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Thomas Krapf Rechtsschutz und Grenzen des Rechtsschutzes in ...

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<strong>Rechtsschutz</strong> <strong>und</strong> se<strong>in</strong>e <strong>Grenzen</strong> <strong>in</strong> der Verwaltung <strong>und</strong> Verfassung<br />

den <strong>Rechtsschutz</strong> für den E<strong>in</strong>zelnen erweitern, andererseits dadurch<br />

jedoch ke<strong>in</strong>e Doppelgleisigkeit ( … sofern das Gesetz ohne Fällung e<strong>in</strong>er<br />

gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung e<strong>in</strong>es Beschei<strong>des</strong> für diese<br />

Person wirksam geworden ist 181 ) schaffen wollte, da der Individualantrag<br />

bloß als subsidiärer Rechtsbehelf zu qualifizieren ist. 182<br />

Nach Ansicht Rohreggers 183 ist somit tragender Gesichtspunkt die<br />

Subsidiarität <strong>des</strong> Individualantrages gegenüber anderen Arten der E<strong>in</strong>leitung<br />

e<strong>in</strong>es Gesetzesprüfungsverfahrens, da nach Auffassung <strong>des</strong> VfGH<br />

der Verfassungsgesetzgeber mit der B-VG-Nov 1975 bloß e<strong>in</strong>e Lücke im<br />

<strong>Rechtsschutz</strong>system schließen wollte. Auch andere Autoren teilten die<br />

Ansicht <strong>des</strong> VfGH, wonach durch diese Novelle zunächst Lücken im klassischen<br />

<strong>Rechtsschutz</strong>system geschlossen werden sollten, die E<strong>in</strong>führung<br />

der sog Popularklage jedoch nicht angedacht war, woraus sich die<br />

restriktiven Zulässigkeitsvoraussetzungen erklären lassen. 184<br />

Walter 185 hielt <strong>in</strong> se<strong>in</strong>en Ausführungen von 1972 fest, dass die<br />

Anfechtungsbefugnis rechtspolitisch vielfach als zu eng angesehen <strong>und</strong><br />

daher an ihre Ausdehnung gedacht wurde, was mit der E<strong>in</strong>führung <strong>des</strong><br />

Individualantrages durch die Gesetzesnovelle von 1975 auch umgesetzt<br />

wurde. Nähere Ausführungen darüber, wie die Anfechtungsbefugnis<br />

ausgeweitet werden sollte, f<strong>in</strong>den sich aber auch bei Walter nicht.<br />

Aus Sicht <strong>des</strong> VfGH ist dieser vor die schwierige Wahl gestellt, entweder<br />

dem Rechts<strong>in</strong>stitut <strong>des</strong> Individualantrages e<strong>in</strong>en großzügigen<br />

Spielraum zu gewähren <strong>und</strong> damit mit e<strong>in</strong>er kaum zu bewältigenden<br />

Menge an Individualanträgen konfrontiert zu se<strong>in</strong> oder aber die Zulassung<br />

von solchen Anträgen restriktiv zu gestalten <strong>und</strong> damit e<strong>in</strong>e Verm<strong>in</strong>derung<br />

<strong>des</strong> <strong>Rechtsschutz</strong>es <strong>in</strong> Kauf zu nehmen. 186<br />

Festzuhalten bleibt, dass der B<strong>und</strong>esverfassungsgesetzgeber bislang<br />

ke<strong>in</strong>e Novelle <strong>des</strong> betreffenden Gesetzes beschlossen hat, woraus<br />

geschlossen werden kann, dass die vom VfGH vorgenommene Auslegung,<br />

beg<strong>in</strong>nend mit dem Beschluss vom 17. 03. 1977 187 , dem Willen<br />

<strong>des</strong> Gesetzgebers entsprechen dürfte.<br />

181 Art 140 Abs 1 B-VG.<br />

182 VfSlg 8312 / 1978.<br />

183 Vgl dazu Liehr / Griebler, EuGRZ 2006, 509 ( 514 ); Rohregger, Art 140 B-VG, <strong>in</strong>: Kor<strong>in</strong>ek<br />

/ Holoubek ( Hrsg ), B<strong>und</strong>esverfassungsrecht, Rz 164.<br />

184 Vgl dazu Berchtold, Zur Erweiterung <strong>des</strong> <strong>Rechtsschutz</strong>es im öffentlichen Recht, ÖJZ<br />

1976, 589; Ermacora, Verfassungsänderungen 1975, JBl 1976, 79; Funk, ÖZW 1977, 55.<br />

185 Walter, Österreichisches B<strong>und</strong>esverfassungsrecht 747.<br />

186 Funk, ÖZW 1977, 55 ( 57 ).<br />

187 VfSlg 8009 / 1977.<br />

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