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Thomas Krapf Rechtsschutz und Grenzen des Rechtsschutzes in ...

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60 <strong>Thomas</strong> <strong>Krapf</strong><br />

scheiden bereits von Gesetzes wegen aus. Gemäß § 2 Abs 3 AHG kann<br />

aus e<strong>in</strong>em Erkenntnis <strong>des</strong> VfGH, <strong>des</strong> OGH <strong>und</strong> <strong>des</strong> VwGH e<strong>in</strong> Ersatzanspruch<br />

nicht abgeleitet werden.<br />

Wird durch den VfGH jedoch Unionsrecht verletzt, wären allfällige<br />

Staatshaftungsansprüche <strong>in</strong> Erwägung zu ziehen, welche gemäß<br />

Art 137 B-VG wiederum direkt beim VfGH geltend zu machen s<strong>in</strong>d. 202<br />

Die Bestimmung <strong>des</strong> § 2 Abs 3 AHG ist nämlich bei Staatshaftungsansprüchen,<br />

die auf e<strong>in</strong>e Verletzung <strong>des</strong> Geme<strong>in</strong>schaftsrechts durch e<strong>in</strong><br />

Höchstgericht gestützt werden, nicht anzuwenden. 203 So können auch<br />

Verstöße gegen das Geme<strong>in</strong>schaftsrecht, die e<strong>in</strong>em Höchstgericht zuzurechnen<br />

s<strong>in</strong>d, derartige Staatshaftungsansprüche begründen. Zuständig<br />

für solche Verfahren ist der VfGH im Verfahren nach Art 137 B-VG. 204<br />

Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass auch für Staatshaftungsansprüche<br />

die Verjährungsbestimmungen <strong>des</strong> AHG gelten. 205<br />

Auf e<strong>in</strong>en Staatshaftungsanspruch s<strong>in</strong>d die materiellen <strong>und</strong> formellen<br />

Regelungen für Amtshaftungsansprüche anzuwenden, soweit sie nicht<br />

dem Geme<strong>in</strong>schaftsrecht widersprechen. 206<br />

Tritt der Fall e<strong>in</strong>, dass der VfGH die EMRK oder ihre Zusatzprotokolle<br />

verletzt, steht dem Betroffenen die Anrufung <strong>des</strong> EGMR offen. 207<br />

Voraussetzung für e<strong>in</strong>en Rechtszug an den EGMR ist, dass der <strong>in</strong>nerstaatliche<br />

Rechtsweg erschöpft ist <strong>und</strong> die E<strong>in</strong>gabe an den EGMR <strong>in</strong>nerhalb<br />

der hiefür vorgesehenen Frist von sechs Monaten ab Zugang der<br />

endgültigen <strong>in</strong>nerstaatlichen Entscheidung erfolgt.<br />

Schließlich kann sich e<strong>in</strong> Betroffener gemäß Art 148 a B-VG bei der<br />

Volksanwaltschaft beschweren, wenn dem VfGH bei Vornahme e<strong>in</strong>er<br />

Verfahrenshandlung Säumnis vorzuwerfen ist. 208<br />

5. E<strong>in</strong>leitung e<strong>in</strong>es Vorabentscheidungsverfahrens 209<br />

Der VfGH entscheidet <strong>in</strong> letzter Instanz. Se<strong>in</strong>e Entscheidungen s<strong>in</strong>d<br />

unanfechtbar. Somit trifft den VfGH als letzt<strong>in</strong>stanzliches Gericht e<strong>in</strong>e<br />

202 Siehe Kapitel » Kausalgerichtsbarkeit « <strong>und</strong> Kapitel » Durchsetzung von Unionsrecht «.<br />

203 Ta<strong>des</strong> / Hopf / Kathre<strong>in</strong> / Stabenthe<strong>in</strong>er, ABGB 37 ( 2009 ) § 2 AHG E 52 a.<br />

204 Ta<strong>des</strong> / Hopf / Kathre<strong>in</strong> / Stabenthe<strong>in</strong>er, ABGB 37 , § 2 AHG E 69.<br />

205 Ta<strong>des</strong> / Hopf / Kathre<strong>in</strong> / Stabenthe<strong>in</strong>er, ABGB 37 , § 2 AHG E 74.<br />

206 Ta<strong>des</strong> / Hopf / Kathre<strong>in</strong> / Stabenthe<strong>in</strong>er, ABGB 37 , § 2 AHG E 73.<br />

207 Siehe Kapitel » Individualbeschwerde an den EGMR «.<br />

208 Siehe Kapitel » Volksanwaltschaft «.<br />

209 Siehe Kapitel » Vorabentscheidungsverfahren «.

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