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Thomas Krapf Rechtsschutz und Grenzen des Rechtsschutzes in ...

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<strong>Rechtsschutz</strong> <strong>und</strong> se<strong>in</strong>e <strong>Grenzen</strong> <strong>in</strong> der Verwaltung <strong>und</strong> Verfassung<br />

Demgegenüber bietet der EuGH zur Wahrung von Individualrechten<br />

nur e<strong>in</strong>geschränkten Schutz. Im Mittelpunkt <strong>des</strong> zentralen Individualrechtsschutzes<br />

steht die Nichtigkeits- oder Anfechtungsklage gemäß<br />

Art 263 AEUV ( vormals Art 230 EGV ) 357 . Demnach kann jede natürliche<br />

oder juristische Person unter den Bed<strong>in</strong>gungen nach den Absätzen 1<br />

<strong>und</strong> 2 <strong>des</strong> Art 263 AEUV gegen die an sie gerichteten oder sie unmittelbar<br />

<strong>und</strong> <strong>in</strong>dividuell betreffenden Handlungen sowie gegen Rechtsakte<br />

mit Verordnungscharakter, die sie unmittelbar betreffen <strong>und</strong> ke<strong>in</strong>e<br />

Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehen, Klage erheben. Gemäß<br />

Art 263 AEUV können besondere Bed<strong>in</strong>gungen <strong>und</strong> E<strong>in</strong>zelheiten für die<br />

Erhebung von Klagen von natürlichen oder juristischen Personen vorgesehen<br />

werden. Die Klage ist b<strong>in</strong>nen e<strong>in</strong>er Frist von zwei Monaten ab<br />

Bekanntgabe der betreffenden Handlung, ihrer Mitteilung an den Kläger<br />

oder <strong>in</strong> Ermangelung <strong>des</strong>sen von dem Zeitpunkt an, zu dem der Kläger<br />

von dieser Handlung Kenntnis erlangt hat, e<strong>in</strong>zubr<strong>in</strong>gen.<br />

Nach dem Gesetzeswortlaut von Art 263 AEUV ist e<strong>in</strong>e Klage für<br />

den E<strong>in</strong>zelnen nur für den Fall möglich, dass er von e<strong>in</strong>em Rechtsetzungsakt<br />

seitens e<strong>in</strong>es europäischen Organs direkt betroffen ist. In<br />

allen anderen Fällen, <strong>in</strong> denen sich e<strong>in</strong> Unionsbürger <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Gr<strong>und</strong>freiheit<br />

oder e<strong>in</strong>em sonstigen Unionsrecht verletzt erachtet, bleibt ihm<br />

somit nur die Möglichkeit, sich an die nationalen Gerichte zu wenden<br />

<strong>und</strong> sofern dies relevant ersche<strong>in</strong>t, die E<strong>in</strong>leitung e<strong>in</strong>es Vorabentscheidungsverfahrens<br />

anzuregen.<br />

Die Verletzung der Vorlagepflicht stellt e<strong>in</strong>e Vertragsverletzung dar.<br />

Sollte also e<strong>in</strong> den Mitgliedstaaten zurechenbarer Verstoß gegen die<br />

Vorlagepflicht durch letzt<strong>in</strong>stanzliche Gerichte oder e<strong>in</strong>e Verletzung<br />

der Gr<strong>und</strong>rechte durch sonstige Organe e<strong>in</strong>es Mitgliedstaates vorliegen,<br />

kann die Kommission gemäß Art 258 AEUV ( vormals Art 226 EGV )<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich e<strong>in</strong> Vertragsverletzungsverfahren gegen den betroffenen<br />

Mitgliedstaat e<strong>in</strong>leiten. Im ersteren Fall wurde e<strong>in</strong> Mitgliedstaat jedoch<br />

noch nie zur Verantwortung gezogen. H<strong>in</strong>zuweisen ist auch darauf, dass<br />

die Kommission zu e<strong>in</strong>em solchen Verfahren von außen nicht gezwungen<br />

werden kann, selbst wenn sich jemand auf die Gr<strong>und</strong>rechte beruft. 358<br />

Wie bereits erwähnt, hat der EuGH selbst ke<strong>in</strong>e Möglichkeit, e<strong>in</strong>e<br />

Missachtung der Vorlagepflicht zu sanktionieren. E<strong>in</strong>e solche Sanktion<br />

357 Pache <strong>in</strong> Heselhaus / Nowak, Hdb. EU-Gr<strong>und</strong>rechte, § 8 Rn 13.<br />

358 Frenz, Handbuch Europarecht, IV, Europäische Gr<strong>und</strong>rechte, § 3 Rz 779; Machacek<br />

( Hrsg ) Verfahren vor dem VfGH <strong>und</strong> VwGH 6 188.<br />

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