07.02.2013 Aufrufe

Thomas Krapf Rechtsschutz und Grenzen des Rechtsschutzes in ...

Thomas Krapf Rechtsschutz und Grenzen des Rechtsschutzes in ...

Thomas Krapf Rechtsschutz und Grenzen des Rechtsschutzes in ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

<strong>Rechtsschutz</strong> <strong>und</strong> se<strong>in</strong>e <strong>Grenzen</strong> <strong>in</strong> der Verwaltung <strong>und</strong> Verfassung<br />

Gleichzeitig wurde auch die Zuständigkeit <strong>des</strong> VwGH <strong>und</strong> <strong>des</strong> VfGH<br />

erweitert. In der Endfassung lautete die Ergänzung der e<strong>in</strong>schlägigen<br />

Bestimmungen wie folgt:<br />

Art 139 Abs 1 B-VG: Er erkennt ferner über die Gesetzwidrigkeit von<br />

Verordnungen auf Antrag e<strong>in</strong>er Person, die unmittelbar durch diese<br />

Gesetzwidrigkeit <strong>in</strong> ihren Rechten verletzt zu se<strong>in</strong> behauptet, sofern<br />

die Verordnung ohne Fällung e<strong>in</strong>er gerichtlichen Entscheidung oder<br />

ohne Erlassung e<strong>in</strong>es Beschei<strong>des</strong> für diese Person wirksam geworden<br />

ist; für solche Anträge gilt Art 89 Abs 3 s<strong>in</strong>ngemäß.<br />

Art 140 Abs 1 B-VG: Der Verfassungsgerichtshof erkennt ferner über<br />

Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auf Antrag e<strong>in</strong>er Person, die<br />

unmittelbar durch diese Verfassungswidrigkeit <strong>in</strong> ihren Rechten verletzt<br />

zu se<strong>in</strong> behauptet, sofern das Gesetz ohne Fällung e<strong>in</strong>er gerichtlichen<br />

Entscheidung oder ohne Erlassung e<strong>in</strong>es Beschei<strong>des</strong> für diese<br />

Person wirksam geworden ist; für solche Anträge gilt Art 89 Abs 3<br />

s<strong>in</strong>ngemäß.<br />

Der vom Unterausschuss erarbeitete Entwurf sah neben den Bestimmungen<br />

über die Volksanwaltschaft vor allem e<strong>in</strong>e Erweiterung der Zuständigkeit<br />

<strong>des</strong> VwGH <strong>und</strong> <strong>des</strong> VfGH vor. E<strong>in</strong> E<strong>in</strong>vernehmen über diesen Gesetzesentwurf<br />

konnte aber letzten En<strong>des</strong> im Unterausschuss nicht erzielt werden 177 ,<br />

sodass sich der Nationalrat schließlich auf jene Fassung e<strong>in</strong>igte, welche<br />

noch heute <strong>in</strong> Geltung ist.<br />

Aufgr<strong>und</strong> <strong>des</strong> Umstan<strong>des</strong>, dass sich jene Gesetzesnovelle von 1975 vorwiegend<br />

mit dem Thema über die Errichtung e<strong>in</strong>er Volksanwaltschaft<br />

beschäftigte sowie im Unterausschuss ke<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>igung erzielt werden<br />

konnte, s<strong>in</strong>d auch die stenographischen Protokolle <strong>des</strong> Nationalrates<br />

bezüglich der näheren Ausgestaltung <strong>des</strong> Rechts zur E<strong>in</strong>br<strong>in</strong>gung e<strong>in</strong>es<br />

Individualantrages wenig aufschlussreich. Der konkrete Wille <strong>des</strong> Gesetzgebers,<br />

<strong>in</strong> welchem Ausmaß <strong>und</strong> <strong>in</strong> welcher Art <strong>und</strong> Weise er dieses neue<br />

<strong>Rechtsschutz</strong><strong>in</strong>strument ausgestaltet wissen wollte, ist somit nur schwer<br />

erschließbar. Auszugsweise werden zwei Stellungnahmen von damaligen<br />

Abgeordneten, welche sich ua auch zum Thema über die Erweiterung der<br />

Kompetenzen <strong>des</strong> VwGH <strong>und</strong> <strong>des</strong> VfGH äußerten, wiedergegeben:<br />

177 Beilage zu den stenographischen Protokollen <strong>des</strong> Nationalrates der Republik<br />

Österreich von 1975, 16. Band.<br />

51

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!