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Thomas Krapf Rechtsschutz und Grenzen des Rechtsschutzes in ...

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<strong>Rechtsschutz</strong> <strong>und</strong> se<strong>in</strong>e <strong>Grenzen</strong> <strong>in</strong> der Verwaltung <strong>und</strong> Verfassung<br />

betroffen ist oder nicht – die Anberaumung e<strong>in</strong>er mündlichen Verhandlung<br />

zw<strong>in</strong>gend vorgesehen werden.<br />

Des Weiteren sehen die §§ 59 Abs 1 bzw 63 Abs 3 VfGG vor, dass das<br />

Erkenntnis <strong>des</strong> VfGH tunlichst b<strong>in</strong>nen e<strong>in</strong>em Monat nach E<strong>in</strong>langen<br />

<strong>des</strong> Antrages zu fällen ist. Aufgr<strong>und</strong> der zahlreichen beim VfGH anhängigen<br />

Verfahren lässt sich dies <strong>in</strong> der Praxis jedoch nicht bewerkstelligen<br />

<strong>und</strong> bestünde dah<strong>in</strong>gehend Änderungsbedarf.<br />

o. Kostenersatz<br />

Gemäß §§ 61 a <strong>und</strong> 65 a VfGG s<strong>in</strong>d den Antragstellern e<strong>in</strong>es Individualantrages<br />

im Falle ihres Obsiegens die ihnen erwachsenen Prozesskosten<br />

durch den B<strong>und</strong> ( bei B<strong>und</strong>esgesetzen ), das Land ( bei Lan<strong>des</strong>gesetzen<br />

) oder den jeweiligen Rechtsträger, für den die Behörde bei<br />

Erlassung der Verordnung gehandelt hat ( im Verordnungsprüfungsverfahren<br />

), zu ersetzen. Dabei genügt es gemäß § 27 VfGG, dass der<br />

Zuspruch von Kosten beantragt wird. E<strong>in</strong>e ziffernmäßige Verzeichnung<br />

der regelmäßig anfallenden Kosten ist nicht erforderlich. Zu beachten<br />

bleibt, dass nur Pauschalkosten zuerkannt werden. Während für Individualanträge<br />

zugunsten <strong>des</strong> Antragstellers Kostenersatz stattf<strong>in</strong>det, stehen<br />

im Normprüfungsverfahren Kosten nur mittelbar über das jeweilige<br />

Anlassverfahren ( zB Parteien e<strong>in</strong>es Zivilverfahrens vor dem LG,<br />

OLG oder OGH ) zu. Auch jene Kosten, welche vor dem VfGH entstanden<br />

s<strong>in</strong>d, hat zB <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er zivilgerichtlichen Streitigkeit schlussendlich<br />

die unterlegene Partei zu tragen.<br />

p. Verfahrenshilfe<br />

Auch wenn das VfGG ke<strong>in</strong>e eigenen Regelungen bezüglich der Gewährung<br />

von Verfahrenshilfe enthält, wird sie bei Vorliegen der entsprechenden<br />

Voraussetzungen für die E<strong>in</strong>br<strong>in</strong>gung von Bescheidbeschwerden<br />

<strong>und</strong> Individualanträgen vom VfGH stets zuerkannt. Dabei s<strong>in</strong>d die<br />

relevanten Bestimmungen der ZPO ( §§ 63 bis 73 ) s<strong>in</strong>ngemäß anzuwenden.<br />

E<strong>in</strong> Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist <strong>in</strong>nerhalb<br />

der Beschwerdefrist zu stellen, sofern er nicht gleichzeitig mit der<br />

Beschwerde e<strong>in</strong>gebracht wird. Mit Zustellung <strong>des</strong> Beschei<strong>des</strong> über die<br />

Bewilligung oder über die rechtskräftige Versagung der Verfahrenshilfe<br />

beg<strong>in</strong>nt die Beschwerdefrist zu laufen. Mangelt es dem Verfahrenshilfeantrag<br />

an e<strong>in</strong>em formalen Erfordernis, ergeht e<strong>in</strong> Verbesserungsauf-<br />

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