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Thomas Krapf Rechtsschutz und Grenzen des Rechtsschutzes in ...

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54 <strong>Thomas</strong> <strong>Krapf</strong><br />

r. Historische Entwicklung<br />

Abschließend wird der Frage nachgegangen, weshalb der VfGH die<br />

Zulässigkeitsvoraussetzungen für die E<strong>in</strong>br<strong>in</strong>gung e<strong>in</strong>es Individualantrages<br />

derart restriktiv <strong>in</strong>terpretiert sowie bezüglich der formalen<br />

Anforderungen <strong>des</strong>selbigen selbst von strengen Formerfordernissen<br />

spricht. H<strong>in</strong>tergr<strong>und</strong> dieser strengen E<strong>in</strong>schätzung dürfte e<strong>in</strong>erseits die<br />

geschichtliche Entwicklung <strong>und</strong> damit e<strong>in</strong>hergehend die gesetzliche<br />

Ausgestaltung von Art 139 <strong>und</strong> 140 B-VG se<strong>in</strong>, welche den VfGH eben<br />

nur unter bestimmten Voraussetzungen zur E<strong>in</strong>leitung e<strong>in</strong>es Normprüfungsverfahrens<br />

ermächtigen, <strong>und</strong> andererseits die durch die B-VG-Nov<br />

1975 e<strong>in</strong>geführte Erweiterung der Zuständigkeit <strong>des</strong> VfGH, womit dem<br />

E<strong>in</strong>zelnen nicht die unumschränkte Befugnis e<strong>in</strong>er Gesetzes- bzw Verordnungsprüfung<br />

e<strong>in</strong>geräumt wurde, sondern wiederum nur bei Vorliegen<br />

bestimmter Voraussetzungen.<br />

Nach der Gr<strong>und</strong>konzeption der Art 139 <strong>und</strong> 140 B-VG darf das Verfahren<br />

zur Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen <strong>und</strong><br />

der Gesetzmäßigkeit von Verordnungen vom VfGH nur unter bestimmten,<br />

durch das B-VG bezeichneten Voraussetzungen e<strong>in</strong>geleitet werden.<br />

Der VfGH kann daher e<strong>in</strong> Gesetz oder e<strong>in</strong>e Verordnung nicht schon<br />

<strong>des</strong>halb <strong>in</strong> Prüfung ziehen, weil er <strong>in</strong> deren Verfassungs- oder Gesetzmäßigkeit<br />

Zweifel setzt, er darf vielmehr von diesem ihm zustehenden<br />

Prüfungsrecht nur Gebrauch machen, wenn die weiteren Voraussetzungen<br />

der Art 139 <strong>und</strong> 140 B-VG gegeben s<strong>in</strong>d. 188 Dementsprechend darf<br />

e<strong>in</strong> Normprüfungsverfahren nur auf Antrag – entweder e<strong>in</strong>es Gerichtes,<br />

e<strong>in</strong>er B<strong>und</strong>es- oder Lan<strong>des</strong>regierung – e<strong>in</strong>geleitet werden oder von<br />

Amts wegen, sofern die Verordnung oder das Gesetz die Voraussetzung<br />

e<strong>in</strong>es Erkenntnisses <strong>des</strong> VfGH bilden soll. Daraus lässt sich ableiten,<br />

dass der Gr<strong>und</strong>satz der Offizialmaxime nur <strong>in</strong> beschränktem Maße verwirklicht<br />

ist. 189<br />

Im letzteren Fall kann der VfGH von e<strong>in</strong>er amtswegigen E<strong>in</strong>leitung<br />

Gebrauch machen, jedoch ist er hiezu nicht verpflichtet. So hat<br />

jede Partei zwar die Möglichkeit, durch E<strong>in</strong>br<strong>in</strong>gung e<strong>in</strong>er Klage oder<br />

Beschwerde beim VfGH e<strong>in</strong> Erkenntnis <strong>des</strong> VfGH über die Rechtmäßig-<br />

188 Adamovich, Die Prüfung der Gesetze <strong>und</strong> Verordnungen durch den österreichischen<br />

Verfassungsgerichtshof 259.<br />

189 Adamovich, Die Prüfung der Gesetze <strong>und</strong> Verordnungen durch den österreichischen<br />

Verfassungsgerichtshof 261.

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