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Thomas Krapf Rechtsschutz und Grenzen des Rechtsschutzes in ...

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<strong>Rechtsschutz</strong> <strong>und</strong> se<strong>in</strong>e <strong>Grenzen</strong> <strong>in</strong> der Verwaltung <strong>und</strong> Verfassung<br />

<strong>und</strong> <strong>in</strong> der Sache neu entscheiden ( reformatorische Entscheidungsbefugnis<br />

) oder die Berufung als unbegründet abweisen. 81<br />

2. Devolutionsantrag<br />

Um den Parteien zu ihrem Recht zu verhelfen, hat der Gesetzgeber e<strong>in</strong>e<br />

allgeme<strong>in</strong>e Entscheidungspflicht normiert. Als e<strong>in</strong>e Art von » Sanktion<br />

« im Falle der Säumnis von Unterbehörden sieht § 73 Abs 2 AVG auf<br />

Antrag e<strong>in</strong>er Partei den Übergang der Zuständigkeit von der säumigen<br />

Behörde auf die Oberbehörde bzw den UVS vor. 82<br />

Gemäß § 73 Abs 1 AVG s<strong>in</strong>d Behörden verpflichtet, wenn <strong>in</strong> den Verwaltungsvorschriften<br />

nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien<br />

<strong>und</strong> Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate<br />

nach deren E<strong>in</strong>langen den Bescheid zu erlassen.<br />

Wird der Bescheid nicht <strong>in</strong>nerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, so<br />

geht ( nach Abs 2 leg cit ) auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit<br />

zur Entscheidung auf die sachlich <strong>in</strong> Betracht kommende Oberbehörde,<br />

wenn aber gegen den Bescheid Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat<br />

erhoben werden könnte, ( die Zuständigkeit ) auf diesen über.<br />

Das Bestehen der sechsmonatigen Frist bedeutet aber nicht, dass<br />

sich e<strong>in</strong>e Behörde für ihre Erledigung jedenfalls sechs Monate Zeit lassen<br />

könnte. Über Anträge ist bereits von Gesetzes wegen ohne unnötigen<br />

Aufschub zu entscheiden. Dh, dass die Behörde ehestmöglich zu<br />

entscheiden hat <strong>und</strong> nicht gr<strong>und</strong>los zuwarten oder überflüssige Verwaltungshandlungen<br />

setzen darf, um die Entscheidung h<strong>in</strong>auszuzögern.<br />

E<strong>in</strong>e schuldhafte Verzögerung der Entscheidungspflicht e<strong>in</strong>er Behörde<br />

berechtigt die betroffene Partei zur Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen,<br />

sofern der Schaden auf e<strong>in</strong> überwiegen<strong>des</strong> Verschulden<br />

der Behörde zurückzuführen ist. 83<br />

Wird der Bescheid nicht <strong>in</strong>nerhalb der gesetzlichen Entscheidungsfrist<br />

von sechs Monaten erlassen, kann sich die Partei an die Oberbehörde<br />

wenden. Auch wenn die Behörde bereits früher e<strong>in</strong>e Entscheidung<br />

81 Vgl Hengstschläger, Verwaltungsverfahrensrecht 4 , Rz 516 ff; Thienel / Schulev-Ste<strong>in</strong>dl,<br />

Verwaltungsverfahrensrecht 5 268 ff; Wiel<strong>in</strong>ger, E<strong>in</strong>führung <strong>in</strong> das österreichische<br />

Verwaltungsverfahrensrecht 12 , Rz 231 ff.<br />

82 Walter / Kolonovits / Muzak / Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht 9 , Rz 633.<br />

83 Walter / Kolonovits / Muzak / Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht 9 , Rz 636; Wiel<strong>in</strong>ger,<br />

E<strong>in</strong>führung <strong>in</strong> das österreichische Verwaltungsverfahrensrecht 12 , Rz 268; vgl dazu<br />

W<strong>in</strong>kelhofer, Säumnis von Verwaltungsbehörden ( 1991 ) 15 ff.<br />

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