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Thomas Krapf Rechtsschutz und Grenzen des Rechtsschutzes in ...

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<strong>Rechtsschutz</strong> <strong>und</strong> se<strong>in</strong>e <strong>Grenzen</strong> <strong>in</strong> der Verwaltung <strong>und</strong> Verfassung<br />

hat, stellt sich die Frage, wie sich e<strong>in</strong> Betroffener gegen diese Rechtsverletzung<br />

zur Wehr setzen kann.<br />

Vorab ist darauf h<strong>in</strong>zuweisen, dass die alle<strong>in</strong>ige Kompetenz bezüglich<br />

der Auslegung von Unionsrecht beim EuGH liegt. Infolge<strong>des</strong>sen<br />

wird durch e<strong>in</strong>en Verstoß gegen die E<strong>in</strong>leitung e<strong>in</strong>es Vorabentscheidungsverfahrens<br />

durch e<strong>in</strong>e vorlagepflichtige Behörde das Auslegungsmonopol<br />

<strong>des</strong> EuGH <strong>und</strong> damit Unionsrecht verletzt. Verletzungen der<br />

Vorlagepflicht e<strong>in</strong>erseits sowie Verletzungen von Unionsrecht andererseits<br />

durch den VfGH würden allfällige Staatshaftungsansprüche nach<br />

sich ziehen, welche gemäß Art 137 B-VG wiederum direkt beim VfGH<br />

geltend zu machen s<strong>in</strong>d. 221 Zugleich stellt e<strong>in</strong>e zu Unrecht unterlassene<br />

Vorlage e<strong>in</strong>er auslegungsbedürftigen Frage an den EuGH sowie die Verletzung<br />

von Unionsrecht allgeme<strong>in</strong> e<strong>in</strong>e Vertragsverletzung dar. 222<br />

Abschließend wird der Frage nachgegangen, ob e<strong>in</strong> Verstoß gegen die<br />

Vorlagepflicht durch den VfGH auch e<strong>in</strong>e Verletzung von Art 13 EMRK<br />

nach sich zieht. 223 Gr<strong>und</strong>sätzlich ist darauf h<strong>in</strong>zuweisen, daß Art 13<br />

EMRK nur dann zur Anwendung gelangt, wenn e<strong>in</strong> <strong>in</strong> der Konvention<br />

oder deren Zusatzprotokollen festgelegtes Recht oder e<strong>in</strong>e Gr<strong>und</strong>freiheit<br />

betroffen ist. Es handelt sich somit um e<strong>in</strong>en akzessorischen Rechtsbehelf.<br />

Me<strong>in</strong>es Erachtens kann man sich bei e<strong>in</strong>er unrechtmäßig unterlassenen<br />

E<strong>in</strong>leitung e<strong>in</strong>es Vorabentscheidungsverfahrens nicht primär<br />

auf Art 13 EMRK stützen, da im Zuge der Vorabentscheidung durch den<br />

EuGH e<strong>in</strong>e unionsrechtliche Frage zu klären ist <strong>und</strong> nicht e<strong>in</strong> Recht nach<br />

der EMRK. Anders dürfte sich diese Situation mit Beitritt der Europäischen<br />

Union zur EMRK darstellen, wozu sich diese mit Inkrafttreten <strong>des</strong><br />

Lissabon-Vertrages am 01. 12. 2009 verpflichtet hat. Da aber <strong>in</strong> Österreich<br />

die gesamte EMRK samt deren Zusatzprotokollen ohnedies im Verfassungsrang<br />

steht, wird der VfGH im S<strong>in</strong>ne <strong>des</strong> Art 13 EMRK die Nichtvorlage<br />

e<strong>in</strong>er Frage an den EuGH, obwohl dies von e<strong>in</strong>er verfahrensbeteiligten<br />

Partei angeregt wurde, detailliert zu begründen haben. 224<br />

Schließlich ist e<strong>in</strong> Verstoß gegen die Vorlagepflicht aber auch geeignet,<br />

Art 6 EMRK zu verletzen, welcher ua effektiven <strong>Rechtsschutz</strong> sowie<br />

rechtliches Gehör garantiert. H<strong>in</strong>gewiesen wird darauf, dass der EGMR<br />

das Recht auf e<strong>in</strong> faires Verfahren sehr weit <strong>in</strong>terpretiert. 225<br />

221 Siehe Kapitel » Kausalgerichtsbarkeit «.<br />

222 Siehe Kapitel » Durchsetzung von Unionsrecht «.<br />

223 Siehe Kapitel » Recht auf e<strong>in</strong>e wirksame Beschwerde «.<br />

224 Vgl Berka, Die Gr<strong>und</strong>rechte, Rz 872.<br />

225 Siehe Kapitel » Recht auf e<strong>in</strong> faires Verfahren «.<br />

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