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Thomas Krapf Rechtsschutz und Grenzen des Rechtsschutzes in ...

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64 <strong>Thomas</strong> <strong>Krapf</strong><br />

Als f<strong>in</strong>diger Rechtsanwalt – der bereits von Gesetzes wegen ( § 9<br />

RAO ) dazu verpflichtet ist, die Rechte se<strong>in</strong>er Partei mit Treue, Eifer <strong>und</strong><br />

Gewissenhaftigkeit zu vertreten sowie befugt ist, alles, was er nach dem<br />

Gesetz zur Vertretung se<strong>in</strong>er Partei für dienlich erachtet, unumw<strong>und</strong>en<br />

vorzubr<strong>in</strong>gen – könnte man den Versuch unternehmen, e<strong>in</strong>e Individualbeschwerde<br />

an den EGMR wegen pflichtwidriger Unterlassung der E<strong>in</strong>leitung<br />

e<strong>in</strong>es Vorabentscheidungsverfahrens auf Verletzung von Art 6<br />

EMRK iVm Art 13 EMRK zu stützen. Die Argumentation müsste dah<strong>in</strong>gehend<br />

lauten, durch Nichtvorlage e<strong>in</strong>er auslegungsbedürftigen Frage<br />

an den EuGH <strong>in</strong> se<strong>in</strong>em Recht auf e<strong>in</strong> faires Verfahren verletvwzt <strong>und</strong><br />

folglich <strong>in</strong> se<strong>in</strong>em Recht auf e<strong>in</strong>e wirksame Beschwerde beschnitten<br />

worden zu se<strong>in</strong>. Somit läge auch die Voraussetzung der Akzessorietät<br />

für Art 13 EMRK vor. Bisher konnte ich die E<strong>in</strong>br<strong>in</strong>gung e<strong>in</strong>er solchen<br />

Beschwerde an den EGMR bzw entsprechende F<strong>und</strong>stellen <strong>in</strong> der Literatur<br />

nicht ausf<strong>in</strong>dig machen. Mit Beitritt der Europäischen Union zur<br />

EMRK dürfte die E<strong>in</strong>br<strong>in</strong>gung e<strong>in</strong>er Individualbeschwerde wegen Verletzung<br />

der Vorlagepflicht, stützend auf Art 6 EMRK iVm Art 13 EMRK,<br />

auf e<strong>in</strong>er weiteren Gr<strong>und</strong>lage basieren. 226<br />

6. Zusammenfassung – Status quo – <strong>Rechtsschutz</strong>defizite ?<br />

Das <strong>Rechtsschutz</strong><strong>in</strong>strument <strong>des</strong> sog Individualantrages wurde vom<br />

Gesetzgeber als subsidiärer Rechtsbehelf konzipiert, <strong>des</strong>sen S<strong>in</strong>n <strong>und</strong><br />

Zweck es ist, allfällige Lücken im <strong>Rechtsschutz</strong>system zu schließen.<br />

Def<strong>in</strong>itiv war es nicht Absicht <strong>des</strong> Gesetzgebers, e<strong>in</strong> zu den bisherigen<br />

Rechtsbehelfen konkurrieren<strong>des</strong> <strong>Rechtsschutz</strong><strong>in</strong>strument zu schaffen.<br />

Die E<strong>in</strong>führung e<strong>in</strong>er echten Individualklage ( actio popularis ) war ohne<br />

jeden Zweifel nicht gewollt. So lassen sich auch die restriktiven Zulässigkeitsvoraussetzungen<br />

sowie die hohen formalen Anforderungen<br />

für die E<strong>in</strong>br<strong>in</strong>gung e<strong>in</strong>es Individualantrages erklären. Mangels näherer<br />

legislativer Ausgestaltung dieses Rechtsbehelfes oblag jene dem<br />

VfGH, welcher selbst von strengen Formerfordernissen spricht. Bezüglich<br />

der formalen Anforderungen an e<strong>in</strong>en Individualantrag dürfte sich<br />

der VfGH an der Gr<strong>und</strong>konzeption <strong>des</strong> Verordnungs- <strong>und</strong> Gesetzesprüfungsverfahrens<br />

nach Art 139 <strong>und</strong> 140 B-VG orientiert haben, welches<br />

226 Siehe Kapitel » Individualbeschwerde an den EGMR «.

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