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Thomas Krapf Rechtsschutz und Grenzen des Rechtsschutzes in ...

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<strong>Rechtsschutz</strong> <strong>und</strong> se<strong>in</strong>e <strong>Grenzen</strong> <strong>in</strong> der Verwaltung <strong>und</strong> Verfassung<br />

mals vollständig erreicht werden können, hat der VfGH <strong>in</strong> jedem E<strong>in</strong>zelfall<br />

abzuwägen, ob <strong>und</strong> <strong>in</strong>wieweit diesem oder jenem Ziel der Vorrang<br />

vor dem anderen gebührt. Die <strong>Grenzen</strong> der Aufhebung e<strong>in</strong>er <strong>in</strong><br />

Prüfung stehenden Gesetzesbestimmung müssen so gezogen werden,<br />

dass e<strong>in</strong>erseits der verbleibende Gesetzesteil nicht e<strong>in</strong>en völlig veränderten<br />

Inhalt bekommt <strong>und</strong> dass andererseits die mit der aufzuhebenden<br />

Gesetzesstelle <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em untrennbaren Zusammenhang stehenden<br />

Bestimmungen auch erfasst werden. 151<br />

Aufgr<strong>und</strong> <strong>des</strong> Umstan<strong>des</strong>, dass der Antragsteller bei Formulierung <strong>des</strong><br />

Aufhebungsantrages abzuwägen hat, wie weit oder eng er diesen steckt,<br />

ist es <strong>in</strong> der Praxis hilfreich, mehrere Begehren <strong>in</strong> Form e<strong>in</strong>es Hauptbegehrens<br />

samt verschiedener Eventualbegehren zu stellen.<br />

Ob mit der Aufhebung der bekämpften Bestimmung e<strong>in</strong>e verfassungskonforme<br />

Rechtslage erreicht wird, ist für die Beurteilung <strong>des</strong><br />

Vorliegens der Prozessvoraussetzungen jedoch nicht maßgebend. 152<br />

l. Darlegung der Bedenken<br />

Weiteres Erfordernis e<strong>in</strong>es Individualantrages ist, die gegen die Verfassungsmäßigkeit<br />

<strong>des</strong> Gesetzes sprechenden Bedenken im E<strong>in</strong>zelnen<br />

darzulegen. Damit ist geme<strong>in</strong>t, dass der Antragsteller die Gründe der<br />

behaupteten Rechtswidrigkeit präzise formuliert sowie schlüssig <strong>und</strong><br />

nachvollziehbar vorbr<strong>in</strong>gt, weshalb die angefochtene Norm <strong>in</strong> Widerspruch<br />

mit der Verfassung steht. Der VfGH hat wiederholt <strong>in</strong> se<strong>in</strong>en<br />

Erkenntnissen ausgesprochen, <strong>in</strong> welcher Art <strong>und</strong> Weise die Darlegung<br />

der Bedenken gegen die Rechtswidrigkeit e<strong>in</strong>er Norm zu erfolgen hat:<br />

Gemäß § 62 Abs 1 Satz 2 VfGG hat der Antrag, e<strong>in</strong> Gesetz als verfassungswidrig<br />

aufzuheben, die gegen die Verfassungsmäßigkeit <strong>des</strong><br />

Gesetzes sprechenden Bedenken im E<strong>in</strong>zelnen darzulegen. Dieses<br />

Erfordernis ist nach der ständigen Rechtsprechung <strong>des</strong> VfGH nur<br />

dann erfüllt, wenn die Gründe der behaupteten Verfassungswidrigkeit<br />

– <strong>in</strong> überprüfbarer Art – präzise ausgebreitet werden, dh dem<br />

Antrag mit h<strong>in</strong>reichender Deutlichkeit zu entnehmen ist, mit welcher<br />

Verfassungsbestimmung die bekämpfte Gesetzesstelle <strong>in</strong> Wider-<br />

151 VfSlg 18.033 / 2006.<br />

152 Hiesel, Die Rechtsprechung <strong>des</strong> Verfassungsgerichtshofes zur Zulässigkeit von<br />

Individualanträgen, ÖJZ 1998, 841.<br />

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