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Thomas Krapf Rechtsschutz und Grenzen des Rechtsschutzes in ...

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<strong>Rechtsschutz</strong> <strong>und</strong> se<strong>in</strong>e <strong>Grenzen</strong> <strong>in</strong> der Verwaltung <strong>und</strong> Verfassung<br />

3. Anregung e<strong>in</strong>es Normprüfungsverfahrens<br />

Wie bereits zuvor ausgeführt, ist e<strong>in</strong> Individualantrag stets unzulässig,<br />

wenn dem <strong>Rechtsschutz</strong>suchenden e<strong>in</strong> anderer zumutbarer Weg<br />

zur Verfügung steht, etwa wenn sich dem Betroffenen die Möglichkeit<br />

bietet, <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren<br />

die E<strong>in</strong>leitung e<strong>in</strong>es Normprüfungsverfahrens anzuregen. 195 Nach<br />

Auffassung <strong>des</strong> VfGH kommt es auf die Erfolgsaussichten nicht an.<br />

Bekanntlich verfügt der <strong>Rechtsschutz</strong>suchende über ke<strong>in</strong> Antragsrecht<br />

<strong>und</strong> kann sich bei abschlägiger Erledigung se<strong>in</strong>er Anregung <strong>des</strong>halb<br />

auch nicht effektiv zur Wehr setzen.<br />

Bezüglich der Berechtigung zur E<strong>in</strong>leitung e<strong>in</strong>es Normprüfungsverfahrens<br />

ist zu differenzieren, ob es sich um e<strong>in</strong> Verordnungs- oder e<strong>in</strong><br />

Gesetzesprüfungsverfahren handelt. Im Unterschied zum Verordnungsprüfungsverfahren<br />

kommt Erstgerichten im Gesetzesprüfungsverfahren<br />

nach Art 140 B-VG nämlich ke<strong>in</strong>e Antragslegitimation zu, sodass allfällige<br />

Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit e<strong>in</strong>es Gesetzes erst<br />

vor Gerichten zweiter Instanz vorgebracht werden können. Die Fassung<br />

e<strong>in</strong>es Prüfungsbeschlusses stellt aber nicht nur e<strong>in</strong>e Berechtigung<br />

dar, sondern bei Bedenken ob der Rechtmäßigkeit e<strong>in</strong>er Norm s<strong>in</strong>d die<br />

Gerichte gemäß Art 89 Abs 2 B-VG hiezu von Amts wegen verpflichtet: 196<br />

Hat e<strong>in</strong> Gericht gegen die Anwendung e<strong>in</strong>er Verordnung aus dem<br />

Gr<strong>und</strong> der Gesetzwidrigkeit Bedenken, so hat es gemäß Art 89 Abs 2<br />

B-VG den Antrag auf Aufhebung dieser Verordnung beim VfGH zu stellen.<br />

Hat der OGH oder e<strong>in</strong> zur Entscheidung <strong>in</strong> zweiter Instanz zuständiges<br />

Gericht gegen die Anwendung e<strong>in</strong>es Gesetzes aus dem Gr<strong>und</strong> der<br />

Verfassungswidrigkeit Bedenken, so hat es den Antrag auf Aufhebung<br />

dieses Gesetzes beim VfGH zu stellen.<br />

E<strong>in</strong>em <strong>Rechtsschutz</strong>suchenden stellt sich nun die Frage, welche<br />

Konsequenzen e<strong>in</strong>e Missachtung der Bestimmung <strong>des</strong> Art 89 Abs 2<br />

B-VG nach sich zieht. Mit dieser Problematik hat sich ua Bernegger 197<br />

<strong>in</strong> ihrer Abhandlung » Das Recht auf e<strong>in</strong>e wirksame Beschwerde nach<br />

Art 13 EMRK « ause<strong>in</strong>andergesetzt. Bernegger beleuchtete jedoch nur<br />

den Aspekt der EMRK-Konformität von Art 89 Abs 2 B-VG mit dem Recht<br />

195 Siehe Kapitel » Umwegsunzumutbarkeit «.<br />

196 W<strong>in</strong>kler, Die Prüfung von Verordnungen <strong>und</strong> Gesetzen durch den Verfassungsgerichtshof<br />

von Amts wegen ( 2006 ) 1 ff.<br />

197 Bernegger <strong>in</strong> Machacek / Pahr / Stadler ( Hrsg ) 40 Jahre EMRK, II ( 1992 ) 748.<br />

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