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Thomas Krapf Rechtsschutz und Grenzen des Rechtsschutzes in ...

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74 <strong>Thomas</strong> <strong>Krapf</strong><br />

bezüglich <strong>des</strong> <strong>Rechtsschutz</strong>es <strong>in</strong> der Privatwirtschaftsverwaltung für<br />

den e<strong>in</strong>zelnen Bürger <strong>in</strong>sofern e<strong>in</strong> Nachteil, als jener wesentlich kosten-<br />

<strong>und</strong> zeit<strong>in</strong>tensiver ist. Auch besteht das Risiko, für die Gegenseite<br />

kostenersatzpflichtig zu werden. Durch die zahlreichen <strong>in</strong> den letzten<br />

beiden Jahrzehnten erfolgten Privatisierungen kam e<strong>in</strong> weiteres<br />

<strong>Rechtsschutz</strong>defizit h<strong>in</strong>zu, <strong>des</strong>sen Erörterung aber nicht Gegenstand<br />

dieser Arbeit ist. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass<br />

die entscheidende Problematik der Privatwirtschaftsverwaltung im<br />

Bereich <strong>des</strong> <strong>Rechtsschutz</strong>es liegt. 257<br />

D. Sonstige Verfahrensgarantien,<br />

Rechtsbehelfe <strong>und</strong><br />

<strong>Rechtsschutz</strong><strong>in</strong>stitutionen<br />

I. Verfahrensgarantien<br />

1. Rechtsstaatliches Pr<strong>in</strong>zip<br />

Die österreichische B<strong>und</strong>esverfassung kennt im Vergleich zur EMRK<br />

ke<strong>in</strong>e ausdrücklich verankerte <strong>Rechtsschutz</strong>garantie. Nichts<strong>des</strong>toweniger<br />

bietet das B-VG e<strong>in</strong> umfassen<strong>des</strong> <strong>Rechtsschutz</strong>system, an <strong>des</strong>sen<br />

Spitze der ordentlichen Gerichtsbarkeit <strong>in</strong> Zivil- <strong>und</strong> Strafrechtssachen<br />

der OGH sowie <strong>in</strong> Angelegenheiten der Verfassung <strong>und</strong> Verwaltung der<br />

VwGH bzw VfGH steht. Das österreichische <strong>Rechtsschutz</strong>system sieht<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich e<strong>in</strong>en Rechtsweg durch drei Instanzen vor. E<strong>in</strong>e Beseitigung<br />

oder massive E<strong>in</strong>schränkung dieser <strong>Rechtsschutz</strong>garantien<br />

würde e<strong>in</strong>e Gesamtänderung der B<strong>und</strong>esverfassung darstellen, wofür<br />

e<strong>in</strong>e Volksabstimmung zw<strong>in</strong>gend erforderlich wäre. Änderungen oder<br />

Anpassungen <strong>des</strong> <strong>Rechtsschutz</strong>systems s<strong>in</strong>d zulässig, sofern dadurch<br />

ke<strong>in</strong>e markante Verschlechterung <strong>des</strong> <strong>Rechtsschutz</strong>es erfolgt. Durch<br />

die E<strong>in</strong>führung der UVS <strong>in</strong> den Ländern im Jahre 1988 sowie durch die<br />

Schaffung e<strong>in</strong>es eigenen Asylgerichtshofes im Jahre 2008 wurde der<br />

öffentlich-rechtliche <strong>Rechtsschutz</strong> jedoch nicht beschnitten, sondern<br />

<strong>in</strong> se<strong>in</strong>er Effizienz erhöht. 258<br />

257 Vgl dazu Walter / Mayer / Kucsko-Stadlmayer, B<strong>und</strong>esverfassungsrecht 10 , Rz 562 ff.<br />

258 Vgl Schäffer, Die Entwicklung der Gr<strong>und</strong>rechte, <strong>in</strong>: HGR VII / 1, § 200 Rn 7.

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