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Thomas Krapf Rechtsschutz und Grenzen des Rechtsschutzes in ...

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22 <strong>Thomas</strong> <strong>Krapf</strong><br />

hätte fällen können, ist e<strong>in</strong> Devolutionsantrag erst nach ungenütztem<br />

Ablauf der normierten Frist zulässig. Der Devolutionsantrag ist darauf<br />

gerichtet, dass die Zuständigkeit an Stelle der säumigen Behörde auf<br />

die sachlich <strong>in</strong> Betracht kommende Oberbehörde übergeht. Falls aber<br />

gegen die ausständige Entscheidung e<strong>in</strong>e Berufung an den UVS möglich<br />

wäre, ist der Devolutionsantrag an diesen zu stellen. Zur Stellung<br />

e<strong>in</strong>es Devolutionsantrages s<strong>in</strong>d nur jene Parteien legitimiert, die e<strong>in</strong>en<br />

Entscheidungsanspruch haben. E<strong>in</strong> solcher Antrag ist schriftlich bei<br />

der sachlich <strong>in</strong> Betracht kommenden Oberbehörde e<strong>in</strong>zubr<strong>in</strong>gen. 84<br />

Die Entscheidungsfrist ist gehemmt, wenn die Behörde ( UVS )<br />

von Gesetzes wegen verpflichtet ist, die Entscheidung e<strong>in</strong>er anderen<br />

Behörde, <strong>und</strong> zwar e<strong>in</strong>es Gerichtes abzuwarten, etwa, weil sie e<strong>in</strong>e Vorabentscheidung<br />

nach Art 267 AEUV beim EuGH e<strong>in</strong>geholt, oder weil sie<br />

gemäß § 129 a Abs 3 B-VG e<strong>in</strong>en Normenprüfungsantrag an den VfGH<br />

gestellt hat. Nach Beendigung <strong>des</strong> Vorabentscheidungs- oder Normprüfungsverfahrens<br />

läuft die sechsmonatige Entscheidungsfrist weiter. 85<br />

Wie bereits erwähnt, hat e<strong>in</strong> zulässiger Devolutionsantrag von Gesetzes<br />

wegen den Übergang der Kompetenz von der Unter- auf die Oberbehörde<br />

zur Folge. Wird jedoch e<strong>in</strong> Devolutionsantrag rechtskräftig abgewiesen,<br />

fällt die Zuständigkeit wieder an die Vor<strong>in</strong>stanz zurück. Sollte<br />

die Oberbehörde oder der UVS ihrer / se<strong>in</strong>erseits wiederum säumig<br />

se<strong>in</strong>, kann, sofern e<strong>in</strong>e übergeordnete Behörde besteht, e<strong>in</strong> neuerlicher<br />

Devolutionsantrag gestellt werden. Andernfalls steht die Möglichkeit<br />

offen, sich gegen die Untätigkeit der Behörde mittels Säumnisbeschwerde<br />

an den VwGH zu wenden. 86<br />

3. Säumnisbeschwerde<br />

Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch Verwaltungsbehörden<br />

e<strong>in</strong>schließlich der unabhängigen Verwaltungssenate kann<br />

erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der<br />

Entscheidungspflicht berechtigt war. In Verwaltungsstrafsachen ist e<strong>in</strong>e<br />

84 Vgl Antoniolli / Koja, Allgeme<strong>in</strong>es Verwaltungsrecht³ 826; Thienel / Schulev-Ste<strong>in</strong>dl,<br />

Verwaltungsverfahrensrecht 5 340 f; Walter / Kolonovits / Muzak / Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht<br />

9 , Rz 639 ff.<br />

85 Hengstschläger, Verwaltungsverfahrensrecht 4 , Rz 632.<br />

86 Vgl Hengstschläger, Verwaltungsverfahrensrecht 4 , Rz 635 f; Thienel / Schulev-Ste<strong>in</strong>dl,<br />

Verwaltungsverfahrensrecht 5 345.

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