, Europäische Gr<strong>und</strong>rechte ( 2009 ) § 2 Rz 744.<br />

212 VfSlg 14.390 / 1995.<br />

213 Vgl Machacek ( Hrsg ) Verfahren vor dem VfGH <strong>und</strong> VwGH 6 36.<br />

214 Urteile betreffend Vorlageanträge: EuGH v 08. 11. 2001 C-143 / 99; EuGH v 20. 05. 2003<br />

C-465 / 00; EuGH v 08. 05. 2003 C-171 / 01.<br />

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