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Thomas Krapf Rechtsschutz und Grenzen des Rechtsschutzes in ...

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<strong>Rechtsschutz</strong> <strong>und</strong> se<strong>in</strong>e <strong>Grenzen</strong> <strong>in</strong> der Verwaltung <strong>und</strong> Verfassung<br />

keit der im besonderen Fall anzuwendenden Rechtsnorm zu provozieren,<br />

allerd<strong>in</strong>gs stets mit dem Vorbehalt, dass sich der VfGH <strong>in</strong> die Untersuchung<br />

dieser Frage e<strong>in</strong>lassen kann, sich aber nicht e<strong>in</strong>lassen muss.<br />

Derartige Fälle ereignen sich besonders häufig bei Beschwerden,<br />

die gemäß Art 144 B-VG wegen Verletzung der verfassungsmäßig<br />

gewährleisteten Rechte durch die Entscheidung oder Verfügung<br />

e<strong>in</strong>er Verwaltungsbehörde erhoben werden. Stets ist dabei zu berücksichtigen,<br />

dass es sich bloß um e<strong>in</strong>e Anregung auf E<strong>in</strong>leitung e<strong>in</strong>es<br />

Normprüfungsverfahrens handelt <strong>und</strong> nicht um e<strong>in</strong>e Antragsrecht.<br />

Die Bescheidbeschwerde nach Art 144 B-VG mit ihrer bloß mittelbaren<br />

E<strong>in</strong>wirkungsmöglichkeit auf den VfGH zur E<strong>in</strong>leitung e<strong>in</strong>es Normprüfungsverfahrens<br />

weist somit e<strong>in</strong>en bedeutsamen Unterschied gegenüber<br />

den Anfechtungsmöglichkeiten nach Art 139 <strong>und</strong> 140 B-VG auf,<br />

wonach e<strong>in</strong> Recht der berufenen Organe auf Anfechtung besteht. 190<br />

Die an e<strong>in</strong>en Individualantrag 191 gestellten strengen Formerfordernisse<br />

s<strong>in</strong>d an die formalen Voraussetzungen e<strong>in</strong>es Verfahrens nach<br />

Art 139 oder 140 B-VG angelehnt. Der Zweck <strong>des</strong> vom VfGH e<strong>in</strong>zuleitenden<br />

Verfahrens ist die Feststellung, ob die Verordnung oder das<br />

Gesetz dem ganzen Inhalt nach oder h<strong>in</strong>sichtlich bestimmter Stellen<br />

gesetzwidrig oder verfassungswidrig ist. Dementsprechend darf daher<br />

der VfGH von Amts wegen das Verfahren ausschließlich nur zu diesem<br />

Zweck e<strong>in</strong>leiten. Ist aber e<strong>in</strong>e Verordnung, welche die Voraussetzung<br />

für e<strong>in</strong> Erkenntnis <strong>des</strong> VfGH bildet, bereits außer Kraft getreten, dann<br />

darf der VfGH das Verfahren von Amts wegen nur zur Feststellung der<br />

Frage e<strong>in</strong>leiten, ob die Verordnung <strong>in</strong> ihrem ganzen Inhalt oder h<strong>in</strong>sichtlich<br />

bestimmter Stellen gesetzwidrig war. Der Antrag <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Verfahren<br />

nach Art 139 oder 140 B-VG muss ausdrücklich die Aufhebung<br />

der angefochtenen Norm ihrem ganzen Inhalt nach oder h<strong>in</strong>sichtlich<br />

bestimmter Stellen begehren sowie die gegen die Gesetzmäßigkeit der<br />

Verordnung oder gegen die Verfassungsmäßigkeit <strong>des</strong> Gesetzes sprechenden<br />

Bedenken im E<strong>in</strong>zelnen darlegen. 192<br />

Bezüglich der Anfechtungserlaubnis von Verordnungen <strong>und</strong> Gesetzen<br />

vor dem VfGH führte Ermacora 193 aus, dass e<strong>in</strong>zelne oder juristi-<br />

190 Adamovich, Die Prüfung der Gesetze <strong>und</strong> Verordnungen durch den österreichischen<br />

Verfassungsgerichtshof 262 f.<br />

191 Siehe Kapitel » spezielle Formerfordernisse «.<br />

192 Adamovich, Die Prüfung der Gesetze <strong>und</strong> Verordnungen durch den österreichischen<br />

Verfassungsgerichtshof 272 f.<br />

193 Ermacora, Der Verfassungsgerichtshof ( 1956 ) 258 f.<br />

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