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Thomas Krapf Rechtsschutz und Grenzen des Rechtsschutzes in ...

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100 <strong>Thomas</strong> <strong>Krapf</strong><br />

obliegt den jeweiligen Mitgliedstaaten, welche für geeignete <strong>Rechtsschutz</strong>möglichkeiten<br />

zu sorgen haben. Allenfalls die Kommission kann<br />

Verstöße gegen die Vorlagepflicht <strong>in</strong> ihren jährlichen Bericht über die<br />

Anwendung von Unionsrecht aufnehmen, womit e<strong>in</strong>e gewisse Öffentlichkeitswirkung<br />

verb<strong>und</strong>en ist. Weitergehende Maßnahmen hat die<br />

Kommission bislang jedoch nicht ergriffen. 359<br />

Außerdem kann die Kommission im Wege e<strong>in</strong>es Aufsichtsverfahrens<br />

nach Art 258 AEUV ( vormals Art 226 EGV ) gegen den Mitgliedstaat vorgehen,<br />

<strong>des</strong>sen Gerichte die Vorlagepflicht verletzt haben. Obwohl die<br />

Gerichte der e<strong>in</strong>zelnen Mitgliedstaaten unabhängig s<strong>in</strong>d, ist e<strong>in</strong> Fehlverhalten<br />

ersterer den Mitgliedstaaten zuzurechnen, sodass die Kommission<br />

Art 258 AEUV für sich <strong>in</strong> Anspruch nehmen kann. 360<br />

Gleichzeitig kann e<strong>in</strong>e rechtswidrig unterlassene Vorlage e<strong>in</strong>er auslegungsbedürftigen<br />

Frage an den EuGH e<strong>in</strong>en Staatshaftungsanspruch<br />

begründen, welcher <strong>in</strong> Österreich im Wege der Kausalgerichtsbarkeit<br />

nach Art 137 B-VG 361 durchzusetzen ist. Somit kann e<strong>in</strong>e pflichtwidrige<br />

Unterlassung der Vorlage an den EuGH auch zu e<strong>in</strong>er Haftung <strong>des</strong> Mitgliedstaates<br />

gegenüber dem durch die Nichtvorlage Geschädigten führen.<br />

In der Rechtssache Köbler 362 hat der EuGH e<strong>in</strong>e solche Haftung für<br />

Schäden, die durch e<strong>in</strong>e geme<strong>in</strong>schaftsrechtswidrige Entscheidung<br />

e<strong>in</strong>es nationalen letzt<strong>in</strong>stanzlichen Gerichtes verursacht wurden, ausdrücklich<br />

anerkannt. 363<br />

In Österreich <strong>und</strong> Deutschland wird durch die Missachtung der Vorlagepflicht<br />

zudem das <strong>in</strong> der Verfassung verankerte Recht auf e<strong>in</strong> Verfahren<br />

vor dem gesetzlichen Richter verletzt. 364<br />

Mit Inkrafttreten <strong>des</strong> Lissabon-Vertrages am 01. 12. 2009 g<strong>in</strong>g ua e<strong>in</strong>e<br />

Verbesserung <strong>des</strong> <strong>Rechtsschutz</strong>es e<strong>in</strong>her. E<strong>in</strong>erseits erfolgte e<strong>in</strong>e effizientere<br />

Ausgestaltung <strong>des</strong> <strong>Rechtsschutz</strong>es <strong>in</strong> der Europäischen Union<br />

im Allgeme<strong>in</strong>en <strong>und</strong> andererseits e<strong>in</strong>e Stärkung <strong>des</strong> Individualrechtsschutzes<br />

im Besonderen.<br />

Die ursprünglich bestehende Drei-Säulenstruktur – Europäische<br />

Geme<strong>in</strong>schaft ( Erste Säule ), Geme<strong>in</strong>same Außen- <strong>und</strong> Sicherheitspolitik<br />

( Zweite Säule ) <strong>und</strong> Polizeiliche <strong>und</strong> justizielle Zusammenarbeit <strong>in</strong><br />

359 Hakenberg / Stix-Hackl, Handbuch zum Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof ³ 62.<br />

360 Schroeder, Gr<strong>und</strong>kurs Europarecht², § 9 Rz 85.<br />

361 Siehe Kapitel » Kausalgerichtsbarkeit «.<br />

362 EuGH 30. 09. 2003 Rs C-224 / 01 ( Köbler ).<br />

363 Schwarze <strong>in</strong> Schwarze ( Hrsg ) EU Kommentar² ( 2008 ) Art 234 EGV, Rn 51.<br />

364 Siehe Kapitel » Vorabentscheidungsverfahren «.

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