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Thomas Krapf Rechtsschutz und Grenzen des Rechtsschutzes in ...

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102 <strong>Thomas</strong> <strong>Krapf</strong><br />

<strong>und</strong> juristischer Personen gegen Rechtsakte mit Verordnungscharakter<br />

gleichzeitig dazu führt, dass die Aktivlegitimierten mit Ablauf der Klagefrist<br />

die Möglichkeit verlieren, die Gültigkeit <strong>des</strong> fraglichen Rechtsaktes <strong>in</strong><br />

e<strong>in</strong>em Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH <strong>in</strong> Frage zu stellen. 365<br />

3. Kausalgerichtsbarkeit<br />

a. Allgeme<strong>in</strong>es<br />

Gemäß Art 137 B-VG erkennt der VfGH über vermögensrechtliche<br />

Ansprüche gegen den B<strong>und</strong>, die Länder, die Geme<strong>in</strong>den <strong>und</strong> die Geme<strong>in</strong>deverbände,<br />

die weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen noch<br />

durch Bescheid e<strong>in</strong>er Verwaltungsbehörde zu erledigen s<strong>in</strong>d.<br />

Der Anspruch ist mittels Klage geltend zu machen. Das Klagebegehren<br />

kann entweder auf Leistung oder auf Feststellung gerichtet<br />

se<strong>in</strong>. Gegenstand der Klagsführung hat auf jeden Fall e<strong>in</strong> vermögensrechtlicher<br />

Anspruch zu se<strong>in</strong>. 366 Unter e<strong>in</strong>em vermögensrechtlichen<br />

Anspruch ist e<strong>in</strong> auf Geldleistung oder auf geldwerte Leistung gerichteter<br />

Anspruch zu verstehen. 367 Dieser kann <strong>in</strong> der Forderung nach e<strong>in</strong>er<br />

Geldleistung oder <strong>in</strong> der Forderung auf Herausgabe beschlagnahmter<br />

Sachen bestehen. 368<br />

Passiv legitimiert s<strong>in</strong>d nur die <strong>in</strong> Art 137 B-VG taxativ aufgezählten<br />

Gebietskörperschaften. Anderweitige Körperschaften öffentlichen<br />

Rechts, wie zB Kammern, Sozialversicherungsträger sowie sonstige ausgegliederte<br />

Rechtsträger s<strong>in</strong>d vom Geltungsbereich <strong>des</strong> Art 137 B-VG<br />

nicht umfasst. Dies kann uU zu <strong>Rechtsschutz</strong>lücken führen, <strong>des</strong>sen<br />

Schließung Sache <strong>des</strong> zuständigen Gesetzgebers wäre. Nach Ansicht<br />

<strong>des</strong> VfGH s<strong>in</strong>d den Gebietskörperschaften aber solche Rechtsträger<br />

zuzurechnen, welche öffentliche Aufgaben e<strong>in</strong>er Gebietskörperschaft<br />

besorgen <strong>und</strong> nicht frei über ihre Mittel verfügen können. Zu beachten<br />

ist auch, dass e<strong>in</strong>e Klage nach Art 137 B-VG gegen die Gebietskörperschaft<br />

<strong>und</strong> nicht etwa gegen e<strong>in</strong> bestimmtes Organ zu richten ist. 369<br />

365 Obwexer, Die Rechtsstellung E<strong>in</strong>zelner <strong>in</strong> der Union nach Inkrafttreten <strong>des</strong> Vertrags<br />

von Lissabon, ÖJZ 2010, 101 ( 107 ff ).<br />

366 Öhl<strong>in</strong>ger, Verfassungsrecht 8 , Rz 993.<br />

367 Mayer, B-VG 4 , Art 137 Tz II.1.<br />

368 Grabenwarter / Holoubek, Verfassungsrecht – Allgeme<strong>in</strong>es Verwaltungsrecht, Rz 698.<br />

369 Vgl Hauer, Gerichtsbarkeit <strong>des</strong> öffentlichen Rechts 119; Öhl<strong>in</strong>ger, Verfassungsrecht<br />

8 , Rz 994; Machacek ( Hrsg ) Verfahren vor dem VfGH <strong>und</strong> VwGH 6 84.

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