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Thomas Krapf Rechtsschutz und Grenzen des Rechtsschutzes in ...

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<strong>Rechtsschutz</strong> <strong>und</strong> se<strong>in</strong>e <strong>Grenzen</strong> <strong>in</strong> der Verwaltung <strong>und</strong> Verfassung<br />

geführte Begründung nicht geb<strong>und</strong>en, sondern erstere hat <strong>in</strong>nerhalb<br />

<strong>des</strong> Anfechtungsumfanges ( Berufungserklärung ) jede Rechtswidrigkeit<br />

aufzugreifen <strong>und</strong> ist befugt, aufgr<strong>und</strong> ihrer eigenen Erwägungen<br />

den Bescheid <strong>in</strong> jede Richtung abzuändern. Deshalb kann sich die Entscheidung<br />

der Berufungsbehörde auch zum Nachteil <strong>des</strong> Berufungswerbers<br />

auswirken. 73<br />

Die Berufung ist b<strong>in</strong>nen e<strong>in</strong>er Frist von zwei Wochen ab Zustellung<br />

<strong>des</strong> Beschei<strong>des</strong> bei jener Behörde e<strong>in</strong>zubr<strong>in</strong>gen, die den Bescheid <strong>in</strong><br />

erster Instanz erlassen hat. Auch e<strong>in</strong>e direkt bei der Berufungsbehörde<br />

<strong>in</strong>nerhalb offener Frist e<strong>in</strong>gelangte Berufung gilt als rechtzeitig e<strong>in</strong>gebracht.<br />

Als e<strong>in</strong>e durch das Gesetz festgesetzte Frist ist die Berufungsfrist<br />

nicht erstreckbar. Rechtzeitig e<strong>in</strong>gebrachten Berufungen kommt ex<br />

lege aufschiebende Wirkung 74 zu, doch kann sie bei Vorliegen bestimmter<br />

Voraussetzungen von der Behörde auch ausgeschlossen werden. 75<br />

Der Begriff » aufschiebende Wirkung « wird entsprechend den Vorstellungen<br />

<strong>des</strong> Gesetzgebers <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em weiten S<strong>in</strong>n verstanden. Er<br />

umfasst damit nicht nur die ( Zwangs ) Vollstreckung, sondern die rechtlichen<br />

Wirkungen <strong>des</strong> Beschei<strong>des</strong> <strong>in</strong> se<strong>in</strong>er Gesamtheit. 76 Dh, dass<br />

durch Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sowohl durch e<strong>in</strong>en<br />

Bescheid verliehene Rechte als auch auferlegte Pflichten <strong>in</strong> ihrer Wirksamkeit<br />

vorläufig aufgeschoben werden. 77<br />

Die aufschiebende Wirkung kann allerd<strong>in</strong>gs ex lege ( § 64 Abs 2 AVG )<br />

von der Behörde ausgeschlossen werden, wenn die vorzeitige Vollstreckung<br />

im Interesse e<strong>in</strong>er Partei oder <strong>des</strong> öffentlichen Wohles wegen<br />

Gefahr im Verzug dr<strong>in</strong>gend geboten ist. Die Behörde hat <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em solchen<br />

Fall e<strong>in</strong>e Interessenabwägung zwischen dem <strong>Rechtsschutz</strong><strong>in</strong>teresse<br />

<strong>des</strong> Berufungswerbers <strong>und</strong> jenem e<strong>in</strong>es Privaten ( e<strong>in</strong>er Partei ) oder<br />

der Öffentlichkeit ( <strong>des</strong> öffentlichen Wohles ) vorzunehmen. Der Ausspruch<br />

über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung, welchem<br />

73 Vgl Hengstschläger, Verwaltungsverfahrensrecht 4 , Rz 489; Thienel / Schulev-Ste<strong>in</strong>dl,<br />

Verwaltungsverfahrensrecht 5 256 f; Wiel<strong>in</strong>ger, E<strong>in</strong>führung <strong>in</strong> das österreichische<br />

Verwaltungsverfahrensrecht 12 , Rz 226.<br />

74 Siehe dazu Haslauer, Der Suspensiveffekt im AVG, JBl 1954, 383.<br />

75 Vgl Hengstschläger, Verwaltungsverfahrensrecht 4 , Rz 493 f; Walter / Kolonovits /<br />

Muzak / Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht 9 , Rz 528; Thienel / Schulev-Ste<strong>in</strong>dl, Verwaltungsverfahrensrecht<br />

5 258 f; Wiel<strong>in</strong>ger, E<strong>in</strong>führung <strong>in</strong> das österreichische Verwaltungsverfahrensrecht<br />

12 , Rz 228.<br />

76 Vgl Hengstschläger, Verwaltungsverfahrensrecht 4 , Rz 495; Thienel / Schulev-Ste<strong>in</strong>dl,<br />

Verwaltungsverfahrensrecht 5 259 f.<br />

77 VwGH 20. 05. 1992, 91 / 12 / 0039.<br />

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