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Thomas Krapf Rechtsschutz und Grenzen des Rechtsschutzes in ...

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<strong>Rechtsschutz</strong> <strong>und</strong> se<strong>in</strong>e <strong>Grenzen</strong> <strong>in</strong> der Verwaltung <strong>und</strong> Verfassung<br />

Folglich konnte zB die Äußerung der Kläger<strong>in</strong> <strong>des</strong> Anlassverfahrens<br />

auf Zuerkennung e<strong>in</strong>er Witwenpension 162 oder die Anregung der mitbeteiligten<br />

Partei e<strong>in</strong>es Verfahrens nach dem Strafrechtlichen Entschädigungsgesetz<br />

163 vom VfGH nicht berücksichtigt werden.<br />

Nach Ansicht Rohreggers 164 ist diese vom VfGH getroffene Annahme<br />

der B<strong>in</strong>dung an die geltend gemachten Bedenken zutreffend. Weder im<br />

B-VG noch im VfGG ist diese B<strong>in</strong>dung ausdrücklich normiert, jedoch<br />

ergibt sie sich zum e<strong>in</strong>en daraus, dass nur über die geltend gemachten<br />

Bedenken e<strong>in</strong> kontradiktorisches Verfahren stattf<strong>in</strong>den kann, sowie<br />

zum anderen aus der Gr<strong>und</strong>konzeption von Art 140 B-VG, wonach E<strong>in</strong>leitung<br />

<strong>und</strong> Durchführung <strong>des</strong> Gesetzesprüfungsverfahrens nicht <strong>in</strong> das<br />

freie Ermessen <strong>des</strong> VfGH gestellt, sondern an das Vorliegen bestimmter<br />

Voraussetzungen geknüpft s<strong>in</strong>d.<br />

Die Gründe für die sich vom VfGH selbst auferlegte B<strong>in</strong>dung an die<br />

geltend gemachten Bedenken dürften me<strong>in</strong>es Erachtens <strong>in</strong> der historischen<br />

Entwicklung der Art 139 <strong>und</strong> 140 B-VG gelegen se<strong>in</strong>, wonach e<strong>in</strong><br />

Normprüfungsverfahren vom VfGH nur unter bestimmten, durch das<br />

B-VG bezeichneten Voraussetzungen, e<strong>in</strong>geleitet werden darf. 165<br />

H<strong>in</strong>sichtlich <strong>des</strong> vom Gericht wahrgenommenen Prüfungsumfanges<br />

<strong>in</strong> Bezug auf die geltend gemachten Bedenken <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Normprüfungsverfahren<br />

e<strong>in</strong>erseits <strong>und</strong> bei der Geltendmachung <strong>des</strong> Berufungsgr<strong>und</strong>es<br />

der unrichtigen rechtlichen Beurteilung <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Zivilverfahren<br />

andererseits bestehen bedeutende Unterschiede. Während sich der<br />

VfGH e<strong>in</strong>e strikte B<strong>in</strong>dung an die geltend gemachten Bedenken selbst<br />

auferlegt hat, gilt <strong>in</strong> der Zivilprozessordnung der Gr<strong>und</strong>satz jura novit<br />

curia. Sofern der Rechtsmittelgr<strong>und</strong> » unrichtige rechtliche Beurteilung<br />

« ausgeführt wird, f<strong>in</strong>det durch das Rechtsmittelgericht e<strong>in</strong>e allseitige<br />

rechtliche Überprüfung <strong>des</strong> bekämpften Urteils statt. Dies ist<br />

<strong>in</strong>sofern von Vorteil, als dadurch das angefochtene Urteil <strong>in</strong> jeglicher<br />

rechtlicher H<strong>in</strong>sicht überprüft wird, <strong>und</strong> das Rechtsmittelgericht nicht<br />

nur an die vom Rechtsmittelwerber angeführten Rechtsmittelgründe<br />

geb<strong>und</strong>en ist. Somit wird me<strong>in</strong>es Erachtens die F<strong>in</strong>dung e<strong>in</strong>er rechtlich<br />

richtigen Entscheidung gestärkt.<br />

162 VfSlg 8253 / 1978.<br />

163 VfSlg 15.685 / 1999.<br />

164 Rohregger, Art 140 B-VG, <strong>in</strong>: Kor<strong>in</strong>ek / Holoubek ( Hrsg ), B<strong>und</strong>esverfassungsrecht,<br />

Rz 224.<br />

165 Siehe Kapitel » Historische Entwicklung «.<br />

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