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Thomas Krapf Rechtsschutz und Grenzen des Rechtsschutzes in ...

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<strong>Rechtsschutz</strong> <strong>und</strong> se<strong>in</strong>e <strong>Grenzen</strong> <strong>in</strong> der Verwaltung <strong>und</strong> Verfassung<br />

strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat. Das Urteil muss öffentlich<br />

verkündet werden, jedoch kann aus speziellen Gründen die Öffentlichkeit<br />

teilweise oder gänzlich von der Verhandlung ausgeschlossen werden.<br />

Art 6 EMRK enthält weiters bestimmte Rechte für Angeklagte, auf<br />

welche jedoch nicht näher e<strong>in</strong>gegangen wird, da diese nicht Gegenstand<br />

vorliegender Arbeit s<strong>in</strong>d.<br />

Entsprechend dem Gesetzeswortlaut erstreckt sich der Anwendungsbereich<br />

von Art 6 EMRK auf zivilrechtliche Ansprüche <strong>und</strong> Verpflichtungen<br />

( civil rights and obligations ) oder auf e<strong>in</strong>e strafrechtliche<br />

Anklage bzw Verfolgung. Mangels näherer gesetzlicher Def<strong>in</strong>ition, was<br />

unter zivilrechtlichen Ansprüchen <strong>und</strong> Verpflichtungen verstanden<br />

wird, oblag die Auslegung dieses Begriffes dem EGMR. E<strong>in</strong>e abstrakte<br />

Def<strong>in</strong>ition <strong>des</strong> Zivilrechtsbegriffes vermeidet der EGMR allerd<strong>in</strong>gs <strong>und</strong><br />

legt diesen von Fall zu Fall aus. Den zivilrechtlichen Charakter bejaht<br />

der EGMR jedenfalls bei vermögenswerten Ansprüchen. 319<br />

Während der EGMR e<strong>in</strong>e äußerst extensive Interpretation dieses<br />

Term<strong>in</strong>us vornahm, vertritt der VfGH e<strong>in</strong>e differenzierte Sichtweise, je<br />

nachdem ob e<strong>in</strong> civil right <strong>in</strong> se<strong>in</strong>em Kernbereich oder bloß am Rande<br />

betroffen ist. Im S<strong>in</strong>ne dieser unterschiedlichen Auslegung zählt der<br />

EGMR 320 zahlreiche Angelegenheiten zu den civil rights, welche nach<br />

dem traditionellen kont<strong>in</strong>ental-europäischen Verständnis dem Verwaltungsrecht<br />

angehören. Diese Unterscheidung ist <strong>in</strong>sofern von Bedeutung,<br />

als nur <strong>in</strong> Verfahren, <strong>in</strong> denen über zivile Rechte <strong>und</strong> Pflichten<br />

oder strafrechtliche Anklagen abgesprochen wird, die Verfahrensgarantien<br />

<strong>des</strong> Art 6 EMRK ihre Wirkung entfalten.<br />

Das heißt aber nicht, dass e<strong>in</strong> als civil right qualifiziertes Recht zu<br />

deren Durchsetzung zwangsläufig den Gerichten zugewiesen wird, sondern<br />

es besteht <strong>in</strong> Österreich auch die Möglichkeit, über zivilrechtliche<br />

Ansprüche außerhalb ihres Kernbereiches <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Verwaltungsverfahren<br />

abzusprechen. In diesem Fall s<strong>in</strong>d die durch Art 6 EMRK garantierten<br />

Verfahrensrechte auch auf Verwaltungsverfahren anzuwenden.<br />

Sichergestellt werden muss nur die <strong>in</strong> Art 94 B-VG verankerte Trennung<br />

von Justiz <strong>und</strong> Verwaltung. 321<br />

319 Vgl Grabenwarter, EMRK 5 384 Rz 4; Peukert <strong>in</strong> Frowe<strong>in</strong> / Peukert, EMRK³, Art 6 Rz 6, 15.<br />

320 Vgl Grabenwarter, EMRK 5 386 Rz 7; Peukert <strong>in</strong> Frowe<strong>in</strong> / Peukert, EMRK³, Art 6 Rz 16.<br />

321 Vgl Marx <strong>in</strong> Heißl, Handbuch Menschenrechte ( 2009 ) 462 Rz 26 / 2; Mayer, B-VG 4 ,<br />

Art 6 MRK Tz I.; Öhl<strong>in</strong>ger, Verfassungsrecht 8 , Rz 960; Walter / Mayer / Kucsko-Stadlmayer,<br />

B<strong>und</strong>esverfassungsrecht 10 , Rz 1524 f.<br />

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