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Thomas Krapf Rechtsschutz und Grenzen des Rechtsschutzes in ...

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<strong>Rechtsschutz</strong> <strong>und</strong> se<strong>in</strong>e <strong>Grenzen</strong> <strong>in</strong> der Verwaltung <strong>und</strong> Verfassung<br />

H<strong>in</strong>zuweisen ist darauf, dass das Gr<strong>und</strong>recht <strong>des</strong> Art 83 Abs 2 B-VG<br />

e<strong>in</strong> Jedermannsrecht ist. Somit s<strong>in</strong>d auch juristische Personen vom<br />

Schutzbereich dieser Verfahrensgarantie umfasst. Geltend gemacht<br />

werden kann das Gr<strong>und</strong>recht auf e<strong>in</strong> Verfahren vor dem gesetzlichen<br />

Richter nur von demjenigen, dem im Verfahren auch Parteistellung<br />

e<strong>in</strong>geräumt worden ist. Träger <strong>des</strong> Rechtes auf Wahrung der gesetzlich<br />

bestimmten Behördenzuständigkeit ist nämlich nur die Partei e<strong>in</strong>es<br />

Verfahrens. 278 Nach Ansicht <strong>des</strong> VfGH lässt sich e<strong>in</strong> verfassungsrechtlicher<br />

Anspruch auf gesetzliche Begründung e<strong>in</strong>er Parteistellung daraus<br />

aber nicht ableiten. 279<br />

Ursprünglich bezog sich das Recht auf den gesetzlichen Richter<br />

nur auf die Vollziehung. Die immer extensivere Interpretation dieses<br />

Begriffes führte schließlich zum heute allgeme<strong>in</strong> anerkannten Gr<strong>und</strong>satz,<br />

wonach auch der Gesetzgeber an diese elementare Verfahrensgarantie<br />

geb<strong>und</strong>en ist. Für den Gesetzgeber folgt daraus die Verpflichtung,<br />

die sachliche Zuständigkeit e<strong>in</strong>er Behörde präzise festzulegen sowie<br />

sicherzustellen, dass durch e<strong>in</strong>en Akt der Vollziehung niemand se<strong>in</strong>em<br />

gesetzlichen Richter entzogen werden kann. 280 Art 83 Abs 2 B-VG wird<br />

ua verletzt, wenn e<strong>in</strong>e Behörde e<strong>in</strong>e Kompetenz <strong>in</strong> Anspruch nimmt,<br />

wofür ke<strong>in</strong>e bzw ke<strong>in</strong>e ausreichende gesetzliche Gr<strong>und</strong>lage besteht.<br />

Ferner widerspricht es den besonders strengen Bestimmtheitserfordernissen<br />

e<strong>in</strong>er präzisen Regelung der Behördenzuständigkeit, wenn sich<br />

dem Gesetz ke<strong>in</strong>e objektiv erfassbaren Voraussetzungen für die Zuständigkeitsabgrenzungen<br />

entnehmen lassen. 281<br />

Wie bereits zuvor ausgeführt, b<strong>in</strong>det Art 83 Abs 2 B-VG jede staatliche<br />

Behörde, nämlich Behörden <strong>und</strong> Gerichte. Während die Überprüfung<br />

der E<strong>in</strong>haltung der gesetzlichen Zuständigkeitsregelungen <strong>in</strong> der<br />

Vollziehung <strong>in</strong> letzter Instanz durch den VfGH erfolgt, ist im Rahmen<br />

der ordentlichen Gerichtsbarkeit die Beachtung der korrekten Zuständigkeit<br />

von den Gerichten im Instanzenzug wahrzunehmen. Die Judikatur<br />

<strong>des</strong> VfGH bezüglich Art 83 Abs 2 B-VG beschränkt sich somit re<strong>in</strong><br />

auf Verwaltungsbehörden. H<strong>in</strong>sichtlich der Überprüfung der E<strong>in</strong>haltung<br />

der gesetzlichen Zuständigkeitsregelungen hat der VfGH folgende<br />

Gr<strong>und</strong>rechtsformel entwickelt:<br />

278 Mayer, B-VG 4 , Art 83 Abs 2 Tz II.3.<br />

279 Berka, Die Gr<strong>und</strong>rechte, Rz 776.<br />

280 Berka, Die Gr<strong>und</strong>rechte, Rz 777.<br />

281 VfSlg 10.311 / 1984; vgl Schäffer, Die Entwicklung der Gr<strong>und</strong>rechte, <strong>in</strong>: HGR VII / 1,<br />

§ 200 Rn 25.<br />

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