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Thomas Krapf Rechtsschutz und Grenzen des Rechtsschutzes in ...

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28 <strong>Thomas</strong> <strong>Krapf</strong><br />

sungswidrigkeit – <strong>in</strong> se<strong>in</strong>en Rechten verletzt worden zu se<strong>in</strong>, dann<br />

aber auch, dass das Gesetz für den Antragsteller tatsächlich, <strong>und</strong><br />

zwar ohne Fällung e<strong>in</strong>er gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung<br />

e<strong>in</strong>es Beschei<strong>des</strong> wirksam geworden ist. Gr<strong>und</strong>legende Voraussetzung<br />

der Antragslegitimation ist, dass das Gesetz <strong>in</strong> die Rechtssphäre<br />

<strong>des</strong> Antragstellers nachteilig e<strong>in</strong>greift <strong>und</strong> diese – im Falle<br />

se<strong>in</strong>er Verfassungswidrigkeit – verletzt.<br />

Nicht jedem Normadressaten aber kommt die Anfechtungsbefugnis<br />

zu. Es ist darüber h<strong>in</strong>aus erforderlich, dass das Gesetz selbst tatsächlich<br />

<strong>in</strong> die Rechtssphäre <strong>des</strong> Antragstellers unmittelbar e<strong>in</strong>greift. E<strong>in</strong><br />

derartiger E<strong>in</strong>griff ist jedenfalls nur dann anzunehmen, wenn dieser<br />

nach Art <strong>und</strong> Ausmaß durch das Gesetz selbst e<strong>in</strong>deutig bestimmt ist,<br />

wenn er die ( rechtlich geschützten ) Interessen <strong>des</strong> Antragstellers nicht<br />

bloß potentiell, sondern aktuell bee<strong>in</strong>trächtigt <strong>und</strong> wenn dem Antragsteller<br />

ke<strong>in</strong> anderer zumutbarer Weg zur Abwehr <strong>des</strong> – behaupteterweise<br />

– rechtswidrigen E<strong>in</strong>griffes zur Verfügung steht. 103<br />

Laut der vom VfGH formelhaft umschriebenen Zulässigkeitsvoraussetzungen<br />

ist e<strong>in</strong>e Person nur antragslegitimiert, wenn die bekämpfte<br />

Bestimmung <strong>in</strong> die Rechtssphäre <strong>des</strong> Antragstellers tatsächlich ( aktuell<br />

), dh nicht bloß potentiell, sondern aktuell, weiters unmittelbar, dh<br />

der E<strong>in</strong>griff durch die bekämpfte Norm muss nach Art <strong>und</strong> Ausmaß e<strong>in</strong>deutig<br />

bestimmt se<strong>in</strong>, nachteilig e<strong>in</strong>greift sowie dem Antragsteller ke<strong>in</strong><br />

anderer zumutbarer Weg <strong>des</strong> <strong>Rechtsschutz</strong>es zur Verfügung steht.<br />

b. Anfechtungsgegenstand<br />

Gr<strong>und</strong>voraussetzung ist, dass die angefochtene Norm ( Anfechtungsgegenstand<br />

) als Verordnung im S<strong>in</strong>ne <strong>des</strong> Art 139 B-VG bzw als Gesetz<br />

im S<strong>in</strong>ne <strong>des</strong> Art 140 B-VG qualifiziert werden kann. Während die Qualifikation<br />

e<strong>in</strong>er Norm als Gesetz üblicherweise ke<strong>in</strong> Problem darstellt,<br />

kann die Frage, ob e<strong>in</strong>e Verordnung vorliegt, mitunter Schwierigkeiten<br />

bereiten. Nach ständiger Rechtsprechung <strong>des</strong> VfGH ist für die Qualität<br />

als Verordnung nicht der formelle Adressatenkreis <strong>und</strong> die äußere<br />

Bezeichnung <strong>und</strong> auch nicht die Art der Verlautbarung, sondern alle<strong>in</strong><br />

der Inhalt <strong>des</strong> Verwaltungsaktes maßgebend. Um e<strong>in</strong>e Norm als Verord-<br />

103 VfSlg 11.726 / 1988, 11.868 / 1988, 15.632 / 1999, 16.616 / 2002, 16.891 / 2003; VfGH<br />

27. 04. 2009 G 25 / 08, uva.

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