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Thomas Krapf Rechtsschutz und Grenzen des Rechtsschutzes in ...

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<strong>Rechtsschutz</strong> <strong>und</strong> se<strong>in</strong>e <strong>Grenzen</strong> <strong>in</strong> der Verwaltung <strong>und</strong> Verfassung<br />

bei dem Erfordernis e<strong>in</strong>es h<strong>in</strong>reichend qualifizierten Verstoßes me<strong>in</strong>es<br />

Erachtens die größte Bedeutung zukommen dürfte. Wenngleich e<strong>in</strong><br />

Staatshaftungsanspruch im Gegensatz zum Amtshaftungsrecht ke<strong>in</strong><br />

schuldhaftes Verhalten verlangt, wird dies im Ergebnis ke<strong>in</strong>en allzu großen<br />

Unterschied machen. 386 Es wird also e<strong>in</strong> offenk<strong>und</strong>iges Fehlverhalten<br />

der Höchstgerichte nachgewiesen werden müssen. In der Praxis<br />

wird nach me<strong>in</strong>em Dafürhalten e<strong>in</strong> solcher Nachweis allerd<strong>in</strong>gs schwer<br />

zu erbr<strong>in</strong>gen se<strong>in</strong>, da das Höchstgericht stets das Argument <strong>in</strong>s Treffen<br />

führen wird, zum e<strong>in</strong>en von e<strong>in</strong>em nicht vergleichbaren Sachverhalt<br />

ausgegangen zu se<strong>in</strong> <strong>und</strong> zum anderen se<strong>in</strong>er Entscheidung e<strong>in</strong>e<br />

zum<strong>in</strong><strong>des</strong>t vertretbare Rechtsansicht zugr<strong>und</strong>e gelegt zu haben.<br />

Im Übrigen könnte es mitunter schwierig se<strong>in</strong>, den Schaden exakt<br />

zu beziffern, der e<strong>in</strong>er Partei zB aus e<strong>in</strong>er rechtswidrig unterlassenen<br />

E<strong>in</strong>leitung e<strong>in</strong>es Vorabentscheidungsverfahrens entstanden ist. In so<br />

e<strong>in</strong>em Fall wäre die E<strong>in</strong>br<strong>in</strong>gung e<strong>in</strong>er Feststellungsklage zu empfehlen,<br />

mit der Wirkung, e<strong>in</strong>er drohenden Verjährung zu entgehen.<br />

c. Unterbliebenes Normprüfungsverfahren 387<br />

Weiters gelangt me<strong>in</strong>es Erachtens Art 137 B-VG zur Anwendung, wenn<br />

rechtswidrigerweise der Anregung auf E<strong>in</strong>leitung e<strong>in</strong>es Normprüfungsverfahrens<br />

durch e<strong>in</strong> Höchstgericht bzw letzt<strong>in</strong>stanzliches Gericht<br />

( OGH bzw OLG, falls e<strong>in</strong>e Revision an den OGH unzulässig ist oder nicht<br />

zugelassen wird ) nicht gefolgt oder e<strong>in</strong> solcher Prüfungsbeschluss<br />

pflichtwidrig von Amts wegen nicht gefasst wird ( beide Fälle werden<br />

im Folgenden der besseren Übersicht halber unter der Bezeichnung<br />

» pflichtwidrige Unterlassung auf E<strong>in</strong>leitung e<strong>in</strong>es Normprüfungsverfahrens<br />

« zusammengefasst ). E<strong>in</strong> Ersatzanspruch nach dem AHG scheidet<br />

nämlich aus, wenn es um e<strong>in</strong>e Entscheidung e<strong>in</strong>es Höchstgerichtes<br />

geht. Folglich ist auch die Geltendmachung von zivilrechtlichen Schadenersatzansprüchen<br />

vor den ordentlichen Gerichten ausgeschlossen,<br />

da das AHG im Verhältnis zum ABGB e<strong>in</strong>e lex specialis ist.<br />

Nach Welser 388 gilt der Haftungsausschluss <strong>des</strong> § 2 Abs 3 AHG auch<br />

im Falle e<strong>in</strong>er zu Unrecht unterbliebenen Normenkontrolle. Den Ausführungen<br />

Welsers liegt jedoch e<strong>in</strong>e andere Ausgangssituation zugr<strong>und</strong>e.<br />

386 Vgl VfSlg 17.019 / 2003.<br />

387 Siehe Kapitel » Anregung e<strong>in</strong>es Normprüfungsverfahrens «.<br />

388 JBl 1975, 225 ( 236 f ).<br />

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