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Thomas Krapf Rechtsschutz und Grenzen des Rechtsschutzes in ...

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80 <strong>Thomas</strong> <strong>Krapf</strong><br />

Das Recht auf e<strong>in</strong> Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wird durch<br />

den Bescheid e<strong>in</strong>er Verwaltungsbehörde verletzt, wenn die Behörde<br />

e<strong>in</strong>e ihr gesetzlich nicht zukommende Zuständigkeit <strong>in</strong> Anspruch<br />

nimmt oder <strong>in</strong> gesetzwidriger Weise ihre Zuständigkeit ablehnt, etwa<br />

<strong>in</strong>dem sie zu Unrecht e<strong>in</strong>e Sachentscheidung verweigert. 282<br />

Im H<strong>in</strong>blick auf Art 139 oder 140 B-VG wird im Falle e<strong>in</strong>er abschlägigen<br />

Erledigung der Anregung auf E<strong>in</strong>leitung e<strong>in</strong>es Normprüfungsverfahrens<br />

me<strong>in</strong>es Erachtens auch zu prüfen se<strong>in</strong>, ob hiedurch das Recht auf<br />

e<strong>in</strong> Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt wurde. Das Nichte<strong>in</strong>gehen<br />

auf die geltend gemachten Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit<br />

e<strong>in</strong>er Norm käme e<strong>in</strong>er zu Unrecht verweigerten Sachentscheidung<br />

gleich <strong>und</strong> führte somit zu e<strong>in</strong>er Verletzung von Art 83 Abs 2 B-VG. Entsprechend<br />

dem weitläufigen Verständnis <strong>und</strong> umfassenden Anwendungsbereich<br />

dieses Gr<strong>und</strong>rechtes würde e<strong>in</strong> unrechtmäßig unterlassener<br />

Prüfungsbeschluss dem Betroffenen den Zugang zum VfGH,<br />

dem e<strong>in</strong>zig <strong>und</strong> alle<strong>in</strong> die Kompetenz zur Verordnungs- <strong>und</strong> Gesetzesprüfung<br />

zukommt, verwehren. In Analogie zur vom VfGH entwickelten<br />

Gr<strong>und</strong>rechtsformel würde dadurch die Zuständigkeit e<strong>in</strong>er staatlichen<br />

Behörde, nämlich die <strong>des</strong> VfGH, bereits von vornhere<strong>in</strong> durch<br />

e<strong>in</strong> Gericht ausgeschlossen, was e<strong>in</strong>er gesetzwidrigen Ablehnung der<br />

Zuständigkeit ( <strong>und</strong> zwar e<strong>in</strong>er anderen Behörde ) gleichkäme. Mangels<br />

Antragsrechtes kann sich die betroffene Partei dagegen auch nicht zur<br />

Wehr setzen.<br />

Wendet man die Rechtsfolgen e<strong>in</strong>es Verstoßes gegen die Vorlagepflicht<br />

an den EuGH analog auf e<strong>in</strong> von e<strong>in</strong>em Gericht zu Unrecht nicht<br />

beantragten Normprüfungsverfahren an, müsste auch letzteres e<strong>in</strong>e<br />

Verletzung <strong>des</strong> Rechtes auf e<strong>in</strong> Verfahren vor dem gesetzlichen Richter<br />

darstellen. Die Verletzung dieser Verfahrensgarantie könnte im Instanzenzug<br />

aufgegriffen werden. 283 Ist dieser aber bereits erschöpft <strong>und</strong><br />

wäre Art 83 Abs 2 B-VG durch den OGH oder e<strong>in</strong> OLG aufgr<strong>und</strong> e<strong>in</strong>es<br />

unrechtmäßig unterlassenen Prüfungsbeschlusses verletzt worden,<br />

könnte dies e<strong>in</strong>en Anspruch nach Art 137 B-VG begründen. 284<br />

282 zB VfSlg 9696 / 1983; 15.372 / 1998; 16.717 / 2002.<br />

283 Siehe Kapitel » Anregung e<strong>in</strong>es Normprüfungsverfahrens «.<br />

284 Siehe Kapitel » Kausalgerichtsbarkeit «.

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