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Thomas Krapf Rechtsschutz und Grenzen des Rechtsschutzes in ...

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122 <strong>Thomas</strong> <strong>Krapf</strong><br />

gebung. Se<strong>in</strong>e Unabhängigkeit ist <strong>in</strong> Art 122 Abs 2 B-VG festgelegt. 442<br />

Nach Art 126 d Abs 1 B-VG hat der Rechnungshof dem Nationalrat jährlich<br />

e<strong>in</strong>en Bericht über se<strong>in</strong>e Tätigkeit zu erstatten, welcher auch zu veröffentlichen<br />

ist. 443<br />

Die Kompetenzen <strong>des</strong> Rechnungshofes s<strong>in</strong>d im B-VG abschließend<br />

aufgezählt. Weitere Aufgaben können dem Rechnungshof nur durch<br />

e<strong>in</strong>e b<strong>und</strong>esverfassungsgesetzliche Regelung übertragen werden. 444<br />

Seit dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union besteht neben<br />

dem Rechnungshof auch e<strong>in</strong>e Prüfungsbefugnis <strong>des</strong> europäischen<br />

Rechnungshofes. 445 Weiters besitzt der Rechnungshof im Unterschied<br />

zu den Gerichtshöfen <strong>des</strong> öffentlichen Rechts h<strong>in</strong>sichtlich der Kontrolle<br />

der Verwaltung ke<strong>in</strong> Monopol der Gebarungskontrolle. Die Länder<br />

können ähnliche Kontrolle<strong>in</strong>richtungen als Hilfsorgane der Landtage<br />

vorsehen, wovon alle B<strong>und</strong>esländer Gebrauch gemacht haben.<br />

Dadurch wird die Zuständigkeit <strong>des</strong> Rechnungshofes allerd<strong>in</strong>gs nicht<br />

e<strong>in</strong>geschränkt. 446 Im B<strong>und</strong>esland Tirol werden die Kompetenzen <strong>des</strong><br />

Lan<strong>des</strong>rechnungshofes durch die Bestimmungen nach Art 67 ff Tiroler<br />

Lan<strong>des</strong>ordnung 1989 447 näher geregelt.<br />

Gr<strong>und</strong>sätzlich hat der Rechnungshof se<strong>in</strong>e Prüfungskompetenzen<br />

von Amts wegen wahrzunehmen. Vere<strong>in</strong>zelt kann der Rechnungshof<br />

auch durch begründetes Ersuchen bestimmter Organe tätig werden.<br />

448 Zur Erfüllung se<strong>in</strong>er Aufgaben kann der Rechnungshof von den<br />

zu überprüfenden Institutionen Auskünfte sowie die Übersendung von<br />

Büchern <strong>und</strong> sonstigen Geschäftsunterlagen verlangen, an Ort <strong>und</strong><br />

Stelle E<strong>in</strong>schau nehmen, Lokalerhebungen durchführen sowie Verlagskassen<br />

prüfen. 449<br />

H<strong>in</strong>zuweisen ist darauf, dass die Gebarungskontrolle durch den Rechnungshof<br />

sanktionslos bleibt. S<strong>in</strong>n <strong>und</strong> Zweck der Überprüfung durch<br />

den Rechnungshof ist nämlich, dem Parlament E<strong>in</strong>schau <strong>und</strong> Informationen<br />

über die geprüften Institutionen zu geben. Dem Parlament<br />

obliegt es sodann, auf Gr<strong>und</strong>lage <strong>des</strong> Prüfberichtes <strong>des</strong> Rechnungshofes<br />

442 Pernthaler, Österreichisches B<strong>und</strong>esstaatsrecht 137.<br />

443 Pernthaler, Österreichisches B<strong>und</strong>esstaatsrecht 139.<br />

444 VfSlg 6885 / 1972.<br />

445 Mayer, B-VG 4 , Art 121 Tz I.2.<br />

446 Pernthaler, Österreichisches B<strong>und</strong>esstaatsrecht 140.<br />

447 LGBl 61 / 1988.<br />

448 Vgl Walter / Mayer / Kucsko-Stadlmayer, B<strong>und</strong>esverfassungsrecht 10 , Rz 1242.<br />

449 Walter / Mayer / Kucsko-Stadlmayer, B<strong>und</strong>esverfassungsrecht 10 , Rz 1246.

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