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Thomas Krapf Rechtsschutz und Grenzen des Rechtsschutzes in ...

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70 <strong>Thomas</strong> <strong>Krapf</strong><br />

steht man unter Privatwirtschaftsverwaltung e<strong>in</strong> Handeln der Verwaltungsorgane<br />

<strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Rechtsform <strong>des</strong> Zivilrechts, vornehmlich <strong>des</strong><br />

Vertrages, <strong>und</strong> steht somit die Gleichordnung der Individuen im Vordergr<strong>und</strong>.<br />

In der Privatwirtschaftsverwaltung fehlt demnach die für die<br />

Hoheitsverwaltung typische Über- <strong>und</strong> Unterordnung. 237<br />

Nach der Rechtsprechung <strong>des</strong> VfGH kommt es für die Abgrenzung der Privatwirtschaftsverwaltung<br />

von der Hoheitsverwaltung auf die Motive <strong>und</strong><br />

den Zweck der Tätigkeit nicht an; entscheidend ist vielmehr, welche rechtstechnischen<br />

Mittel die Gesetzgebung zur Verwirklichung der zu erfüllenden<br />

Aufgaben bereitstellt. 238<br />

Mit Privatwirtschaftsverwaltung s<strong>in</strong>d jedoch nicht zwangsläufig<br />

typische privatwirtschaftliche Tätigkeiten, wie zB der Betrieb e<strong>in</strong>es<br />

Unternehmens, gleichzusetzen, sondern entscheiden<strong>des</strong> Kriterium ist<br />

lediglich die Gleichordnung von Staat <strong>und</strong> Privatpersonen. Nach österreichischem<br />

Recht kommt es lediglich auf dieses formale Merkmal an,<br />

sodass der Begriff » nicht-hoheitliche Verwaltung « zutreffender wäre.<br />

Auch die Erledigung von an sich für e<strong>in</strong>en Staat typischen Aufgaben, wie<br />

zB das Förder- <strong>und</strong> Subventionswesen, ist <strong>in</strong> Österreich privatrechtlich<br />

organisiert. 239 Abhängig davon, ob der Staat zur Erfüllung se<strong>in</strong>er Aufgaben<br />

hoheitliche Instrumente oder privatrechtliche Rechtsformen zum<br />

E<strong>in</strong>satz br<strong>in</strong>gt, variieren die <strong>Rechtsschutz</strong>möglichkeiten.<br />

Vornehmlich erfolgt die Abgrenzung zwischen Hoheits- <strong>und</strong> Privatwirtschaftsverwaltung<br />

nach der verwendeten Rechtsform. Diese Auffassung<br />

ist jedoch nicht ohne Widerspruch geblieben, sodass der Versuch<br />

unternommen wurde, den Begriff » Privatwirtschaftsverwaltung «<br />

nicht nur über bloße formale Gesichtspunkte, sondern auch anhand<br />

<strong>in</strong>haltlicher Kriterien zu def<strong>in</strong>ieren. 240 Erstmals spricht Pernthaler 241<br />

von der » Leistenden Verwaltung «, um den Term<strong>in</strong>us Privatwirtschaftsverwaltung<br />

auch <strong>in</strong>haltlich füllen zu können, wozu jene Funktionen der<br />

Verwaltung gehören, die im Dienste der Dase<strong>in</strong>svorsorge stehen. Der<br />

Begriff Leistende Verwaltung erfasst e<strong>in</strong>erseits den Tatbestand der staat-<br />

237 Vgl Kahl / Weber, Allgeme<strong>in</strong>es Verwaltungsrecht³, Rz 376; Kor<strong>in</strong>ek / Holoubek, Gr<strong>und</strong>lagen<br />

staatlicher Privatwirtschaftsverwaltung 9 f; Öhl<strong>in</strong>ger, Verfassungsrecht 8 ,<br />

Rz 238 b; Raschauer, Allgeme<strong>in</strong>es Verwaltungsrecht³ ( 2009 ) Rz 684.<br />

238 VfSlg 15.430 / 1999.<br />

239 Öhl<strong>in</strong>ger, Verfassungsrecht 8 , Rz 238 b.<br />

240 Antoniolli / Koja, Allgeme<strong>in</strong>es Verwaltungsrecht³ 27.<br />

241 Pernthaler, Über Begriff <strong>und</strong> Standort der Leistenden Verwaltung <strong>in</strong> der österreichischen<br />

Rechtsordnung, JBl 1965, 57.

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