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Thomas Krapf Rechtsschutz und Grenzen des Rechtsschutzes in ...

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96 <strong>Thomas</strong> <strong>Krapf</strong><br />

ke<strong>in</strong>en Aufschub gestatten. Ist die beantragte Vorabentscheidung noch<br />

nicht ergangen <strong>und</strong> hat der VfGH die Bestimmung, die Gegenstand se<strong>in</strong>es<br />

Vorabentscheidungsantrages war, nicht mehr anzuwenden, so hat<br />

er diesen ( Antrag auf Fällung e<strong>in</strong>er Vorabentscheidung ) unverzüglich<br />

zurückzuziehen.<br />

Die Parteien <strong>des</strong> verfassungsgerichtlichen Verfahrens haben auf die<br />

Formulierung <strong>und</strong> Ausgestaltung <strong>des</strong> vom VfGH gefassten Vorlagebeschlusses<br />

ke<strong>in</strong>en E<strong>in</strong>fluss. E<strong>in</strong> solcher kann von den beteiligten Parteien<br />

auch nicht beantragt, sondern lediglich angeregt werden.<br />

Ebenso entscheidet der VwGH als letzt<strong>in</strong>stanzliches Gericht, gegen<br />

<strong>des</strong>sen Entscheidungen es ke<strong>in</strong> Rechtsmittel mehr gibt. Daher besteht<br />

auch für den VwGH e<strong>in</strong>e Vorlagepflicht. Die entsprechende Regelung<br />

f<strong>in</strong>det sich <strong>in</strong> § 38 b VwGG, welche sich <strong>in</strong>haltlich mit jener <strong>des</strong> § 19 a<br />

VfGG deckt. Auch den Parteien <strong>des</strong> verwaltungsgerichtlichen Verfahrens<br />

kommt bezüglich der E<strong>in</strong>leitung e<strong>in</strong>es Vorabentscheidungsverfahrens<br />

ke<strong>in</strong> Antragsrecht zu, ebensowenig der Ausgestaltung <strong>und</strong> Formulierung<br />

e<strong>in</strong>es allfälligen vom VwGH gefällten Vorlagebeschlusses. 344 Der <strong>in</strong><br />

e<strong>in</strong>er Beschwerde gestellte Antrag, näher formulierte Fragen dem EuGH<br />

gemäß Art 177 EGV ( nunmehr Art 267 AEUV ) zur Vorabentscheidung<br />

vorzulegen, wird vom VwGH <strong>in</strong> der Regel mit der knappen Begründung<br />

zurückgewiesen, dass dem Beschwerdeführer ke<strong>in</strong> Rechtsanspruch auf<br />

das E<strong>in</strong>holen e<strong>in</strong>er derartigen Vorabentscheidung zukommt. 345<br />

Wie bereits vorh<strong>in</strong> erwähnt, stellt e<strong>in</strong> Verstoß gegen die Vorlagepflicht<br />

zum e<strong>in</strong>en e<strong>in</strong>e Verletzung <strong>des</strong> Rechtes auf den gesetzlichen<br />

Richter 346 sowie e<strong>in</strong>e Verletzung <strong>des</strong> Rechtes auf e<strong>in</strong> faires Verfahren 347<br />

<strong>und</strong> zum anderen e<strong>in</strong>e dem jeweiligen Mitgliedstaat zuzurechnende<br />

Vertragsverletzung 348 dar. Im Falle e<strong>in</strong>er solchen Vertragsverletzung<br />

durch Nichtvorlage e<strong>in</strong>er vorlagepflichtigen Frage könnte die Kommission<br />

gegen den betreffenden Mitgliedstaat gemäß Art 258 AEUV ( vormals<br />

Art 226 EGV ) e<strong>in</strong> Vertragsverletzungsverfahren anstrengen. Dies<br />

ist jedoch nur von theoretischer Bedeutung, denn bislang hat die Kommission<br />

von der Möglichkeit der E<strong>in</strong>leitung e<strong>in</strong>es Vertragsverletzungsverfahrens<br />

bei unterbliebener Vorlage noch nie Gebrauch gemacht. 349<br />

344 Vgl Machacek ( Hrsg ) Verfahren vor dem VfGH <strong>und</strong> VwGH 6 187.<br />

345 VwGH v 18. 11. 1997, 96 / 08 / 0074.<br />

346 Siehe Kapitel » Recht auf e<strong>in</strong> Verfahren vor dem gesetzlichen Richter «.<br />

347 Siehe Kapitel » Recht auf e<strong>in</strong> faires Verfahren «.<br />

348 Siehe Kapitel » Durchsetzung von Unionsrecht «.<br />

349 Pache <strong>in</strong> Heselhaus / Nowak, Hdb. EU-Gr<strong>und</strong>rechte ( 2006 ) § 8 Rn 68.

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