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Thomas Krapf Rechtsschutz und Grenzen des Rechtsschutzes in ...

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116 <strong>Thomas</strong> <strong>Krapf</strong><br />

Norm <strong>des</strong> primären Geme<strong>in</strong>schaftsrechts <strong>und</strong> <strong>des</strong>sen Weiterentwicklung<br />

durch den Europäischen Gerichtshof, welche die Mitgliedstaaten zur Entschädigung<br />

bzw Staatshaftung verpflichten, <strong>und</strong> damit e<strong>in</strong>er ohne Zweifel<br />

nicht privatrechtlichen Norm. 420<br />

Abschließend wird der Aspekt beleuchtet, welchem Gericht die<br />

Zurückweisung e<strong>in</strong>er Revision bzw e<strong>in</strong>es Revisionsrekurses mangels<br />

Erheblichkeit der Rechtsfrage <strong>in</strong> Bezug auf die Vorlage e<strong>in</strong>er auslegungsrelevanten<br />

Frage an den EuGH zugerechnet wird. Für den Rechtsanwender<br />

ist es wert, auf diese Frage näher e<strong>in</strong>zugehen, weil sich<br />

damit unterschiedliche Zuständigkeiten ( Amtshaftung oder Staatshaftung<br />

) ergeben. Denkbar wären folgende zwei Fallkonstellationen: Erstens,<br />

dass das Berufungsgericht die Revision für zulässig erklärt, diese<br />

jedoch vom OGH mangels Erheblichkeit der Rechtsfrage zurückgewiesen<br />

wird <strong>und</strong> zweitens, dass bei Nichtzulassung der Revision durch das<br />

Berufungsgericht e<strong>in</strong>e außerordentliche Revision e<strong>in</strong>gebracht wird,<br />

der OGH das Vorliegen e<strong>in</strong>er erheblichen Rechtsfrage h<strong>in</strong>gegen verne<strong>in</strong>t<br />

<strong>und</strong> <strong>des</strong>halb als unzulässig zurückweist. Geme<strong>in</strong>sam ist beiden<br />

Zurückweisungsbeschlüssen, dass sie re<strong>in</strong> verfahrensrechtlicher Natur<br />

s<strong>in</strong>d <strong>und</strong> der OGH <strong>in</strong> der Sache selbst nicht entschieden hat. Es stellt<br />

sich somit die Frage, ob dem OGH nur materiell-rechtliche Entscheidungen<br />

zugerechnet werden können oder auch Beschlüsse <strong>in</strong> formeller<br />

H<strong>in</strong>sicht. Nach se<strong>in</strong>em eigenen Verständnis trägt der OGH sowohl<br />

für materiell- als auch für formell-rechtliche Entscheidungen die alle<strong>in</strong>ige<br />

Verantwortung.<br />

Der OGH me<strong>in</strong>te, dass e<strong>in</strong>e höchstgerichtliche Entscheidung auch gleichlautende<br />

Entscheidungen der Vor<strong>in</strong>stanzen deckt, weil es sonst mittelbar<br />

zu e<strong>in</strong>er Nachprüfung der Rechtmäßigkeit der höchstgerichtlichen Entscheidung<br />

käme ( OGH 25.08.93, 1 Ob 10 / 93, JBl 1994, 185; 25.02.97, 1 Ob<br />

2147 / 96 h, EvBl 1997 / 141 ). Legt man diese Überlegungen jenen Fällen<br />

zugr<strong>und</strong>e, bei denen der OGH Rechtsmitteln mit der Begründung ke<strong>in</strong>e<br />

Folge gibt, dass Probleme <strong>des</strong> Geme<strong>in</strong>schaftsrechtes h<strong>in</strong>reichend geklärt<br />

seien, so s<strong>in</strong>d solche Beschlüsse ebenfalls dem OGH zuzurechnen, auch<br />

wenn diese Beschlüsse verfahrensrechtlicher Natur s<strong>in</strong>d <strong>und</strong> der OGH nicht<br />

<strong>in</strong> der Sache selbst entschieden hat. 421<br />

420 VfSlg 17.019 / 2003.<br />

421 VfSlg 17.095 / 2003.

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